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Schlagwort: Auskunftspflicht

Angeblicher „Nachtrunk“: Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, muss mit Zahlungsverweigerung der Versicherung rechnen

Wer seine Kfz-Versicherung nicht umfassend über einen Unfallhergang informiert, verstößt als Versicherungsnehmer gegen eine wichtige Pflicht. Wozu das führen kann, zeigt das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) im folgenden Fall, dessen sich bereits eine Vorinstanz angenommen hatte – und zwar mit demselbem Ergebnis.

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Finanzpotenz schlägt Pflicht? Auch Besserverdienende müssen zur Unterhaltsberechnung ihre Einkommensverhältnisse darlegen

Insbesondere Besserverdienende lassen sich nach Trennung nicht gern in die Karten schauen, um Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen. Ob es bei der Mitwirkungspflicht zur Unterhaltsberechnung ein Schlupfloch gibt, musste im Folgenden der Bundesgerichtshof (BGH) untersuchen.

Ein Vater, der Unterhalt für seine minderjähige Tochter zu zahlen hatte, erklärte, er sei unbegrenzt leistungsfähig. Aus diesem Grund gebe es in seinen Augen auch keinen Anlass, über seine Einkommenssituation dezidiert Auskunft zu erteilen. Doch die Tochter, die durch die Mutter vertreten wurde, beharrte durchaus darauf.

Der BGH gab dem Antrag der Tochter statt, dass der Vater Auskunft zu erteilen habe. Durch seine Erklärung, unbegrenzt leistungsfähig zu sein, verbaue sich der Vater zwar die Möglichkeit, mutmaßlich überhöhten Unterhalt zahlen zu müssen. Damit sei aber nicht geklärt, wie hoch der Bedarf des Kindes tatsächlich sei. Den könne das Kind nicht beliebig bestimmen und ansetzen. Vielmehr sei zu sehen, dass der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten sich nach dessen Lebensstellung richte. Da ein Kind vor Abschluss einer Ausbildung jedoch noch keine eigene Lebensstellung habe, sondern sich diese von der seiner Eltern ableite, richte sich diese im Wesentlichen nach dem elterlichen Einkommen.

Hinweis: Keine Auskunftspflicht besteht letztlich erst dann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht nur erklärt, unbeschränkt leistungsfähig zu sein, sondern auch, den Unterhalt in der geforderten Höhe ohne Kürzung zu zahlen. Einen solchen „Persilschein“ wird jedoch kein Pflichtiger ohne weiteres ausstellen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 16.09.2020 – XII ZB 499/19

 Thema: Familienrecht

Unterhalt: Wann über veränderte Einkommensverhältnisse ungefragt Auskunft erteilt werden muss

Die Höhe des zu zahlenden Kindes- oder Ehegattenunterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen. Sind diese bekannt, kann der Unterhalt errechnet werden. Doch wie geht es in der späteren zeitlichen Entwicklung weiter?

Üblicherweise besteht sowohl auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als auch auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigten eine gewisse Zurückhaltung, ungefragt über Verbesserungen der eigenen wirtschaftlichen Situation Auskunft zu erteilen. Nicht immer ist dieses Verhalten jedoch auch berechtigt.

Das Gesetz sieht vor, dass bei bestehender Unterhaltspflicht beide Seiten alle zwei Jahre Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen verlangen können. In kürzerem Abstand kann diese nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der andere in der Zwischenzeit wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Eine ungefragte Auskunftspflicht desjenigen, dessen wirtschaftliche Situation sich wesentlich verbessert hat, sieht das Gesetz zwar nicht vor; die Rechtsprechung hat sie aber durchaus für die Praxis entwickelt. Dabei unterscheidet sie, ob die bestehende Unterhaltsverpflichtung durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgt ist – das heißt durch einen richterlichen Beschluss – oder durch eine einvernehmliche Regelung – also einen Vergleich. Bei Regelung des Unterhalts durch einen Richterspruch soll demnach keine ungefragte Auskunftspflicht bestehen. Haben sich die Ehegatten bzw. Eltern und Kinder auf den zu zahlenden Unterhalt verständigt, sieht es dagegen anders aus. Dann ist der andere bei einer wesentlichen Steigerung des eigenen Einkommens oder Vermögens unaufgefordert über die Veränderung zu informieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vereinbarung (der Vergleich) außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens geschlossen wurde oder im Rahmen eines solchen zur Vermeidung einer gerichtlichen Entscheidung.

Hinweis: Wer als Unterhaltsberechtigter gegen die Verpflichtung, ungefragt Auskunft zu erteilen, verstößt, kann seinen Unterhaltsanspruch verwirken.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 24.04.2015 – 13 UF 165/15
Thema: Familienrecht