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Schlagwort: Beschl. v. 20.01.2023 – 3 W 133/22

Keine Vor- und Nacherbschaft: Laut Oberlandesgericht kann Berliner Testament auch aus drei Urkunden bestehen

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament (sogenanntes Berliner Testament) errichten. Hierfür reicht es aus, wenn einer der Ehegatten das Testament formwirksam errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste im folgenden Fall bewerten, ob auch verschiedene Urkunden ein solches Berliner Testament begründen können.

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