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Schlagwort: Arbeiten

Arbeiten an einem Bauwerk : Bei Mängeln an einer Photovoltaikanlage gilt die fünfjährige Verjährungsfrist

Für alle Eigentümer von Immobilien mit Photovoltaikanlagen ist dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) besonders wichtig.

Die Eigentümerin einer Tennishalle hatte eine große Photovoltaikanlage auf dem Dach ihrer Halle installieren lassen. Die einzelnen Module wurden auf einer Unterkonstruktion befestigt, diese dann mit dem Dach fest verbunden, es wurden Kabel verlegt und in der Halle wurde eine Kontroll- und Steuerungsanlage errichtet. Dann musste die Frau allerdings feststellen, dass die Solaranlage nicht richtig funktionierte, und forderte eine Minderung von 25 % des gezahlten Werklohns. Das Problem des Falls lag darin, dass der Installateur der Ansicht war, die Ansprüche seien verjährt. Die Eigentümerin der Tennishalle war hingegen der Auffassung, dass die Ansprüche erst innerhalb von fünf Jahren verjähren würden.

Der BGH gab der Frau Recht. Gewährleistungsansprüche verjähren erst in fünf Jahren, wenn es sich um Arbeiten an einem Bauwerk handelt. Da die Solaranlage mit der Tennishalle fest verbunden und eine Trennung nur mit einem erheblichen Aufwand möglich war, war der Anspruch der Klägerin hier durchaus berechtigt.

Hinweis: Für Arbeiten an Gebäuden gilt also stets eine fünfjährige Verjährungsfrist. Und das gilt eben auch für die Installation einer Photovoltaikanlage.

Quelle: BGH, Urt. v. 02.06.2016 – VII ZR 348/13
Thema: Sonstiges

Wohnungseigentumsanlagen: Auch ein hoher Kredit ist rechtmäßig

Grundsätzlich sollten Arbeiten an einer Wohnungseigentumsanlage aus den Rücklagen gezahlt werden. Nicht immer ist das allerdings möglich.

In diesem Fall ging es um eine Wohnungseigentümeranlage mit 201 Einheiten. Die Eigentümerversammlung beschloss, eine förderungsfähige Wärmedämmung der Fassade durchzuführen. Die Kosten sollten 2 Mio. EUR betragen, wovon etwas über 1 Mio. EUR durch einen KfW-Förderkredit finanziert werden sollten. Eine Eigentümerin erklärte die Anfechtung des Beschlusses, und es kam zum gerichtlichen Rechtsstreit. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch die Aufnahme eines so hohen Kredits einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen kann. Stets ist allerdings der Einzelfall zu berücksichtigen, bei dem eine sorgfältige Abwägung aller Umstände zu erfolgen hat.

Hinweis: Auch die Aufnahme hoher Kredite ist also durchaus möglich. Das kann dann Sinn ergeben, wenn – wie in diesem Fall – Fördergelder nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Summe tatsächlich bereitsteht.

Quelle: BGH, Urt. v. 25.09.2015 – V ZR 244/14
Thema: Mietrecht