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Schlagwort: Betriebsratsarbeit

Arbeitszeitbetrug: Arbeitsgericht ersetzt Betriebsratszustimmung zur Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden

Einem Mitglied des Betriebsrats zu kündigen, ist zwar weitaus schwieriger als bei üblichen Arbeitnehmern, unmöglich ist dies aber bei weitem nicht. Und auch als Betriebsratsvorsitzender ist man vor einer Kündigung nicht gefeit, wenn man grundlegende Pflichten verletzt hat. Zur Not muss eine verwehrte, aber hierbei stets notwendige Zustimmung des Gremiums zur Kündigung gerichtlich ersetzt werden – so wie im folgenden Fall durch das Arbeitsgericht Lüneburg (ArbG).

Ein Betriebsratsvorsitzender eines bekannten Logistikunternehmens war mit anderen Betriebsratsmitgliedern gemeinsam auf Kosten des Arbeitgebers zum Deutschen Betriebsrätetag nach Bonn gereist. Er nahm jedoch nur am ersten Veranstaltungstag teil. Dann fuhr er aus privaten Gründen nach Düsseldorf. In seinem Arbeitszeitnachweis gab er trotzdem an, Betriebsratsarbeit geleistet zu haben. Er behauptete letztendlich, tatsächlich für den Betriebsrat während der Abwesenheitszeiten tätig gewesen zu sein. Der Arbeitgeber benötigte für die Kündigung des Betriebsratsmitglieds nun die Zustimmung des Gremiums – die er aber nicht bekam. Daher beantragte er, die Zustimmung durch das ArbG ersetzen zu lassen. Bereits das Verlassen des Betriebsrätetags sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung durch den Betriebsratsvorsitzenden gewesen. Darüber hinaus bestand der dringende Verdacht, dass er in seinem Arbeitszeitnachweis bewusst falsche Angaben gemacht hatte.

Dem ArbG erging es schließlich wie dem Arbeitgeber – es glaubte der Aussage des Betriebsratsvorsitzenden nicht, er habe in der fraglichen Zeit andere Betriebsratsarbeit erledigt. Das Gericht ersetzte daher die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung kann der Arbeitgeber die Kündigung nun aussprechen.

Hinweis: Mitglieder des Betriebsrats sind eben gerade nicht unkündbar. Nur die ordentliche Kündigung ist für eine gewisse Zeit ausgeschlossen.

Quelle: ArbG Lüneburg, Beschl. v. 05.04.2023 – 2 BV 9/22

Vorzeitiges Schichtende: Die durch das Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Ruhezeit gilt auch für Betriebsräte

Ein wirklich interessantes Urteil für Betriebsräte, denn es bescheinigt, dass Betriebsratsarbeit letztendlich Arbeitszeit darstellt. Und zwischen zwei Arbeitszeiten muss immer eine entsprechende Ruhezeit liegen.

Nach § 5 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes ist einem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Im aktuellen Fall arbeitete ein Betriebsratsmitglied im Dreischichtbetrieb und war für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bei einer Pause von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr eingeteilt. Am folgenden Tag nahm es von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Mit Rücksicht auf diese Betriebsratssitzung stellte das Betriebsratsmitglied in der vorherigen Nachtschicht seine Arbeit um 2:30 Uhr ein. Dem Arbeitnehmer wurde für diese Nachtschicht von der Arbeitgeberin jedoch nur der Zeitraum bis 3:00 Uhr und von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Dagegen klagte er und verlangte die Gutschrift der beiden weiteren Stunden von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr – mit Erfolg.

Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilnehmen muss, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht bereits vor dem Ende der Schicht einzustellen. Das gilt aber nur, wenn nur so eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.

Hinweis: Ein Betriebsratsmitglied darf also seine Arbeit einstellen, wenn es nur dann die elfstündige Ruhezeit vor der nächsten Betriebsratssitzung einhalten kann.

Quelle: BAG, Urt. v. 18.01.2017 – 7 AZR 224/15
Thema: Arbeitsrecht