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Schlagwort: Auskünfte

Notarielles Nachlassverzeichnis: Konkrete Anhaltspunkte bestimmen die Nachforschungsanforderungen

Zur Ermittlung eines Nachlasses hat der Erbe ein Bestands- oder Vermögensverzeichnis zu erstellen, um einem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit zu geben, seinen Anspruch beziffern zu können. Dieser kann entscheiden, ob der Erbe ein privates Verzeichnis erstellt oder ein amtliches Verzeichnis durch einen Notar zu erstellen ist. Mit der Problematik der Vollständigkeit eines notariellen Nachlassverzeichnisses musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen.

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Erstellung eines Nachlassverzeichnisses: Hinzuziehungsanspruch gewährt Pflichtteilsberechtigen keinerlei Mitwirkungsrechte

Pflichtteilsberechtigten steht das Recht zu, bei der Erstellung eines privaten wie auch eines notariellen Nachlassverzeichnisses persönlich anwesend zu sein. Ist aber der Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses durch eine gerichtliche Entscheidung tituliert, nicht aber die Pflicht zur Hinzuziehung des Pflichtteilsberechtigten, gilt das Nachlassverzeichnis als ordnungsgemäß erstellt und der Anspruch als erfüllt – dies stellte das Amtsgericht Fürth/Odenwald (AG) vor kurzem klar.

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Wie geht es meinem Kind? Besitzt das Jugendamt die teilweise oder komplette elterliche Sorge, ist es auskunftspflichtig

Getrennte Eltern können voneinander Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. Kann das Recht nur zwischen den Eltern oder aber auch anderen gegenüber geltend gemacht werden?

Diese Frage beschäftigte kürzlich den Bundesgerichtshof (BGH). Die Eltern eines 14-jährigen Kindes waren geschieden. Die elterliche Sorge war ihnen teilweise entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden. Das Jugendamt erfüllte dabei die Aufgabe eines Ergänzungspflegers, das Kind selbst lebte in einer Pflegefamilie. Der Vater verlangte Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes und ging deshalb gerichtlich gegen die geschiedene Frau, das Jugendamt und die Pflegefamilie vor.

Gegenüber der Frau und dem Jugendamt bekam er Recht. Die Pflegefamilie musste ihm dagegen keine Auskunft erteilen. Denn nach der Gesetzesformulierung kann ein Elternteil zwar vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen – vom Jugendamt oder sonstigen dritten Personen ist im Gesetz jedoch nicht die Rede.

Wenn vom Elternteil die Rede ist, ist laut BGH derjenige gemeint, der Inhaber der sogenannten „elterlichen Sorge“ ist. Ist diese elterliche Sorge nicht oder nur teilweise beim anderen Elternteil, kann aber auch von demjenigen Dritten, der sie ersatzweise ganz oder teilweise zugewiesen bekommen hat, die entsprechende Auskunft verlangt werden. Da hier das Jugendamt teilweise Inhaber dieser elterlichen Sorge war, konnte also auch von diesem eine Auskunft verlangt werden. Die Pflegefamilie dagegen hatte – wie zumindest fast immer – nicht die elterliche Sorge übertragen bekommen. Deshalb schied ein Anspruch ihr gegenüber auch aus.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass nicht immer allein auf den Wortlaut einer gesetzlichen Regelung abzustellen ist. Auch Sinn und Zweck einer Norm müssen berücksichtigt werden.

Quelle: BGH, Beschl. v. 14.12.2016 – XII ZB 345/16

Thema: Familienrecht