Das mitgekaufte Haustier: Ein sieben Jahre zurückliegender Marderbefall ist kein offenbarungspflichtiger Sachmangel
So ein Marder hat schon vielen Menschen Ärger verursacht und kann aufgrund dessen sicherlich eine lange Liste unrühmlicher Spitznamen aufweisen. Doch kann ein Marder auch ein sogenannter „Sachmangel“ sein?
Bereits seit dem Jahr 2007 gab es in einer Wohnungseigentumsanlage Probleme mit einem Marder. Sieben Jahre später, im Jahr 2014, wurde eine der Eigentumswohnungen verkauft. In dem notariellen Kaufvertrag vereinbarten die Parteien den Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel. Über den Marderbefall sagten die Verkäufer nichts. Als der Marder dann erneut zuschlug, verlangte der Käufer 20.000 EUR für den auf ihn entfallenden Anteil für eine Dachsanierung zum Schutz vor weiteren Mardern und klagte den Betrag ein.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied jedoch anders. Zwar ist ein akuter Marderbefall ein Sachmangel – aber ein sieben Jahre zurückliegender Marderbefall stellt keinen solchen offenbarungspflichtigen Sachmangel dar.
Hinweis: Dieser Grundsatz wird sicherlich auch für andere Mängel an einer Immobilie entsprechend gelten.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 13.02.2017 – 22 U 104/16
Thema: Mietrecht