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Schlagwort: bgh

Konten des Erblassers: Banken gegenüber genügt ein Testament zum Nachweis der Erbenstellung

Nach einem Todesfall müssen nicht nur zahlreiche Vorgänge abgewickelt werden, es bedarf dazu auch der Vorlage verschiedener Dokumente. Banken, bei denen der Erblasser ein Konto hatte, verlangen von den Erben zum Nachweis ihrer Erbenstellung so zum Beispiel regelmäßig einen Erbschein.

Nach dem Tod ihrer Mutter wollten die Erben auf die Konten der Verstorbenen zugreifen und legten der Sparkasse dazu beglaubigte Abschriften des Testaments und des Eröffnungsprotokolls des Amtsgerichts vor. Die Sparkasse bestand jedoch auf einen Erbschein. Die Kosten für diesen Erbschein von 1.770 EUR wollten die Erben dann wiederum von der Sparkasse erstattet bekommen – und klagten dafür bis vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH entschied nun, dass der Erbe gegenüber einer Bank sein Erbrecht durchaus auch mit einem eindeutigen eigenhändigen Testament nachweisen kann. Verlangt die Bank dennoch einen Erbschein, muss sie die Kosten für dessen Erteilung entsprechend erstatten. Das Gericht wies darauf hin, dass nur in einigen gesetzlich geregelten Fällen zwingend der Nachweis durch einen Erbschein zu erbringen ist. In allen anderen Fällen ist auch ein eröffnetes notarielles oder eigenhändiges Testament ausreichend.

Hinweis: Banken können den Nachweis durch einen Erbschein aufgrund dieser Rechtsprechung also ausschließlich in Fällen fordern, in denen berechtigte Zweifel an einem Testament bestehen. Das beschleunigt den Zugriff der Erben auf das Konto und macht das Verfahren kostengünstiger. Der BGH hat jedoch offengelassen, ob Banken die Vorlagepflicht eines Erbscheins nicht auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln können.

Quelle: BGH, Urt. v. 05.04.2016 – XI ZR 440/15
Thema: Erbrecht

Maklerzuständigkeit: Verhandlungs- und Provisionsberechtigungen müssen von vornherein geklärt sein

Ein Makler bekommt für die Vermittlung eines Objekts eine Provision. Doch was, wenn er Objekte anderer Makler anbietet?

In diesem Fall geht um ein Berliner Hausgrundstück, das den Käufern von einem Makler angeboten worden, jedoch nicht in dessen Unterlagen enthalten war. Deshalb zahlten die Käufer die Maklerprovision nicht, und der Makler zog vor Gericht.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass ein Makler, der einem Interessenten ein Expose eines anderen Maklers übergibt, damit automatisch nicht zum Ausdruck bringt, im Erfolgsfall selbst eine Provision zu beanspruchen. Will der Makler im Erfolgsfall auch für Objekte, von denen er durch andere Makler weiß, eine Provision erhalten, muss er dies gegenüber dem Interessenten zum Ausdruck bringen. Dafür ist es erforderlich, dass der vollständige Name und die Anschrift des entsprechend verhandlungsbefugten Vertragspartners dem Interessenten gegenüber benannt werden.

Hinweis: Am besten ist es, wenn vor der Beauftragung eines Maklers ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird. Dann wissen beide Parteien, woran sie sind, und spätere Rechtsstreitigkeiten können vermieden werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 17.12.2015 – I ZR 172/14
Thema: Mietrecht

Pech für Pechstein: Schiedsgerichtliches Verfahren schließt ordentlichen Rechtsweg aus

Recht zu haben und Recht zu bekommen, sind leider auch hierzulande oft zwei verschiedene Paar Schuhe – denn nicht immer ist eine Klage vor einem deutschen Gericht möglich.

Die deutsche Eisschnellläuferin Claudia Pechstein wurde zu Unrecht für zwei Jahre wegen Dopings gesperrt. Nun verlangte sie deswegen vom internationalen Eislaufverband Schadensersatz und zog damit vor die deutschen Gerichte.

Es gibt im Eisschnelllauf nur einen einzigen internationalen Verband, der Wettkämpfe auf internationaler Ebene veranstaltet. Vor der Weltmeisterschaft, bei der das vermeintliche Doping festgestellt wurde, hatte die Eisschnellläuferin eine Wettkampfmeldung unterschrieben. Hierin war auch die Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs vereinbart – und genau daran scheiterte ihre Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Eisschnellläuferin hatte die Schiedsvereinbarung freiwillig unterschrieben. Selbst der Umstand, dass sie ohne die Unterschrift gar nicht erst hätte antreten können, führt nicht zur Unwirksamkeit dieser Vereinbarung. Ein Rechtsmissbrauch war für den BGH hier nicht zu erkennen. Jedoch kann sich die Eisschnellläuferin im Anschluss an das Schiedsgerichtsverfahren noch nach internationalem Recht an die zuständigen schweizerischen Gerichte wenden.

Hinweis: Schiedsvereinbarungen sind also in aller Regel wirksam. Das gilt es vor einer möglichen Unterschrift zu bedenken, wenngleich einer Verweigerung oftmals keine Alternative gegenübersteht.

Quelle: BGH, Urt. v. 07.06.2016 – KZR 6/15
Thema: Sonstiges

Vorgeschobener Eigenbedarf: Mietkündigungen wegen geplanten Verkaufs können teuer werden

Ist eine Eigenbedarfskündigung von Mietraum nur vorgeschoben, kann das für den Vermieter auch im Nachhinein noch Konsequenzen haben.

Mieter hatten eine Eigenbedarfskündigung erhalten, da der Neffe des Vermieters in ihre Wohnung einziehen wollte. Im Räumungsprozess schlossen die Parteien einen Räumungsvergleich, in dem den Mietern eine Räumungsfrist bis zum Jahresende gewährt wurde. Außerdem hatten sie das Recht, auch vorher auszuziehen. Davon machten sie zum 31.07. Gebrauch. Der Neffe zog dann in das Haus ein, aber schon im April des Folgejahres verkaufte der Vermieter das Haus an einen Dritten. Deshalb verlangten die Mieter nun Schadensersatz. Dabei ging es um immerhin 62.414 EUR.

Der Bundesgerichtshof verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Die Mieter hatten nämlich vorgetragen, dass es genügend Indizien dafür gebe, dass der Vermieter von vornherein nur die Absicht hatte, das Haus gewinnbringend zu veräußern. Es gab seit langem eine Verkaufsabsicht. Deshalb sei seine Kündigung wegen Eigenbedarfs nur vorgeschoben gewesen. Diese Überlegungen müssen die Gerichte nun noch berücksichtigen, feststellen und bewerten.

Hinweis: Mieter sollten also bei einer Eigenbedarfskündigung auch nach dem Auszug ein Auge darauf haben, ob der Eigenbedarfsgrund tatsächlich bestanden hat oder nur vorgeschoben war.

Quelle: BGH, Beschl. v. 10.05.2016 – VIII ZR 214/15
Thema: Mietrecht

Ausstehender Unterhalt: Der feine Unterschied zwischen Zwangsvollstreckung und Vollstreckungsbescheid

Nicht immer lassen sich Unterhaltsansprüche unproblematisch realisieren.

Mitunter gibt es Schwierigkeiten, bis feststeht, in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist. Manchmal lassen sich bestehende Ansprüche nur zwangsweise realisieren. Umsichtiges Vorgehen ist hier dringend anzuraten.

Manch ein zum Unterhalt Verpflichteter zahlt diesen ohne Probleme, ohne dass ein Amt oder ein Gericht bemüht werden muss. Einige hingegen sind zwar bereit, bei der zuständigen Behörde eine Urkunde erstellen zu lassen, aus der sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ergibt, zahlen aber nicht wie vereinbart. In dem Fall kann aber dank der entsprechenden Urkunde die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

Wieder andere müssen ausdrücklich vom Gericht zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden – mithilfe eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Dabei wird ohne größere Prüfung eine gerichtliche Urkunde erstellt, aus der sich der zu zahlende Unterhalt für die Vergangenheit ergibt. Es ist dann die Aufgabe des Unterhaltspflichtigen, sich gegebenenfalls gegen diese Urkunde zu wehren. Nachteil dieses vereinfachten Wegs: Muss aus der Urkunde vollstreckt werden, entfallen die Privilegien, die sonst für Unterhaltsforderungen bestehen. Während Unterhaltsforderungen nämlich bei der zuvor genannten Vollstreckung stets bevorzugt behandelt werden, ist dies bei der Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid nicht der Fall. Und das kann bei mehreren Schuldnern schnell zu einem Problem führen.

Hinweis: Muss der Unterhalt gerichtlich geltend gemacht werden, ist genau zu bedenken, wie sich der Unterhaltspflichtige verhalten wird. Wird er sich gegen alles sperren und ist er am Ende auch noch knapp bei Kasse, sollte von der Klägerseite auf keinen Fall der Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids gegen ihn beantragt werden. Denn dann greift die sonst gegebene Besserstellung von Unterhaltsberechtigten nicht mehr.

Quelle: BGH, Beschl. v. 06.04.2016 – VII ZB 67/13
Thema: Familienrecht

Arbeiten an einem Bauwerk : Bei Mängeln an einer Photovoltaikanlage gilt die fünfjährige Verjährungsfrist

Für alle Eigentümer von Immobilien mit Photovoltaikanlagen ist dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) besonders wichtig.

Die Eigentümerin einer Tennishalle hatte eine große Photovoltaikanlage auf dem Dach ihrer Halle installieren lassen. Die einzelnen Module wurden auf einer Unterkonstruktion befestigt, diese dann mit dem Dach fest verbunden, es wurden Kabel verlegt und in der Halle wurde eine Kontroll- und Steuerungsanlage errichtet. Dann musste die Frau allerdings feststellen, dass die Solaranlage nicht richtig funktionierte, und forderte eine Minderung von 25 % des gezahlten Werklohns. Das Problem des Falls lag darin, dass der Installateur der Ansicht war, die Ansprüche seien verjährt. Die Eigentümerin der Tennishalle war hingegen der Auffassung, dass die Ansprüche erst innerhalb von fünf Jahren verjähren würden.

Der BGH gab der Frau Recht. Gewährleistungsansprüche verjähren erst in fünf Jahren, wenn es sich um Arbeiten an einem Bauwerk handelt. Da die Solaranlage mit der Tennishalle fest verbunden und eine Trennung nur mit einem erheblichen Aufwand möglich war, war der Anspruch der Klägerin hier durchaus berechtigt.

Hinweis: Für Arbeiten an Gebäuden gilt also stets eine fünfjährige Verjährungsfrist. Und das gilt eben auch für die Installation einer Photovoltaikanlage.

Quelle: BGH, Urt. v. 02.06.2016 – VII ZR 348/13
Thema: Sonstiges

Unversicherte Juweliere: Kunden sollten bei Abgabe von Wertgegenständen nach Absicherung fragen

Wenn man Gegenstände zur Reparatur abgibt, geht man naiverweise automatisch davon aus, dass diese beim Dienstleister auch versichert sind. Ein Fehler, wie dieser Fall beweist.

Ein Kunde hatte bei seinem Juwelier Schmuck im Wert von fast 3.000 EUR zur Reparatur und zur Abgabe eines Kaufangebots abgegeben. Leider wurde der Juwelier dann beraubt: Der Schmuck war weg. Der Juwelier war nun leider aber nicht versichert – ein Fakt, über den er seinen Kunden nicht informiert hatte. Aus diesem Grund klagte der Kunde gegen den Juwelier auf Schadensersatz für die geraubten Schmuckstücke.

Der mit der Sache befasste Bundesgerichtshof (BGH) konnte zwar noch nicht endgültig entscheiden und verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Er stellt allerdings folgende Grundsätze auf: Ein Juwelier ist nicht verpflichtet, den Schmuck der Kunden zu versichern. Allerdings könnte es sein, dass er seinen Kunden darüber aufklären muss. Laut BGH ist das zumindest dann der Fall, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge dieser Branchenüblichkeit zum Versicherungsschutz eine Aufklärung erwarten darf.

Hinweis: Wenn der Kunde wertvolle Gegenstände in einem Geschäft abgibt, sollte er also die Eigeninitiative ergreifen und nachfragen, ob seine Wertstücke bei Verlust versichert sind.

Quelle: BGH, Urt. v. 02.06.2016 – VII ZR 107/15
Thema: Sonstiges

Verschuldeter Schimmelbefall: Beharrliches Fortsetzen einer Pfichtverletzung gilt als Kündigungsgrund

Mieter sollten eigenen Pflichtverletzungen ins Auge sehen, denn sonst droht die Kündigung.

Ein Mieter hatte wegen Schimmel in seiner Wohnung die Miete gemindert. Die Vermieterin klagte die offenen Mietforderungen von fast 3.000 EUR ein und gab ein Privatgutachten in Auftrag. Darin kam zutage, dass die Schimmelbelastungen durch falsches Lüften und Heizen durch den Mieter hervorgerufen worden waren. Der Mieter wurde deshalb auf Zahlung des Betrags verurteilt. Als er jedoch nicht zahlte und auch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergebnislos verliefen, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis. Dies geschah vor allem auch deshalb, da der Mieter auf seinem Heiz- und Lüftungsverhalten beharrte und nach wie vor der Auffassung war, dass der Schimmel nicht seine Schuld, sondern baubedingt sei.

Die Kündigung war rechtmäßig. Denn ein stures Leugnen einer Pflichtverletzung durch einen Mieter kann einen berechtigten Grund zur ordentlichen Kündigung darstellen. Schließlich seien durch die Obhutsverletzungen des Mieters weitere Gebäudeschäden zu erwarten.

Hinweis: Wer beharrlich an seinem offensichtlich falschen Standpunkt festhält, fliegt aus seiner Wohnung. Ein durchaus nachvollziehbares Urteil des Bundesgerichtshofs.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.04.2016 – VIII ZR 39/15
Thema: Mietrecht

Betriebskostenabrechnung: Mieterseitige Zweifel müssen innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist vorgebracht werden

Für Einwendungen gegen Betriebskosten gibt es gesetzliche Fristen.

Die Mieter im zugrundeliegenden Fall erhielten im Juli 2012 eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011. Diese enthielt mehrere Fehler, die ihnen jedoch zunächst nicht auffielen. Es ging um etwa 1.500 EUR, die die Mieter zu viel gezahlt hatten. Das bemängelten sie allerdings erstmals in einem Schreiben im Mai 2014.

Schließlich klagten sie die Rückzahlung des zu viel geleisteten Betrages ein – allerdings erfolglos. Sie konnten den Betrag nicht mehr zurückfordern, da sie ihre Einwendungen gegen die Abrechnung nicht innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist vorgebracht hatten. Laut Bundesgerichtshof galt dies sogar für die Positionen, die eigentlich generell keine umlagefähigen Kosten sind – wie Kosten für Verwaltung, Instandhaltung und Rücklage.

Hinweis: Mieter sollten also eine erhaltene Betriebskostenabrechnung möglichst zeitnah prüfen, um berechtigte Forderungen stellen zu können.

Quelle: BGH, Urt. v. 11.05.2016 – VIII ZR 209/15
Thema: Mietrecht

Elternunterhalt: Auch ein uneheliches Kind kann zu vorrangigen Verpflichtungen führen

Eltern sind generell berechtigt, im Bedarfsfall von ihren Kindern Elternunterhalt zu verlangen.

Dabei steht den Kindern immer eine besondere Berücksichtigung ihrer Lebensumstände zu, die nicht nur ihre aktuelle Situation, sondern auch die zukünftige einbezieht. Der Betrag, der dafür unberührt bleiben soll, wird als Selbstbehalt bezeichnet.

Verlangt ein Elternteil Unterhalt von seinem erwachsenen Kind, sind also dessen Lebensumstände für die Berechnung des eventuell zu zahlenden Unterhalts entscheidend. Ist das auf Unterhalt verklagte Kind verheiratet, steht diesem zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts inklusive einer entsprechenden Altersvorsorge ein sogenannter erhöhter Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) zu. Was passiert aber einem unverheirateten Kind, das von dem Sozialhilfedienst auf Unterstützung verklagt wird, der dessen Vater pflegt?

Generell ist eine nichteheliche Partnerschaft solange ohne Einfluss auf einen Unterhaltsanspruch der eigenen Eltern, wie aus der Partnerschaft kein Kind hervorgegangen ist. Denn schließlich haben nichteheliche Partner im Fall der Trennung keinen gegenseitigen Unterhaltsanspruch. Haben die Partner hingegen ein gemeinsames Kind, besteht zumindest für die ersten drei Jahre ein Anspruch auf einen entsprechenden Unterhalt. Dieser ist zwar der Höhe nach anders ausgestaltet als bei einem ehelichen Kind – er ist aber vorrangig vor dem Elternunterhalt zu berücksichtigen.

Doch auch nach Ablauf dieser ersten drei Lebensjahre des gemeinsamen Kindes kann ein Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Partners gegeben sein. Das ist aber die Ausnahme, die besondere Umstände beim Kind oder beim Partner und bei dessen Lage voraussetzt. Wenn diese vorliegen und entsprechend dargelegt werden, sind sie zu berücksichtigen und reduzieren den als Elternunterhalt zu zahlenden Betrag. Dabei kann die gemeinsam vereinbarte Betreuung des Kindes durch den dadurch erwerbsunfähigen Partner ausreichen, um den Unterhaltsanspruch des Lebenspartners zu bestätigen.

Hinweis: Fragen nach dem Elternunterhalt sind komplex. Es ist dringend anzuraten, sie nicht selber anzugehen, sondern sich kompetenten Rat einzuholen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 09.03.2016 – XII ZB 693/14
Thema: Familienrecht