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Schlagwort: Beerdigungskosten

Erbscheinverfahren: Erben einer bei einem Verkehrsunfall getöteten Person können nicht auf Ersatz der Kosten hoffen

Schadensersatzansprüche können durchaus an Erben übergehen. Dass jedoch nicht jeder durch das Ableben eines nahestehenden Menschen entstehende Schaden einen solchen Anspruch begründet, war Kern des folgenden Falls, den das Oberlandesgericht München (OLG) in zweiter Instanz zu behandeln hatte.


Grundsätzlich steht ein Schadensersatzanspruch nur der unmittelbar geschädigten Person zu. Ausnahmen von diesem Grundsatz können beispielsweise Beerdigungskosten oder Ersatzansprüche für den Ausfall eines Unterhaltsanspruchs sein. Darüber hinaus besteht auch ein Ersatzanspruch auf ein sogenanntes Hinterbliebenengeld. Diese Ausnahmeregelungen sind alle ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. Hier musste in einem Rechtsstreit die Frage geklärt werden, ob die Erben eines bei einem Unfall Verstorbenen auch einen Ersatzanspruch hinsichtlich der Kosten eines Erbscheinverfahrens oder einer Nachlasspflegschaft haben. An einer hierfür ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt es nämlich.

Das OLG hat entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung entschieden, dass ein Ersatzanspruch der Erben auf Kosten der Nachlasspflegschaft nicht besteht, da der Grund für die Bestellung eines Nachlasspflegers der Tod des Erblassers war. Damit sind die insoweit entstehenden Kosten auch kein Schaden, der dem Erblasser bereits zu seinen Lebzeiten durch den Unfall entstanden war. Der Ersatzanspruch kann folglich auch nur auf die Erben übergehen, wenn er zum Zeitpunkt des Todes bereits bestanden hatte.

Hinweis: Das Gericht hat darüber hinaus auch die Frage entschieden, ob der minderjährigen Klägerin, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zwar gezeugt, aber noch nicht geboren war, ein Anspruch auf ein Hinterbliebenengeld zusteht. Einen solchen Anspruch hat das OLG ebenfalls verneint.

Quelle: OLG München, Urt. v. 05.08.2021 – 24 U 5354/20

Zerrüttete Familienverhältnisse: Kinder müssen Bestattungskosten trotz Entfremdung zahlen

Stirbt ein Angehöriger, stellt sich nicht nur die Frage nach der Aufteilung des Nachlasses, sondern auch die, wie und wo der Verstorbene bestattet wird und wer für die Kosten aufzukommen hat. Regelungen dazu finden sich in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer.

In diesem Fall wurde ein Sohn verpflichtet, die Kosten für die Bestattung seiner Mutter zu zahlen, was er jedoch verweigerte. Er gab an, dass seine Mutter alkoholabhängig gewesen war, er infolgedessen in einem Kinderheim und im Ausland bei seinem Vater gelebt hatte und er schon seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter hatte.

Das Gericht verurteilte ihn trotzdem zur Erstattung der Beerdigungskosten. Das Bestattungsgesetz in Schleswig-Holstein bestimmt, dass die nahen Angehörigen die Kosten zu tragen haben – unabhängig davon, ob die Familienverhältnisse intakt gewesen sind. Eine Ausnahme hiervon wird nur im Fall einer unbilligen Härte gemacht. Eine solche liegt nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht schon vor, wenn die Familienmitglieder sich räumlich und emotional voneinander entfernt haben, sondern nur dann, wenn der Verstorbene ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten gegenüber den Angehörigen begangen hat – wie etwa einen Tötungsversuch oder sexuellen Missbrauch. In solchen Konstellationen wäre die Übernahme der Kosten in der Tat unzumutbar.

Hinweis: Die Bestattungsgesetze der verschiedenen Bundesländer unterscheiden sich zwar, grundsätzlich gilt jedoch, dass sich Angehörige nicht der Kostenerstattungspflicht mit dem Argument der Entfremdung entziehen können. Auch eine Ausschlagung des Erbes ändert daran nichts.

Quelle: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.04.2015 – 2 LB 27/14
Thema: Erbrecht