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Schlagwort: Bußgeldbescheid

Zeugnisverweigerungsrecht: Beklagter darf nicht mit Auslagen sanktioniert werden, wenn sein Schweigen das Verfahren stoppt

Um nahe Angehörige zu schützen, kann es durchaus ratsam sein, entlastende Umstände zunächst zurückzuhalten. Dass man sich dabei nicht gleich selbst belasten muss, zeigt der folgende Fall.

Bei einer Geschwindigkeitsmessung wurde durch den Fahrer eines Pkw die zulässige Geschwindigkeit um 24 km/h überschritten. Die zuständige Bußgeldstelle schickte dem Halter einen Anhörungsbogen, den dieser mit dem Vermerk zurückschickte, dass er nicht Fahrzeugführer sei. Zudem teilte er mit, sich auf dem Bild nicht erkennen zu können. Dennoch erließ die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid gegen ihn. Gegen diesen legte der Mann Einspruch ein und teilte nach Ablauf der Verjährungsfrist mit, dass seine Verlobte Fahrzeugführerin gewesen sei. Daraufhin stellte die Bußgeldbehörde das Verfahren ein. Dem Mann wurde aber aufgegeben, seine Auslagen selbst zu tragen.

 

Das Amtsgericht Soltau hat daraufhin jedoch entschieden, dass der Hinweis auf den Fahrer zwar verspätet erfolgt, nach der Rechtsprechung aber der Schutz eines nahen Angehörigen vor Verfolgung als billigenswerter Grund anzusehen ist und daher entlastende Umstände zunächst durchaus zurückgehalten werden können. Da der Betroffene eidesstattlich versichert hat, dass es sich bei der Fahrerin um seine Verlobte handelte, war es daher zulässig, diese nicht schon zu einem Zeitpunkt zu benennen, in der Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten war.

Hinweis: Der Betroffene muss hier allerdings damit rechnen, dass die Führerscheinstelle ihm die Auflage erteilen wird, für sein Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Erstaunlicherweise ist es möglich, in den Fällen eine Fahrtenbuchauflage zu erteilen, in denen der Betroffene von seinem Zeugnisverweigerungsrecht in zulässiger Weise Gebrauch macht.

Quelle: AG Soltau, Beschl. v. 06.03.2017 – 10 OWi 230/16

zum Thema: Verkehrsrecht

„Ende der Autobahn“: Das Verkehrszeichen ordnet keine automatisch geltende Geschwindigkeitsbegrenzung an

Das Verkehrszeichen 330.2 „Ende der Autobahn“ zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung wird hiermit nicht angeordnet.

Ein Pkw-Fahrer befuhr eine Autobahn und passierte das Schild „Ende der Autobahn“. Anschließend erfolgte eine Geschwindigkeitsmessung, bei der eine Geschwindigkeit von 76 km/h festgestellt wurde. Die Bußgeldbehörde erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid über 120 EUR wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein. Das zuständige Amtsgericht bestätigte allerdings die festgesetzte Geldbuße.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat das Urteil des Amtsgerichts dann jedoch aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Denn: Die alleinige Tatsache, dass der Betroffene das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ passiert habe, sei noch nicht gleichbedeutend mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften. Mit diesem Verkehrsschild wird lediglich angezeigt, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es wird allerdings keine Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Passieren des Schilds angeordnet. Das Amtsgericht hätte daher klären müssen, ob sich hinter dem Verkehrsschild ein Ortseingangsschild befand oder ob der entsprechende Charakter einer solchen geschlossenen Ortschaft eindeutig gewesen ist. Dies hätte dann nämlich automatisch dazu geführt, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt gewesen wäre.

Hinweis: In einer weiteren Verhandlung muss das Amtsgericht nun klären, ob tatsächlich ein Ortseingangsschild im Bereich des Messbereichs aufgestellt war oder für den Fahrzeugführer anderweitig erkennbar gewesen hätte sein müssen, dass er sich mit Passieren des Schilds in einer geschlossenen Ortschaft befindet. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass beim Fehlen einer Ortstafel eine geschlossene Ortschaft erst dann beginnt, wenn dies aufgrund einer geschlossenen Bauweise eindeutig erkennbar ist.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2015 – 5 RBs 34/15
Thema: Verkehrsrecht

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