Ob eine Person, der bereits der Anspruch einer geschlechtsangleichenden Behandlung zugesprochen wurde, vor der Angleichung auch einen Anspruch auf Kryokonservierung der Samenzellen bei seiner Krankenversicherung anmelden kann, bewertete das Bundessozialgericht (BSG).
Arbeitgeber verteilen Gutscheine oftmals nicht aus reiner Wertschätzung, sondern auch gern deshalb, um Gehalt umzuwandeln und somit Sozialversicherungsbeiträge einzusparen. Doch selbstverständlich haben nicht nur aufmerksame Arbeitnehmer darauf ein Auge, sondern vor allem der Staat in seiner hoheitilichen Funktion im Steuer- und Abgabewesen. Und dieser trat im folgenden Fall zuerst als Finanzbehörde in Form einer Betriebsprüfung und letztendlich als Bundessozialgericht (BSG) in Erscheinung.
Der Arbeitgeber des Falls und seine Arbeitnehmer vereinbarten eine sogenannte Nettolohnoptimierung. Die Beschäftigten verzichteten auf einen Teil ihres Bruttoverdiensts zwischen 249 EUR und 640 EUR im Monat. Die Arbeitszeit blieb dabei gleich. Die bisherige Bruttovergütung wurde bei der Berechnung künftiger Gehaltsansprüche zugrunde gelegt. Daneben wurden aber neue Gehaltsanteile, wie beispielsweise Tankgutscheine (40 EUR im Monat) und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen auf den Privat-Pkws der Mitarbeiter (21 EUR im Monat) vereinbart. Bei einer Betriebsprüfung wurden diese neuen Gehaltsanteile als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt gewertet, und der Arbeitgeber sollte die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Gegen einen entsprechenden Bescheid klagte er und meinte, dass es sich bei den Tankgutscheinen um Sachzuwendungen im Rahmen der 44-EUR-Grenze handelt. Die Werbeeinnahmen wiederum würden auf eigenständigen Mietverträgen beruhen, seien also vom Arbeitsverhältnis unabhängig.
Mit dieser Argumentation kam der Arbeitgeber vor dem BSG jedoch nicht durch. Vereinbart ein Arbeitgeber einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt stattdessen Gutscheine und Werbeeinnahmen, handelt es sich sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Und dieses Arbeitsentgelt umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile.
Hinweis: Bevor Arbeitgeber Gutscheine ausgeben, ist stets eine Rückfrage bei dem Rechtsanwalt oder Steuerberater des Vertrauens sinnvoll.
Die juristische Aufarbeitung des in der NS-Zeit begangenen Unrechts ist noch lange nicht abgeschlossen. Im folgenden Fall musste das Bundessozialgericht (BSG) die Forderungen eines Mannes insofern bewerten, ob das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen im Ghetto (ZRBG) auch dann Anwendung findet, wenn sie sich nicht direkt auf Zwangsarbeiten in einem solchen Ghetto beziehen.
Der Kläger – als Bürger jüdischen Glaubens in der Zeit des Nationalsozialismus verfolgt – ging in einem sogenannten Generalgouvernement im besetzten Polen von seinem Wohnhaus aus einer Beschäftigung nach. Im Zeitraum von Januar 1940 bis März 1942 führte er für eine Extraportion Essen Reinigungsarbeiten beim deutschen Militär durch. Eine Tätigkeit wie diese war für die dortige jüdische Bevölkerung eine der wenigen Möglichkeiten, den angestammten Wohnraum verlassen zu dürfen. Nun wollte der mittlerweile 91-Jährige nach dem ZRBG dafür eine Rente erhalten. Und das BSG war so weise, sich nicht an Wortklauberei zu klammern.
Die Richter erkannten den Anspruch des Mannes an. Denn die Bedingungen, unter denen seine Arbeiten erfolgten, waren denen eines zwangsweisen Aufenthalts in einem Ghetto zumindest im Wege der Analogie gleichzustellen. Das Erfordernis der Gleichstellung folgt aus den neueren historischen Erkenntnissen über die Erscheinungsformen von „Ghettos“ im nationalsozialistischen Einflussbereich, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des ZRBG noch nicht umfassend in den Blick nehmen konnte. Das BSG hat dem Mann daher einen Anspruch auf eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von „Ghetto-Beitragszeiten“ zugesprochen.
Hinweis: Nach so vielen Jahren erhält der Verfolgte man nun also eine Rente. Ein klares Zeichen auch für andere noch lebende Opfer, mögliche Ansprüche schnellstens prüfen zu lassen.
Quelle: BSG, Beschl. v. 20.05.2020 – B 13 R 9/19 R
16. Ab November 2010 erhielt die Erbin sogenannte Aufstockungsleistungen durch den Sozialhilfeträger. Ab Januar 2012 stellte sie einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab Februar 2012 und gab an, dass sie aus dem Grundstücksverkauf durch die Erbengemeinschaft im Februar 2012 einen Betrag von 5.330 EUR erhalte. Der Sozialhilfeträger wertete die Auszahlung der Erbschaft als Einkommen, rechnete diese auf die Sozialhilfeleistungen an und verweigerte daraufhin seine Leistungen für sechs Monate.
Doch das BSG stand rechtlich auf Seiten der Erbin, dass es sich vorliegend nicht um ein Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts handelt. Denn die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bestimmt sich wie folgt: Einkommen ist grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung des ersten Leistungsfalls (hier: November 2010) wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist hingegen alles, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte. Abzustellen ist daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Geldzuflusses.
Hinweis: Im Fall einer Erbschaft liegt der Zufluss meist bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vor. Der Erbe kann ab diesem Zeitpunkt bereits über seinen Anteil am Nachlass verfügen und diesen beispielsweise veräußern. Ob der Erbe diesen Vorteil aus der Erbschaft bereits gezogen hat, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher, ob der Erbfall vor oder nach der ersten Antragstellung des laufenden Leistungsfalls eingetreten ist. Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen. Im konkreten Fall musste dieses Vermögen deshalb nicht eingesetzt werden, weil es mit 5.330 EUR unterhalb der gesetzlichen Freibeträge lag.
Angehörige und Erben stehen nicht selten vor der Frage, ob Beerdigungskosten zur Erstattung beim Sozialhilfeträger angemeldet werden – entweder weil der Erblasser oder aber der Erbe selbst sozialhilfeberechtigt ist – so auch in einem Fall, mit dem sich das Bundessozialgericht (BSG) im Folgenden beschäftigt hat.
Ein Mann machte gegenüber dem Sozialhilfeträger Kosten für die Beerdigung seiner Mutter geltend. Aus dem Nachlass ergab sich ein positives Guthaben von etwa 360 EUR, dem Bestattungskosten von ca. 2.700 EUR gegenüberstanden. Der Sohn verfügte zusammen mit seiner Ehefrau über eigene Einkünfte, war aber der Ansicht, dass ihm die Übernahme der Kosten nicht zumutbar sei. Der Antrag auf Übernahme der Kosten durch den zuständigen Sozialhilfeträger wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller sei sozialhilferechtlich nicht bedürftig.
Das BSG hat in seiner Entscheidung die Rahmenbedingungen aufgestellt, unter denen ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe besteht. Maßgebliches Kriterium ist hierbei die Zumutbarkeit der Kostenübernahme durch die Erben bzw. Angehörigen. Diese ist dann nicht gegeben, wenn das monatliche Einkommen des Anspruchstellers (gegebenenfalls zusammen mit seiner Ehefrau/seinem Ehemann) eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt. Zum Einkommen gehören demnach alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter im Gesetz abschließend aufgezählter Leistungen.
Wird die Einkommensgrenze überschritten, ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit der Einsatz des die Grenze überschreitenden Teils des Einkommens angemessen ist. So kann ein enges verwandtschaftliches Verhältnis dazu führen, dass die Übernahme von Kosten eher zumutbar ist als bei entfernten Verwandten. War hingegen das Verwandtschaftsverhältnis zerrüttet, steigen die Anforderungen an die Zumutbarkeit. Auch wirtschaftliche Gesichtspunkte – beispielsweise inwieweit es dem Verpflichteten zumutbar ist, ein Darlehen aufzunehmen, oder aber die Möglichkeit besteht, eine bereits bestehende Darlehensverpflichtung auszusetzen – müssen im Einzelfall geprüft werden.
Hinweis: Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes, den angemessenen Kosten der Unterkunft und einem Familienzuschlag in Höhe von 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für den nicht getrenntlebenden Ehegatten, § 85 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XII.
Bislang konnten sich Betriebe darauf verlassen, dass mit dem Verlassen des Betriebsprüfers eine Betriebsprüfung ohne Beanstandung als beendet galt. Doch das folgende Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) sorgt mit einem Verwaltungsakt nun dafür, dass Unternehmen sich künftig auch rechtssicher auf bisherige Prüfungsergebnisse stützen dürfen.
Mehrere GmbHs – alle Familiengesellschaften – hatten auf die frühere Rechtsprechung vertraut, ihre Geschäftsführer als selbständig eingestuft und somit keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt. Dann jedoch verlangte die Deutsche Rentenversicherung entsprechende Nachzahlungen. Die Gesellschaften meinten nun, dass bisherige Sozialversicherungsprüfungen zu einer anderen Entscheidung gekommen seien, worauf sie sich hätten verlassen können. Das sah das BSG jedoch anders.
Die Geschäftsführer der klagenden GmbHs unterlagen aufgrund ihrer Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht. Das familiäre Näheverhältnis zwischen Geschäftsführern und Mehrheitsgesellschaftern einer GmbH änderte daran nichts. Allerdings müssen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen Sozialversicherungsprüfungen zwingend durch einen Verwaltungsakt beendet werden. Die darin enthaltenen Feststellungen sind bei neuerlichen Betriebsprüfungen zu beachten und können einer anderslautenden Beurteilung entgegengehalten werden. Zudem sind die prüfenden Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Betriebsprüfung auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter zu erstrecken, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist. Trotzdem vermitteln weder die Rechtsprechung des BSG noch Betriebsprüfungen, die mangels Beanstandungen ohne Bescheid beendet wurden, Vertrauensschutz.
Hinweis: Betriebsprüfungen müssen nach diesem Urteil zukünftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt beendet werden, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält. Ein gutes Urteil für Unternehmen.
Dass aller Anfang schwer ist, gilt natürlich auch für den Start an einem neuen Arbeitsplatz. Dass da die Fehlerquote naturgemäß besonders hoch sein kann, sollten Arbeitgeber berücksichtigen – besonders bei Berufen mit hohem Verletzungspotential. Was passiert, wenn der Ernstfall bereits beim Probearbeiten am ersten Tag eintritt, zeigt das folgende Urteil des Bundessozialgerichts (BSG).
Ein Lkw-Fahrer hatte sich für den Transport von Lebensmittelabfällen beworben. Nach einem Vorstellungsgespräch einigte er sich mit seinem zukünftigen Arbeitgeber darauf, dass zwei Tage später ein Probearbeitstag stattfinden sollte. Geld sollte der Mann dafür nicht erhalten. Dann kam es, wie es kommen musste: Der Mann stürzte von der Ladebordwand des Lkw und verletzte sich am Kopf. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte Zahlungen ab, und der Mann klagte auf Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Das BSG gab dem Kläger Recht – tatsächlich musste die gesetzliche Unfallversicherung einspringen. Ein Beschäftigungsverhältnis lag zwar nicht vor, da er jedoch eine dem Entsorgungsunternehmer dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hatte, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich war, konnte der Mann als gesetzlich unfallversichert angesehen werden. Dabei lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Fahrers, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für den Arbeitgeber einen objektiv wirtschaftlichen Wert.
Hinweis: Ein durchaus beruhigendes Urteil. Wer einen Probearbeitstag macht, ist also bereits gesetzlich unfallversichert.
Auch im folgenden Fall war das Bundessozialgericht (BSG) damit beauftragt, den Beschäftigungsstatus von medizinischem Fachpersonal zu konkretisieren. Und nach diesem Urteil bleibt abzuwarten, ob es künftig in Krankenhäusern noch genügend Ärzte geben wird.
Eine Honoraranästhesistin war wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP eines Krankenhauses tätig. Die Krankenkasse meinte nun, die Tätigkeit unterfalle der Sozialversicherungspflicht und die Ärztin sei wie eine abhängig Beschäftigte entsprechend zu behandeln. Letztendlich entschied das BSG die Streitigkeit.
Für die Einstufung einer Tätigkeit als Beschäftigung sind die Weisungsgebundenheit des Tätigen und dessen Eingliederung in die Arbeitsorganisation maßgeblich. In einem Krankenhaus herrschen zumeist strenge Hierarchien in der Organisation, denen auch ein Honorararzt unterliegt. Zudem besteht in der Regel keine unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Dies gilt sowohl für die Angestellten des Krankenhauses als auch für Honorarärzte. Deshalb meinten die Richter, dass die Tätigkeiten eines Honorararztes in einem Krankenhaus regelmäßig der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Hinweis: Nach diesem Urteil wird es für Krankenhäuser noch schwieriger werden, Klinikpersonal zu bekommen. Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig nämlich sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Für Notärzte gibt es bereits heute Ausnahmeregelungen.
Dass der Fachkräftemangel in der Pflege nicht ohne weiteres durch die flexible Auslegung von möglichen Beschäftigungsmodellen abzumildern ist, musste im Folgenden das Bundessozialgericht (BSG) bekräftigen.
In Krankenhäusern und Pflegeheimen gibt es Pflegefachkräfte, die auf Honorarbasis tätig sind. Es handelt sich um Tätigkeiten staatlich anerkannter Altenpfleger im Bereich der stationären Pflege in Pflegeheimen, die zur Versorgung durch die Pflegekassen zugelassen sind. Die Tätigkeiten werden sowohl im Tag- als auch im Nacht- oder Wochenenddienst ausgeübt. Streitig war zwischen den Beteiligten dieses Falls, ob es sich um hierbei um eine selbständige oder abhängige – und somit sozialversicherungspflichtige – Tätigkeit handelt.
Das BSG sagte hierzu, dass Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, bei dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbständige angesehen werden können und somit als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Ausschlaggebend war hier die Bewertung, dass unternehmerische Freiheiten bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung mit ihren Strukturen kaum denkbar seien. Es müssen zum einen Weisungen befolgt werden, zum anderen werden die Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestellt und schließlich sei auch eine flexible, selbständige Zeiteinteilung in einem funktionalen Gefüge nahezu unmöglich. Wenn sich also im Vergleich zu festangestellten Pflegefachkräften keinerlei Unterschiede aufzeigen, ist nicht von einer Selbständigkeit auszugehen.
Hinweis: Nun dürfte es mit der Pflege in den Krankenhäusern noch schwieriger werden. Denn jetzt ist klar, dass Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen als Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Für die einen ist es unvorstellbar, Berufliches und Privates räumlich nicht voneinander trennen zu können – für viele jedoch ist es die neue flexible Art des Arbeitens: das Homeoffice. Was passiert, wenn in der immer beliebteren Form der Heimarbeit im Angestelltenverhältnis ein Unfall geschieht, musste das Bundessozialgericht (BSG) im folgenden Fall klären.
Eine Frau war für die Betreuung und die Geschäftsbeziehung mit Key Accounts – sogenannten Schlüsselkunden – betraut und arbeitete im Homeoffice. Ihre Arbeitszeit betrug wöchentlich 40 Stunden an fünf Tagen. Einzelheiten zur Gestaltung des Arbeitsplatzes im häuslichen Bereich wies der Arbeitsvertrag nicht aus. Dann erhielt sie während einer Messe die Aufforderung, ihren Geschäftsführer anzurufen. Die Arbeitnehmerin fuhr daraufhin nach Hause und wollte dort in ihrem Büro im Kellergeschoss ihr Notebook anschließen, um darüber zu telefonieren. Sie rutschte auf einer Stufe aus, stürzte und verletzte sich im Wirbelsäulenbereich. In der Hand hatte sie noch immer ihre Tasche mit dem Notebook und sonstiges Arbeitsmaterial. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls jedoch ab, weil auf Treppen zwischen privat und geschäftlich genutzten Räumen kein Versicherungsschutz besteht. Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin – laut BSG mit Recht.
Die Frau hatte nämlich in der Tat einen betrieblichen Unfall erlitten, denn es gab einen sachlichen Zusammenhang zu ihrer versicherten Tätigkeit. Sie legte zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg zurück, da sie die Treppenstufen mit der Absicht hinunterstieg, zu arbeiten – denn schließlich hatte sie zuvor die dienstliche Anweisung erhalten, ihren Geschäftsführer anzurufen. Entscheidend war hier die Handlungstendenz der Arbeitnehmerin, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit auszuüben. Dabei war es auch egal, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung der Arbeitnehmerin ereignet hatte.
Hinweis: Der Sturz auf der Kellertreppe im Homeoffice kann also ein Arbeitsunfall sein. Wie so häufig, kommt es dabei aber auf den Einzelfall an. In jedem Fall lohnt sich eine Meldung an den Unfallversicherungsträger, um Ansprüche zu sichern.