Skip to main content

Schlagwort: Bestattungskosten

Testamentsauslegung: Als Erbe gilt, wer für Beerdigung und Folgekosten aufkommt

Unklare Formulierungen führen im Erbrecht oft zu Konfusionen. Im Rahmen der Auslegung eines privatschriftlichen Testaments musste sich das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hier mit der Frage beschäftigen, ob der Erblasser bei der Verteilung nur einzelner Nachlassgegenstände auf mehrere Personen einen der Bedachten als Alleinerben einsetzen wollte. Bei der Urteilsfindung stellte es dabei entscheidend auf die Frage ab, wer nach dem Testament für die Beerdigung und die damit verbundenen Kosten aufkommen sollte.

Weiterlesen

Ansprüche aus Unfallversicherung: Gehen die Beerdigungskosten vom Konto des Erblassers ab, steht das Sterbegeld dem Alleinerben zu

Nachdem das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkassen 2004 abgeschafft wurde, gibt es nur noch in einigen Fällen Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung – etwa beim Tod durch einen Arbeitsunfall oder aufgrund einer nachgewiesenen Berufskrankheit. Wem dieses Geld durch welche Umständen zusteht, war Kern des folgenden Falls des Landessozialgerichts Darmstadt (LSG).

Ein Mann starb in Folge einer anerkannten Berufskrankheit. In einem Testament hatte er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Sein Vater wusste nichts von dem Testament. Er ging davon aus, dass er als Vater Erbe geworden war, und kümmerte sich um die Beerdigung, deren Kosten vom Konto des Verstorbenen beglichen wurden. Er beantragte auch Sterbegeld bei der Versicherung, das an ihn ausgezahlt wurde. Nachdem der Lebensgefährtin ein Erbschein ausgestellt worden war, wandte sie sich wiederum an die Versicherung und verlangte Verletzten- und Sterbegeld. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung, da die Rechnungen für die Beerdigung an den Vater adressiert waren und sie daher davon ausgehen durfte, dass er die Rechnungen bezahlt habe.

Das LSG entschied jedoch, dass die Lebensgefährtin durchaus einen Anspruch auf Sterbegeld hat. Dieses steht demjenigen zu, der die Beerdigungskosten tatsächlich getragen hat – somit der Lebensgefährtin. Denn die Zahlungen wurden von dem Konto des Verstorbenen angewiesen und dieses war der Lebensgefährtin als Alleinerbin zugefallen. Dass die Rechnungen der Bestattungskosten an den Vater adressiert waren und dieser die Aufträge erteilt hatte, ist nicht ausreichend, um eine Übernahme der Bestattungskosten anzunehmen. Der Anspruch der Lebensgefährtin auf Sterbegeld wurde schließlich auch nicht durch die Zahlung an den Vater erfüllt, da die Versicherung diese an einen Nichtberechtigten geleistet hat.

Hinweis: Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Eltern haben nur dann einen Anspruch auf Sterbegeld, wenn sie auch die Bestattungskosten tragen. Trägt keiner dieser Anspruchsberechtigten die Bestattungskosten, werden sie bis zur Höhe des Sterbegeldes an denjenigen gezahlt, der diese Kosten tatsächlich trägt – also auch Lebensgefährten, Bekannte, Freunde oder Arbeitgeber.

Quelle: LSG Darmstadt, Urt. v. 11.03.2019 – L 9 U 79/17

Thema: Erbrecht

Beerdigungskosten: Die Übernahme durch einen Nichterben berechtigt nicht automatisch zum Erstattungsanspruch

Verstirbt ein Angehöriger, stellt sich immer auch die Frage, wer die Bestattungskosten übernimmt. Sofern der Verstorbene nichts dazu geregelt hat, kann dies zu Streit unter den Hinterbliebenen führen. Ist der Nachlass zudem überschuldet und verfügen die Angehörigen selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel, kommt unter Umständen der Staat für die Kosten auf.

Eine an Multipler Sklerose erkrankte Frau verbrachte die letzten Jahre bis zu ihrem Tod in einem Seniorenheim. Die Heimkosten wurden unter Berücksichtigung ihrer Rente vom Sozialhilfeträger getragen. Als sie verstarb, hinterließ sie kein Testament, so dass die gesetzliche Erbfolge eintrat und ihre Mutter sowie ihr Halbbruder zu Erben wurden. Ihr Lebensgefährte sorgte jedoch für die Beerdigung und übernahm die Kosten. Diese Kosten wollte er sich vom Sozialamt ersetzen lassen.

Das Gericht entschied, dass er keinen Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten hat. Das Gesetz sieht zwar vor, dass die Kosten vom Sozialamt übernommen werden, wenn die Kostenübernahme unzumutbar ist. Dies gilt aber nur, wenn die Person rechtlich dazu verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Der Mann war aber als Lebensgefährte rechtlich nicht verpflichtet, die Beerdigung zu bezahlen, da er weder Erbe noch zum Unterhalt verpflichtet war. Für die Kostenübernahme reicht nicht aus, dass der Bestattungsberechtigte aus sittlicher Verpflichtung – also freiwillig – gehandelt hat. Das Gericht verwies jedoch darauf, dass der Mann möglicherweise einen (zivilrechtlichen) Anspruch auf Ersatz der Kosten gegen die Erben hat.

Hinweis: Der Erbe ist gesetzlich verpflichtet, die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen. Gibt es mehrere Erben, werden die Kosten geteilt. Hat jemand die Kosten übernommen, kann derjenige die Kosten von den Erben ersetzt verlangen. Wird das Erbe ausgeschlagen, bedeutet dies jedoch nicht notgedrungen, dass die Angehörigen die Bestattungskosten nicht übernehmen müssen. Die Pflicht, den Verstorbenen zu bestatten und die Kosten dafür zu übernehmen, ergibt sich auch aus den Bestattungsgesetzen, die es für jedes Bundesland gibt. In der Regel sind in solchen Fällen zunächst Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner in der Pflicht und danach Kinder, Eltern und Geschwister. Nur wenn kein Angehöriger finanziell in der Lage ist, die Kosten zu übernehmen, werden sie vom Staat getragen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.02.2016 – L 7 SO 3057/12

Thema: Erbrecht