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Schlagwort: Berufskrankheit

Ansprüche aus Unfallversicherung: Gehen die Beerdigungskosten vom Konto des Erblassers ab, steht das Sterbegeld dem Alleinerben zu

Nachdem das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkassen 2004 abgeschafft wurde, gibt es nur noch in einigen Fällen Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung – etwa beim Tod durch einen Arbeitsunfall oder aufgrund einer nachgewiesenen Berufskrankheit. Wem dieses Geld durch welche Umständen zusteht, war Kern des folgenden Falls des Landessozialgerichts Darmstadt (LSG).

Ein Mann starb in Folge einer anerkannten Berufskrankheit. In einem Testament hatte er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Sein Vater wusste nichts von dem Testament. Er ging davon aus, dass er als Vater Erbe geworden war, und kümmerte sich um die Beerdigung, deren Kosten vom Konto des Verstorbenen beglichen wurden. Er beantragte auch Sterbegeld bei der Versicherung, das an ihn ausgezahlt wurde. Nachdem der Lebensgefährtin ein Erbschein ausgestellt worden war, wandte sie sich wiederum an die Versicherung und verlangte Verletzten- und Sterbegeld. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung, da die Rechnungen für die Beerdigung an den Vater adressiert waren und sie daher davon ausgehen durfte, dass er die Rechnungen bezahlt habe.

Das LSG entschied jedoch, dass die Lebensgefährtin durchaus einen Anspruch auf Sterbegeld hat. Dieses steht demjenigen zu, der die Beerdigungskosten tatsächlich getragen hat – somit der Lebensgefährtin. Denn die Zahlungen wurden von dem Konto des Verstorbenen angewiesen und dieses war der Lebensgefährtin als Alleinerbin zugefallen. Dass die Rechnungen der Bestattungskosten an den Vater adressiert waren und dieser die Aufträge erteilt hatte, ist nicht ausreichend, um eine Übernahme der Bestattungskosten anzunehmen. Der Anspruch der Lebensgefährtin auf Sterbegeld wurde schließlich auch nicht durch die Zahlung an den Vater erfüllt, da die Versicherung diese an einen Nichtberechtigten geleistet hat.

Hinweis: Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Eltern haben nur dann einen Anspruch auf Sterbegeld, wenn sie auch die Bestattungskosten tragen. Trägt keiner dieser Anspruchsberechtigten die Bestattungskosten, werden sie bis zur Höhe des Sterbegeldes an denjenigen gezahlt, der diese Kosten tatsächlich trägt – also auch Lebensgefährten, Bekannte, Freunde oder Arbeitgeber.

Quelle: LSG Darmstadt, Urt. v. 11.03.2019 – L 9 U 79/17

Thema: Erbrecht

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Das Risiko eines Unfalles kann – neben der gesetzlichen Unfallversicherung, die für Arbeits- und Wegeunfälle gilt – auch durch einen private Unfallversicherung abgesichert werden. Dabei muss es sich nicht um einen Arbeitsunfall handeln, sondern es können auch andere Unfallrisiken versichert werden.

Vor allem sind Leistungen bei Invalidität versichert. Invalidität liegt vor, wenn der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat. Der Invaliditätsgrad wird nach festen Prozentsätzen bestimmt („Gliedertaxe“). Die Berechnung erfolgt auf Basis der versicherten Summe. Gegebenenfalls ist eine sog. progressive Invaliditätsstaffel vereinbart, welche die Leistung bei mehreren Beeinträchtigungen erhöht. Maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen im Vertrag, die im Einzelfall genau zu prüfen sind.

Wichtig für den Anspruch auf eine Versicherungsleistung ist in jedem Fall, dass die Invalidität spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten auch ärztlich festgestellt und geltend gemacht wird. Spätfolgen einer Verletzung sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Auf diese Fristen ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherer dringend zu achten. Gerne unterstützen wir Sie in solchen Fällen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrem Versicherer.

Versicherungsrecht
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