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Schlagwort: ArbG Düsseldorf

Gekündigte Betriebsratswahlinitiatorin: Arbeitsgericht lehnt dreifach erfolgte außerordentliche Kündigungen ab

Die Mitglieder des Wahlvorstands einer Betriebsratswahl genießen besonderen Kündigungsschutz. Ignoriert der Arbeitgeber diesen Sonderkündigungsschutz, können betroffene Arbeitnehmer dagegen klagen. Im folgenden Fall des Arbeitsgerichts Düsseldorf (ArbG) konnte eine entsprechende Kündigungsschutzklage gleich dreifach punkten.

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Halbherzige Datenauskunft: Arbeitnehmerseitiger Schadensersatzanspruch kann begehrter Auskunftserteilung auf die Sprünge helfen

Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber verlangen, ihnen über gespeicherte Daten Auskunft zu geben. Das Arbeitsgericht Düsseldorf (ArbG) hat nun ein Urteil über die Auskunftserteilung gesprochen, das Arbeitgebern das Hinauszögern solcher begehrter Informationen ein für allemal abgewöhnen sollte. Denn derartige Verzögerungen können sie teuer zu stehen kommen.

Ein Arbeitnehmer hatte von seinem Arbeitgeber Auskünfte nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt. Danach hat jeder das Recht, vom Arbeitgeber unter anderem darüber eine Bestätigung zu verlangen, ob dieser personenbezogene Daten verarbeitet, welche Zwecke er damit verfolgt, über welche Dauer die Speicherung geplant sei und Ähnliches. Als der Arbeitgeber in diesem Fall auch nach Monaten nur unvollständige Auskünfte erteilte, machte der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch von zwölf Monatsgehältern geltend – knapp 140.000 EUR.

Das ArbG bejahte einen Schadensersatzanspruch – allerdings nur über 5.000 EUR. Der Arbeitnehmer hatte durch die datenschutzrechtlichen Verstöße seines Arbeitgebers durchaus einen Schaden erlitten. Dabei hat das Gericht für die ersten zwei Monate der Verspätung jeweils 500 EUR, für die weiteren etwa drei Monate jeweils 1.000 EUR und für zwei inhaltliche Mängel der Auskunft jeweils 500 EUR angesetzt.

Hinweis: Arbeitgeber sollten solche Auskunftsverlangen ihrer Arbeitnehmer in Sachen Datenschutz gemäß der DSGVO besser ernst nehmen.

Quelle: ArbG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2020 – 9 Ca 6557/18

Thema: Arbeitsrecht

„Ich stech’ Dich ab!“: Eine massive Bedrohung rechtfertigt die fristlose Kündigung

Mit schweren Straftaten ist das Ende des arbeitnehmerfreundlichen Arbeitsrechts erreicht.

Im Zusammenhang mit einer Personalratswahl gab es erhebliche Konflikte zwischen einem Mitarbeiter und seinem Vorgesetzten. Der Vorgesetzte warf dem Mitarbeiter vor, ihn in einem anonymen Telefonat mit den Worten „Ich stech’ Dich ab“ bedroht zu haben. Er behauptete, den Anrufer an dessen markanter Stimme erkannt zu haben. Außerdem sei seine Telefonnummer nur wenigen Personen bekannt. Der Arbeitnehmer erhielt daraufhin die Kündigung, gegen die er vorging. Das Arbeitsgericht führte daraufhin eine Beweisaufnahme durch, die keine Zweifel daran ließ, dass der Arbeitnehmer tatsächlich der Anrufer war. Die Kündigung hat es für rechtmäßig erachtet, da aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung war sogar eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

Hinweis: Massive Bedrohungen und Beleidigungen des Vorgesetzten rechtfertigen in aller Regel eine Kündigung.

Quelle: ArbG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2016 – 7 Ca 415/15

Thema: Arbeitsrecht