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Schlagwort: Beschl. v. 07.02.2023 – 11 W 2076/22

Syrische „Handschuhehe“: Erteilte Vollmacht muss sich auf konkrete Braut beziehen

Nach dem syrischen Eherecht ist eine Stellvertretung bei der Eheschließung möglich. Dem Stellvertreter kann unter bestimmten Umständen sogar die konkrete Auswahl des Ehepartners überlassen werden. Während Ersteres in Deutschland durchaus anerkannt werden kann, ist die zweite Variante – die Wahl des Ehepartners anderen zu überlassen – hierzulande rechtlich nicht akzeptabel. Beide Möglichkeiten in einem konkreten Fall voneinander zu unterscheiden, war Aufgabe des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG).

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