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Schlagwort: Berufsunfähigkeit

Gesetzliche Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Versicherungspflichtig sind insbesondere Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer und Auszubildende). Versicherungspflichtig sind aber auch einige selbständig Tätige, so z.B. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, oder auch Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Im Einzelfall ist, wenn die Rentenversicherung mit Beitragsforderung an den Betroffenen herantritt, daher genau zu prüfen, ob ein Tatbestand der Versicherungspflicht gegeben ist oder nicht.

Von der Versicherungspflicht können bestimmten Personengruppen auch befreit werden, beispielsweise Beschäftigte und selbständig Tätige, die gesetzliche Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Hierunter fallen beispielsweise Rechtsanwälte, die über das jeweilige Versorgungswerk im Alter abgesichert sind. Jedoch gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beispielsweise nicht für sog. Syndikus-Anwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern angestellt sind.

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Leistungen umfassen zunächst Renten. Es gibt Renten wegen Alters, Renten für Hinterbliebene (Witwen/Witwer, Waisen), Renten wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit.

Außerdem gewährt die Rentenversicherung Teilhabeleistungen. Das sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Während solcher Leistungen besteht Anspruch auf Übergangsgeld.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

  • teilweise erwerbsgemindert sind,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und
  • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Außerdem müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst müssen drei der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Pflichtbeitragszeiten belegt sein (sog. Drei-Fünftel-Regelung). Das ist der Fall, wenn in 36 von 60 Monaten mindestens für jeweils einen Tag Beitragspflicht bestand. Des Weiteren muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein, die in der Regel fünf Jahre beträgt.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

  • voll erwerbsgemindert sind,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und
  • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darüber hinaus auch, wer zwar noch drei bis sechs Stunden arbeiten kann, für den jedoch der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (sog. Arbeitsmarktrente). Der Teilzeitarbeitsmarkt gilt als verschlossen, wenn der Rentenantragsteller erwerbsgemindert und arbeitslos ist und ihm innerhalb eines Jahres auch kein seinem Gesundheitszustand entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann.

Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gilt dasselbe wie bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente.

Rente wegen Berufsunfähigkeit

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Umfang der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Wird Ihr Rentenantrag abgelehnt, vertreten wir Ihre Interessen zunächst im Widerspruchsverfahren. Die von der Rentenversicherung eingeholten Gutachten müssen besonders kritisch betrachtet werden, da die Gutachter der Rentenversicherer oft zu strenge Maßstäbe anlegen, die den Beeinträchtigungen der Betroffenen sozialmedizinisch nicht gerecht werden.

Kann die Rentenversicherung außergerichtlich nicht davon überzeugt werden, dass ein Fall der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit tatsächlich vorliegt, vertreten wir Sie auch im anschließenden Klageverfahren. Häufig führt erst die Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen zum gewünschten Erfolg. Im Sozialgerichtsprozess kann auch beantragt werden, dass ein von Ihnen benannter Arzt als Gutachter gehört wird. Die Stellung des richtigen Beweisantrags kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.

Carola König

T. 0202-38902-18

koenig@kania-partner.de

Sozialrecht und Rentenrecht
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