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Schlagwort: bgh

Stromverbrauchswerte der Heizung: Die Heizkosten- und nicht die Betriebskostenverordnung bestimmt den Umlagemaßstab

Mit diesem Urteil bürdet der Bundesgerichtshof (BGH) den Verwaltern eine erhebliche Mehrarbeit auf.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde der für die zentrale Heizungsanlage erforderliche Betriebsstrom über den allgemeinen Stromzähler erfasst. Ein Zwischenzähler war nicht eingebaut. Damit wurde der Betriebsstrom auch nicht in der Heizkostenabrechnung, sondern in der Betriebskostenabrechnung unter der Position „Allgemeinstrom“ berücksichtigt und nach Miteigentumsanteilen verteilt. Das passte einem der Eigentümer nicht. Er beantragte, die Heizkostenabrechnung für ungültig zu erklären. Der BGH hat ihn darin bestätigt: Nach Ansicht der Richter sind die Kosten des Betriebsstroms einer zentralen Heizungsanlage nach der Maßgabe der Heizkostenverordnung – und nicht der Betriebskostenverordnung – zu verteilen.

Hinweis: Im Zweifelsfall sind die Kosten zu schätzen. Das kann entweder unter Zugrundelegung eines Bruchteils der Brennstoffkosten geschehen oder mit einer Berechnung, die sich an den Stromverbrauchswerten der angeschlossenen Geräte und der Heizetagen orientiert.

Quelle: BGH, Urt. v. 03.06.2016 – V ZR 166/15
Thema: Mietrecht

Erbrecht unehelicher Kinder: Eine Exhumierung ist zum Zweck eines Vaterschaftstests durchaus zulässig

Uneheliche Kinder wurden im deutschen Erbrecht lange Zeit benachteiligt, sind aber inzwischen nach verschiedenen Gesetzesänderungen ehelichen Kindern rechtlich gleichgestellt. In der Praxis kann es jedoch schwierig sein, die Abstammung nachzuweisen.

Eine Frau behauptete, dass der verstorbene Erblasser ihr biologischer Vater gewesen sei. Dies wollte sie anhand einer DNA-Untersuchung klären lassen, um somit ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Sie trug vor, dass ihre Mutter ihr an ihrem 18. Geburtstag die Vaterschaft offenbart und der Verstorbene sie in seinen letzten Lebensjahren wie eine Tochter behandelt habe. Der eheliche Sohn des Erblassers verweigerte jedoch eine Gewebeprobenentnahme zum DNA-Abgleich, so dass die Tochter beantragte, zu diesem Zweck ihren mutmaßlichen Vater exhumieren zu lassen.

Das Gericht entschied, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen im Fall einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen DNA-Untersuchung hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurücktritt – eine Exhumierung ist somit zulässig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Tochter bereits seit langer Zeit über die mögliche Vaterschaft informiert war, oder die Tatsache, dass sie mit der Vaterschaftsfeststellung vor allem die Geltendmachung ihres Erbrechts verfolgt.

Hinweis: Für alle Erbfälle, die nach dem 29.05.2009 eingetreten sind, gilt die Regelung, dass uneheliche Kinder den ehelichen im Erbrecht gleichgestellt sind. Wurden sie im Erbvertrag oder im Testament nicht bedacht, steht ihnen grundsätzlich ein Pflichteilsrecht zu. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Eine biologische Verwandtschaft ist hingegen nicht erforderlich, so dass auch adoptierte Kinder gleichgestellt sind. Inzwischen werden auch beim Standesamt eingetragene nichteheliche Kinder in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt und dort elektronisch gespeichert. Im Erbfall wird das Nachlassgericht somit auch über die Existenz eines nichtehelichen oder adoptierten Kindes informiert.

Quelle: BGH, Beschl. v. 29.10.2014 – XII ZB 20/14
Thema: Erbrecht

Unzulässige Geschäftsbedingungen: Banken dürfen kein pauschales Mindestentgelt für geduldete Überziehungen verlangen

Wieder einmal haben die Gerichte die Geschäftsbedingungen einer Bank unter die Lupe genommen und verworfen.

Überzieht ein Verbraucher sein Girokonto über das Dispositionslimit hinaus, werden bei manchen Banken Strafzahlungen fällig. Im zugrundeliegenden Fall stand in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank Folgendes: „Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50 % p.a. (…) Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 EUR (…).“ Gegen diese Klausel klagte ein Verbraucherschutzverein – und bekam Recht! Denn die Klauseln weichen von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, wenn sie den Bearbeitungsaufwand auf die Bankkunden abwälzen. Außerdem führten sie zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung des Kontoinhabers. Bei einer Überziehung von 10 EUR für einen Tag und dem hierfür in Rechnung zu stellenden Betrag von 6,90 EUR würde hier folglich ein Zinssatz von 25,185 % anfallen.

Hinweis: Prüfen Sie die von Ihrem Kreditinstitut verwendeten Klauseln. Vom Verbraucher darf kein pauschales Mindestentgelt für geduldete Überziehungen verlangt werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 25.10.2016 – XI ZR 9/15
Thema: Sonstiges

Grob pöbelnder Mitmieter: Räumungsklage gegen 97-jährige an Demenz erkrankte Mieterin vorerst abgewendet

Mieter müssen sich das Verhalten von Mitmietern zurechnen lassen. Begeht ein Mitmieter eine Pflichtverletzung, muss u.U. auch der andere Mieter dafür geradestehen – das gilt zumindest grundsätzlich, wenngleich nicht in jedem Fall.

Eine 97-jährige Mieterin war an Demenz erkrankt und wohnte bereits seit 1955 in ihrer Wohnung. Im selben Haus bewohnte deren Betreuer, der sie ganztägig pflegte, eine weitere, durch die Frau angemietete Wohnung. Dieser Betreuer beleidigte in mehreren Schreiben grob die Hausverwaltung, woraufhin die Eigentümerin die Kündigung beider durch die Frau angemieteten Wohnungen aussprach. Als die an Demenz erkrankte Frau nicht auszog, erhob die Eigentümerin eine Räumungsklage. Der Bundesgerichtshof urteilte nun, dass Gerichte schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters auch bei der fristlosen Kündigung berücksichtigen müssen. Es ist stets eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Jetzt muss die Vorinstanz nochmals prüfen, ob die alte Dame auf die Betreuung durch den Mitmieter in ihrer bisherigen häuslichen Umgebung angewiesen ist und ob bei einem Wechsel der Betreuungsperson oder einem Umzug schwerwiegende Gesundheitsschäden zu befürchten sind.

Hinweis: Mieter können in solchen Fällen einen Vollstreckungsschutzantrag stellen. Dieser sollte ausführlich begründet sein und sich mit der persönlichen Härte, die ein Umzug bedeuten würde, auseinandersetzen.

Quelle: BGH, Urt. v. 09.11.2016 – VIII ZR 73/16
Thema: Mietrecht

Ersatzreisender bei Krankheit: Umbuchung kann ohne Reiserücktrittsversicherung empfindlich teuer werden

Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und diese nicht antreten können, können Sie nicht einfach eine andere Person ins Flugzeug setzen. Denn dann wird es richtig teuer.

In dem Verfahren hatte ein Mann für seine Eltern eine Reise von Hamburg nach Dubai mit einem Gesamtwert von 1.400 EUR gebucht. Dann erkrankte die Mutter und die Reisegesellschaft teilte mit, dass eine Umbuchung auf eine andere Person entweder den Erwerb von Business-Class-Tickets (Mehrkosten von 1.850 EUR pro Person) oder neuer Economy-Class-Tickets mit einer anderen Abflugzeit (Mehrkosten von 725 EUR pro Person) erfordere. Der Mann trat deshalb vom Reisevertrag zurück. Trotzdem stellte das Reiseunternehmen eine Rücktrittsentschädigung von 85 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den verbleibenden Rest zurück. Daraufhin klagte der Mann die Rückzahlung des Geldes ein. Damit hatte er allerdings wenig Erfolg.

Ein Reiseveranstalter muss seinen Kunden zwar die Übertragung des Anspruchs auf die Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen. Die entstehende Mehrkosten muss er jedoch nicht selbst tragen, sondern kann mit diesen den Kunden bzw. den Dritten belasten.

Hinweis: Ein auf den ersten Blick wenig verständliches Urteil. Doch Umbuchungen lassen sich Fluggesellschaften in aller Regel teuer bezahlen. Und warum sollte der Reiseveranstalter auf diesen Kosten sitzen bleiben? Am sichersten ist für solche Fälle eine Reiserücktrittsversicherung.

Quelle: BGH, Urt. v. 27.09.2016 – X ZR 107/15

Thema: Sonstiges

Schadstoffbelastetes Grundstück: Frühere Nutzung bestimmt die Berechtigung zur Rückabwicklung des Kaufvertrags

Augen auf beim Immobilienkauf – das gilt insbesondere für versteckte Mängel, die nicht auf den ersten Blick sichtbar sind!

Die Bundesrepublik Deutschland war Eigentümerin eines 15.000 m2 großen Grundstücks als Teil des Bundeseisenbahnvermögens, auf dem ursprünglich sechs Gleise verlegt waren. Dieses Grundstück wurde für 130.000 EUR verkauft und im Kaufvertrag die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Einige Jahre später wurden dort jedoch erhebliche Bodenbelastungen festgestellt. Die Käuferin des Grundstücks verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrags und klagte.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liegt ein die Rückabwicklung des Kaufvertrags begründender Sachmangel jedoch erst dann vor, wenn die frühere Nutzung des Grundstücks die Gefahr erheblicher Schadstoffbelastungen begründet. Dies ist gemäß der Rechtsprechung anerkannt für die frühere Nutzung als

wilde Müllkippe,als Deponie,als Werksdeponie in den 1960er und 1970er Jahren oderals Tankstelle.

Das vorinstanzliche Gericht muss diesen Sachverhalt nun prüfen, bevor ein endgültiges Urteil in dieser Sache ergehen kann.

Hinweis: Vor dem Kauf eines Grundstücks sollte bei geringsten Zweifeln ein Bodengutachten eingeholt werden. Das kostet zwar etwas Geld, steht aber in keiner Relation zu dem Ärger, der damit vermieden werden kann.

Quelle: BGH, Urt. v. 08.07.2016 – V ZR 35/15

Thema: Mietrecht

Tötungen durch Bundeswehreinsatz: Lücke im Völkerrecht verwehrt ausländischen Angehörigen einen Schadensersatzanspruch

Mit folgender Entscheidung und vor allem der Begründung hatten wohl die wenigsten gerechnet:

Mehrere afghanische Staatsangehörige hatten die Bundesrepublik Deutschland verklagt. Sie verlangten Schadensersatz für den Tod naher Angehöriger durch den Militäreinsatz der Bundeswehr in Kunduz. Das Gericht urteilte jedoch, dass das deutsche Amtshaftungsrecht auf Schadensfälle, die bei bewaffneten Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte ausländischen Bürgern zugefügt werden, keine Anwendung findet. Es besteht zudem nach wie vor keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zusteht.

Hinweis: Mit diesem Urteil wird es für Menschen, die durch Bundeswehreinsätze im Ausland geschädigt werden, ausgesprochen schwierig, von der Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz zu erhalten.

Quelle: BGH, Urt. v. 06.10.2016 – III ZR 140/15
Thema: Sonstiges

Geerbtes Hausgrundstück: Vorkaufsberechtigte sind nicht zur Zahlung unüblich hoher Provisionen verpflichtet

Dritte dürfen mit hohen Kosten nicht belastet werden.

Zwei Brüder hatten ein Hausgrundstück geerbt. Einer der beiden beauftragte einen Makler mit der Vermittlung seines Erbanteils an einen Kaufinteressenten. Sein Anteil wurde auch tatsächlich verkauft. Der Käufer sicherte im Kaufvertrag zu, der Maklerin knapp 30.000 EUR zu zahlen. Außerdem stand in dem Vertrag, dass im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den anderen Erben dieser Betrag stattdessen von diesem zu zahlen sei. Dieser übte dann in Gestalt des anderen Bruders dieses Vorkaufsrecht auch aus – zahlte aber die Maklerprovision nicht. Daraufhin klagte der Makler seine Provision ein.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage allerdings ab, da die Provisionsvereinbarung unüblich hoch und deshalb weder in der vereinbarten Höhe noch in einem auf das übliche Maß reduzierten Umfang gegenüber dem vorkaufsberechtigten Bruder wirksam war. Denn unüblich hohe Maklergebühren verpflichten den Vorkaufsberechtigten nicht.

Hinweis: Sicherlich macht es in diesen Fällen mehr Sinn, den Vorkaufsberechtigten vor der Beauftragung eines Maklers zu fragen, ob er von seinem Recht überhaupt Gebrauch machen möchte.

Quelle: BGH, Urt. v. 12.05.2016 – I ZR 5/15
Thema: Mietrecht

Unzulässige Bannerwerbung: Ein Unternehmen mit lokal begrenztem Angebot darf nicht bundesweit werben

Wirbt ein Unternehmen mit nur lokal verfügbaren Angeboten, die dank moderner Technik nur in geringem Maße überregional einsehbar sind, täuscht es somit dennoch die Verbraucher.

Dieses Urteil wird viele Gewerbetreibende betreffen: Zwei Unternehmen standen beim Angebot von Internetanschlüssen in direktem Wettbewerb zueinander. Allerdings bot das eine Unternehmen seine Dienstleistungen bundesweit an, das andere nur regional begrenzt auf Baden-Württemberg. Das bundesweit tätige Unternehmen klagte nun gegen die sogenannte Bannerwerbung des regional tätigen Unternehmens im Internet. Denn die Bannerwerbung konnte auch außerhalb von Baden-Württemberg und damit außerhalb des Gebiets aufgerufen werden, in dem Internetanschlüsse verfügbar waren.

Das regional tätige Unternehmen macht geltend, die beanstandete Internetwerbung sei durch die Geo-Targeting-Technik für Aufrufe außerhalb Baden-Württembergs gesperrt gewesen. Dabei sei allenfalls mit einem Streuverlust von 5 % zu rechnen – also einer äußerst geringen Aufrufbarkeit außerhalb des eigenen Netzgebiets. Dieses Argument reichte dem Bundesgerichtshof jedoch nicht aus.

Die Werbung war wettbewerbswidrig und dem bundesweit tätigen Unternehmen stand ein Unterlassungsanspruch zu. Solange die Bannerwerbung außerhalb des Vertriebsgebiets selbst nur in geringer Quote abrufbar sei, ist sie zur Täuschung der Verbraucher über die räumliche Verfügbarkeit der Dienstleistungen geeignet.

Hinweis: Nach diesem Urteil lohnt es sich für Betriebe, genau zu überprüfen, ob auch sie betroffen sein könnten.

Quelle: BGH, Urt. v. 28.04.2016 – I ZR 23/15
Thema: Sonstiges

Abbruchjäger bei eBay: Bundesgerichtshof schiebt Rechtsmissbrauch bei Onlineauktionen den Riegel vor

Die Rechtsprechung zur Verkaufsplattform eBay ist nun um eine wichtige Facette reicher.

Ein Verkäufer bot ein Motorrad auf eBay zum Startpreis von 1 EUR zum Verkauf an. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nahm das Angebot an und gab ein Maximalgebot von 1.124 EUR ab. Der Verkäufer brach die Auktion jedoch wegen falsch eingetragener Artikelmerkmale bereits am ersten Tag ab und stellte das Motorrad später mit korrigierten Angaben erneut ein. Erst sechs Monate später forderte die Gesellschaft den Verkäufer auf, ihr das Motorrad zum Preis von 1 EUR zu überlassen. Da es zwischenzeitlich jedoch an jemand anders verkauft worden war, verlangte die Gesellschaft den Wert des Motorrads von 4.900 EUR. Noch vor der Zustellung der Klage wurde die Forderung an den Verwalter der Gesellschaft unentgeltlich abgetreten.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da die Forderung rechtsmissbräuchlich war. Der Verwalter der Gesellschaft habe als sogenannter Abbruchjäger vor allem das Ziel verfolgt, im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Allein im Sommer 2011 habe er bei eBay Gebote von insgesamt 215.000 EUR abgegeben. Dann habe er – jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe – vier Gerichtsverfahren eingeleitet. Zudem habe er mit der Geltendmachung von Forderungen mehr als ein halbes Jahr gewartet – mit der durchaus naheliegenden Erwartung, dass die Ware zwischenzeitlich anderweitig verkauft wurde.

Im vorliegenden Fall war die Klage bereits mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen. Zwar kann auch der Verkäufer einer Forderung zur Vermeidung eigener Ersatzverpflichtungen ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen. Hier wurden die Rechte aus dem eBay-Geschäft aber nicht verkauft, sondern unentgeltlich an den Verwalter der Gesellschaft übertragen.

Hinweis: Abbruchjäger verfolgen das Ziel, im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Mit diesem Urteil ist nun klargestellt, dass ein solches Verhalten rechtsmissbräuchlich ist.

Quelle: BGH, Urt. v. 24.08.2016 – VIII ZR 182/15
Thema: Sonstiges