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Schlagwort: Amtspflichtverletzung

3.000 EUR Entschädigung: Folgen der Fremdunterbringung dürfen nicht gravierender sein als der Verbleib bei einem Elternteil

Im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) ging es um einen Sechsjährigen, der Opfer des Trennungsstreits seiner Eltern wurde. Der Vater bezichtigte die Mutter der Kindesmisshandlung, das Jugendamt brachte den Jungen ins Heim, von wo aus er vier Monate später zurück zur Mutter kam und später durch Entscheidung des Familiengerichts zum Vater wechselte. Hatte das Jugendamt ein Kind zu Unrecht aus dem Haushalt seiner Eltern in Obhut genommen, und kann dem Kind Schmerzensgeld zugesprochen werden? Lesen Sie selbst. 

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Streichung aus Personalakte: Die Amtsausübung als Betriebsratsmitglied darf nicht zur Abmahnung führen

Bekanntlich nehmen Mitglieder des Betriebsrats im Betrieb eine besondere Stellung ein. Dass sie beispielsweise auch nicht ohne weiteres abgemahnt werden dürfen, musste auch eine Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (ArbG) lernen.

Ein Betriebsrat forderte die Außendienstmitarbeiter seiner Arbeitgeberin auf, individuellen Arbeitsvorgaben zu widersprechen. Mit einem solchen Widerspruch würden sie dem Betriebsrat helfen, aus seiner Sicht falsch berechnete Prämienansprüche gerichtlich durchzusetzen. Die Arbeitgeberin mahnte daraufhin die Betriebsratsmitglieder ab, da sie die Aufforderung als schwerwiegenden Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit erachtet hatte. Das wiederum wollte sich der Betriebsrat nicht gefallen lassen und klagte.

Das ArbG teilte die Auffassung des Betriebsrats – die Abmahnungen waren aus den Personalakten der Betriebsratsmitglieder zu entfernen. Wenn überhaupt Amtspflichtverletzungen vorlagen, hatten diese jedenfalls nichts mit dem Arbeitsverhältnis der Betriebsratsmitglieder zu tun. Abmahnungen von Betriebsratsmitgliedern dürfen dann nicht in die Personalakte aufgenommen werden, wenn zwar individualrechtliche Sanktionen angedroht werden, jedoch die Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Amtspflichten gerügt wird. Außerdem war das ArbG der Auffassung, dass vieles dafür spricht, dass betriebsverfassungsrechtliche Abmahnungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern ohnehin stets unzulässig sind. Für eine Amtsenthebung ist eine Abmahnung schließlich dem Gesetz nach gar nicht erforderlich.

Hinweis: Abmahnungen, mit denen der Arbeitgeber die Amtsausübung von Betriebsratsmitgliedern rügt, dürfen nicht in deren Personalakten aufgenommen werden.

Quelle: ArbG Stuttgart, Beschl. v. 30.04.2019 – 4 BV 251/18

Thema: Arbeitsrecht

Versprochen ist versprochen! Eltern können bei fehlenden Kinderbetreuungsplätzen Haftungsansprüche geltend machen

Es gibt einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Wird Eltern ein solcher Platz nicht zur Verfügung gestellt, können sie Schadensersatz verlangen.

Drei Mütter planten, nach Ablauf ihrer jeweils einjährigen Elternzeiten ihre Vollzeitbeschäftigung wieder aufzunehmen. Deshalb meldeten sie ihre Kinder bei der Stadt an und verlangten von ihr einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes. Zu den von den Frauen gewünschten Terminen stellte die Stadt jedoch keine Plätze zur Verfügung. Die Mütter verlangten daraufhin den Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls unter Anrechnung von Abzügen für anderweitige Zuwendungen und ersparte Kosten.

Der Bundesgerichtshof hat ihnen Recht gegeben. Da der zuständige Träger der örtlichen Jugendhilfe – hier die Stadt – einem anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt hatte, lag eine Amtspflichtverletzung vor: Wenn nicht genügend Plätze da sind, muss die Stadt diese eben schaffen!

Hinweis: Wird kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt, besteht hinsichtlich des Verschuldens der Stadt zugunsten der Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins. Das bedeutet eine erhebliche Beweiserleichterung für Eltern.

Quelle: BGH, Urt. v. 20.10.2016 – III ZR 278/15, III ZR 302/15 und III ZR 303/15
Thema: Sonstiges

Schmerzensgeld: Unverhältnismäßiger Zugriff eines Polizeihundes

Polizeihunde sind für die Polizeiarbeit unverzichtbar. Allerdings muss der Hund auch stets gehorchen.

Die Polizei fahndete nach den Tätern eines Raubüberfalls. Als mehrere Jugendliche die Polizeifahrzeuge sahen, liefen sie davon. Die Polizisten hielten das für verdächtig und nahmen an, die Räuber vor sich zu haben. Ein Polizeihundeführer setzte deshalb seinen Hund ein. Der stürzte sich auf einen der Jugendlichen und fügte ihm zahlreiche Bissverletzungen an den Unterarmen, am Oberarm, am Rücken und an einem Bein zu.

Im Nachhinein stellte sich jedoch heraus, dass der Jugendliche mit dem Raub nichts zu tun hatte.

Der Verletzte forderte daher Schmerzensgeld, das er auch erhielt. Allerdings erklärte das Gericht, dass es nicht von einer Amtspflichtverletzung des Diensthundeführers ausging und der alkoholisierte Jugendliche ein erhebliches Mitverschulden trug. Denn die Polizeibeamten waren berechtigt, den Jugendlichen vorläufig festzunehmen, da zunächst tatsächlich der Verdacht einer Straftat bestanden hatte. Nur die Vielzahl der Bissverletzungen, die der Jugendliche erlitten hatte, war nicht verhältnismäßig.

Hinweis: Ein Diensthundeführer muss seinen Hund so beherrschen und kontrollieren, dass ein willkürliches Beißen des Hundes ausgeschlossen ist.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.06.2015 – 9 U 23/14

Thema: Sonstiges