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Schlagwort: Elternteil

Entlastung der Mutter: Piloten wird trotz unflexibler Freizeitregelung durch Arbeitgeber vermehrter Kindesumgang zugemutet

Während in Umgangsverfahren meist der eine Elternteil weniger Umgang der Kinder mit dem anderen verlangt, verklagte vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) eine Mutter den Vater des gemeinsamen Kindes darauf, dass er sich mehr um seine Kinder kümmern solle. Das OLG musste nun sehen, ob und wie ein umfangreicherer Umgang im Interesse aller – vor allem aber naturgemäß dem der Kinder – möglich ist. Das Amtsgericht Fürth (AG) legte dabei vor.

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Sorgerechtsstreitigkeiten: Eine vor Gericht einverständlich erfolgte Umgangsregelung kann durchaus angefochten werden

Zu den regelmäßigen Streitigkeiten in Kindschaftssachen gehört auch die Frage, welcher Elternteil wie viel Umgang mit den Kindern haben darf. Was passiert, wenn eine Seite nach einer gerichtlichen Einigung das Ergebnis später reut, musste der Bundesgerichtshof (BGH) im Folgenden bewerten.

Nach Trennung der Eltern riefen diese das Amtsgericht an, um den Umgang mit dem dreijährigen Sohn zu regeln, der bei der Mutter lebte. Sie trafen bei Gericht eine Vereinbarung, in der geregelt wurde, wann das Kind beim Vater ist. Nach gerichtlicher Bestätigung dieser Vereinbarung legte die Mutter dennoch Beschwerde ein. In der zweiten Instanz einigten sich die Eltern schließlich, doch dann legte der Vater Rechtsbeschwerde ein.

Gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts können Rechtsmittel eingelegt werden. Hier hatte aber das Verfahren sein Ende gefunden, nachdem die Eltern sich geeinigt hatten. Gegen einen Vergleich besteht keinerlei Möglichkeit, etwas zu unternehmen, da es sich um keine gerichtliche Entscheidung handelt. Dennoch ließ der BGH hier Rechtsmittel zu – denn eine Vereinbarung der Eltern zum Umgang ist nach dem Gesetz nicht automatisch wirksam. Das Gericht hat stets zu prüfen, ob die Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht. Ist das nicht der Fall, genehmigt es die Vereinbarung durch Beschluss. Also liegt letztlich doch eine gerichtliche Entscheidung vor, die auch angefochten werden kann.

Hinweis: Mitunter entsteht Streit, weil ein Elternteil seine Kinder öfter zu sich nehmen soll, als er dies bisher macht. Auch darüber lässt sich gerichtlich streiten. Den Antrag auf mehr Umgang mit einem Elternteil hat dann aber nicht der andere Elternteil zu stellen. Der Anspruch auf mehr Umgang ist ein Anspruch des Kindes, weshalb ein solches Verfahren auch in seinem Namen zu führen ist.

Quelle: BGH, Beschl. v. 10.07.2019 – XII ZB 507/18

hema: Familienrecht

Unterhaltsrecht: Wer hat das Recht, den Kindesunterhalt geltend zu machen?

Minderjährige können ihnen zustehende Ansprüche noch nicht selbst geltend machen. Vertreten werden sie normalerweise von ihren Eltern. Was aber gilt, wenn es um Unterhaltsansprüche geht, die sich gegen einen Elternteil richten?

Das Gesetz hat für diesen Fall vorgesehen, dass dann dem Elternteil die Vertretungsmacht für das Kind allein zusteht, in dessen Obhut sich das Kind mehrheitlich befindet. In den klassischen Fällen ergeben sich daraus keine Probleme.

Schwierig wird es, wenn sich die Eltern ihre Kinder teilen, das heißt, wenn die Kinder nicht ohne weiteres als unter der Obhut eines Elternteils stehend angesehen werden können. Denn nur, wenn das deutliche Gewicht der Betreuung bei nur einem Elternteil liegt, besitzt dieser das Recht, den Kindesunterhalt vom anderen zu verlangen. Andernfalls muss er sich erst in einem separaten gerichtlichen Verfahren dazu legitimieren lassen.

Gleiches gilt, wenn Kinder zwar bei einem Elternteil leben, aber zwischendurch längere Zeit beim anderen gewohnt haben. Für diese Zwischenphase kann der Ehegatte, bei dem die Kinder zumeist leben, nur dann Unterhalt verlangen, wenn entweder ein Pfleger bestellt wurde oder das Gericht vorab das Recht auf Geltendmachung von Kindesunterhalt für diese Zeit ausdrücklich zugesprochen hat. Die Zeitspanne belief sich bislang auf zwei Monate. Ob auch eine kürzere Spanne ausreicht, ist gerichtlich noch nicht entschieden.

Hinweis: Wird zwischen den Eltern ein Wechselmodell praktiziert, in dem die Kinder hälftig ihre Zeit bei ihren Elternteilen verbringen, kann kein Ehegatte ohne weiteres Kindesunterhalt verlangen. Reine Wechselmodelle sind aber (noch) selten. Je umfangreicher der Umgang mit den Kindern stattfindet, desto eher stellt sich die Frage, wie es um das Vertretungsrecht bestellt ist.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.07.2015 – 3 UF 155/14
Thema: Familienrecht

Unterhalt: Kindergeldverteilung bei Wechselmodell

In den meisten Fällen führen Trennung und Scheidung dazu, dass die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil leben und der andere Umgang mit den Kindern hat. Von einem Wechselmodell wird gesprochen, wenn die Kinder fast gleich viel Zeit bei jedem Elternteil verbringen. Das vollständige bzw. sogenannte paritätische Wechselmodell wird gelebt, wenn die Kinder genau hälftig ihre Zeit bei den Eltern leben. Streit gibt es dabei immer wieder bezüglich der finanziellen Folgen.

Unter anderem streiten sich die Eltern darum, wer beim Wechselmodell das Kindergeld erhält. Soweit die Eltern auf den Gedanken kommen sollten, dass es am sinnvollsten sei, das Kindergeld je hälftig an jeden Elternteil auszubezahlen, findet dieser Ansatz im Gesetz keine Unterstützung. Danach wird das Kindergeld immer nur an eine Person ausbezahlt.

Eine gerichtliche Auseinandersetzung darüber, an wen die Kindergeldkasse zahlen soll, führt meist nicht weiter. Denn egal, welcher Elternteil das Kindergeld bezieht: Geklärt ist damit noch nicht, dass der Empfänger das Kindergeld auch in vollem Umfang für sich behalten darf.

Klar ist in der Rechtsprechung nun aber, dass dann, wenn ein echtes und also voll paritätisches Wechselmodell vorliegt (im entschiedenen Fall lebten die drei gemeinsamen Kinder eine Woche bei einem Elternteil und dann die nächste beim anderen) und kein Elternteil dem andern Kindesunterhalt zahlt, der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, die Hälfte an den anderen weitergeben muss.

Hinweis: Die gerichtliche Entscheidung ist gerecht und richtig. Das Gericht betont jedoch, dass die hälftige Verteilung des Kindergeldes die wirklich vollständige und konsequente hälftige Kinderbetreuung voraussetzt.

Quelle: OLG Schleswig, Beschl. v. 10.06.2015 – 2 UF 69/14

zum Thema: Familienrecht

Nach Kündigung: Urlaubskürzung wegen Elternzeit rückwirkend nicht möglich

Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Elternzeit, wird der Erholungsurlaub gekürzt. Anders sieht es allerdings aus, wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Eine Arbeitnehmerin ging im Jahr 2010 in Elternzeit, bis das Arbeitsverhältnis am 15.05.2012 endete. Daraufhin verlangte sie die Abgeltung der gesamten Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012. Der Arbeitgeber lehnte das ab, da nach der gesetzlichen Regelung eine Kürzung des Erholungsurlaubs um jeden vollen Monat der Elternzeit grundsätzlich möglich ist. Allerdings hat der Arbeitgeber einen Fehler gemacht: Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte er die Kürzung des Erholungsurlaubs wegen der Elternzeit erklärt. Diese nachträgliche Kürzung war unwirksam. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist als reiner Geldanspruch genauso zu behandeln wie andere Zahlungsansprüche eines Arbeitnehmers auch.

Hinweis: Arbeitgeber müssen also während der Elternzeit und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kürzung der Urlaubsansprüche erklären. Sonst können sich Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub auszahlen lassen.

Quelle: BAG, Urt. v. 19.05.2015 – 9 AZR 725/13