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Schlagwort: Endvermögen

Stichtagsprinzip im Zugewinn: Berücksichtigung latenter Steuern und Vorfälligkeitsentschädigung

Der Stichtag, der für die Berechnung des Endvermögens beim Zugewinnausgleich zählt, ist ein festes Datum ohne viele Korrekturmöglichkeiten. In der Regel ist das Datum des Anfangsvermögens der standesamtliche Hochzeitstag, das Datum des Endvermögens der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags beim Gegner. Dabei ist zu prüfen, ob an diesem Datum bereits „latente“ Verbindlichkeiten oder Forderungen zu berücksichtigen sind, so wie im folgenden Fall des Bundesgerichtshofs.

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Immobilie im Alleineigentum: Güterrechtliches Innenverhältnis regelt Zugewinnausgleich bei gemeinsamen Schulden

Wer in der Ehe mehr Zugewinn erwirtschaftet hat als der andere, muss dem anderen die Hälfte der Differenz bezahlen. Was aber passiert, wenn die Immobilie nur einem Ehegatten gehört, die Darlehen aber von beiden Ehegatten zusammen eingegangen wurden? Diese Frage musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Wenn viele Paare nach ihrer Heirat gemeinsam ein Grundstück oder eine Immobilie kaufen, gehen sie die Darlehensverbindlichkeiten in diesem Zusammenhang auch gemeinsam ein. Güterrechtlich ein einfacher Fall: Ins Endvermögen jedes Ehegatten fällt der hälftige Immobilienwert abzüglich der hälftigen Schulden. Der Zugewinn der Ehegatten ist auf beiden Seiten gleich hoch, wenn sonst keine anderen Positionen relevant sind. Sie müssen sich „nur“ einigen, was sie mit der Immobilie machen.

Wenn die Immobilie jedoch nur einem Ehegatten gehört, die Darlehen aber von beiden Ehegatten zusammen eingegangen wurden, steht die Immobilie zwar nur im Endvermögen dieses Ehegatten, für die Schulden gegenüber der Bank müssen aber beide Ehegatten geradestehen.

Den Ausgleich zieht der BGH hier im Innenverhältnis. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung werden die Schulden nur als Schulden des einen Ehegatten behandelt, der der Alleineigentümer der Immobilie ist. Beim anderen werden sie güterrechtlich nicht berücksichtigt. Die Differenz zwischen dem Wert der Immobilie und der Darlehensvaluta ist dann hälftig als Zugewinnausgleich zu leisten.

Hinweis: Wie zu sehen ist, besteht beim Güterrecht die Notwendigkeit eines differenzierten Blicks. Den kann nur die Fachkraft haben, weshalb gerade auch in Güterrechtsfragen entsprechender Rat einzuholen ist. Das gilt auch deshalb, weil die monatlichen Darlehensraten zudem im Normalfall Einfluss auf den Unterhalt haben.

Quelle: BGH, Beschl. v. 06.11.2019 – XII ZB 311/18

Thema: Familienrecht

Vermögenslage bei Trennung: Für den Auskunftsanspruch ist die exakte Bestimmung des Trennungszeitpunkts entscheidend

Beim Zugewinnausgleich wird das Vermögen der Ehegatten bei Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen) dem Vermögen gegenübergestellt, das bei Eheschließung (Anfangsvermögen) vorhanden war. Die Differenz ist der sogenannte Zugewinn und muss von dem, der mehr erworben hat, dem anderen gegenüber geleistet werden. Doch wie der folgende Fall des Kammergerichts Berlin (KG) zeigt, kann bei unredlichem Verhalten in der Trennungszeit die beliebte Ausnahme der Regel eintreten – sofern die Voraussetzungen stimmen.

Bei der Eheschließung verfügte die Ehefrau über keinerlei Vermögen, woran sich auch im Laufe der gesamten Ehezeit nichts änderte. Der Mann besaß zwar auch kein Vermögen, als die Ehe geschlossen wurde, verwaltete aber das während der gesamten Ehezeit entstandene Vermögen der Familie und legte es allein auf seinen Namen an. Dann kam es zur Trennung und zum Trennungsjahr, das einzuhalten war, bis der Scheidungsantrag eingereicht werden konnte. Dadurch befürchtete die Frau, dass der Mann in diesem Trennungsjahr das Vermögen ganz oder teilweise „verschwinden“ lassen könnte. Die Frau verlangte deshalb Auskunft über die Vermögenslage zum Zeitpunkt der Trennung. Dieser Anspruch stand ihr zu, und er ist wichtig.

Wenn das Vermögen des Mannes während des Trennungsjahres weniger wird, muss dies die Frau zwar erst einmal nicht kümmern. Denn dann liegt es am Mann, nachzuweisen, dass der Vermögensschwund nicht unredlich von ihm herbeigeführt wurde. Hat er aber keine plausible Erklärung, wird zugunsten der Frau mit dem höheren Vermögen gerechnet, wie es bei der Trennung noch vorhanden war. Doch nun kommt wie so oft das große „Aber“. Dieses liegt in dem Umstand, dass taggenau gesagt und nachgewiesen werden muss, wann exakt die Trennung erfolgt ist. Und genau an dieser Voraussetzung scheiterte die Frau, die prüfen wollte, ob der Mann in der Trennungszeit Geld illoyal verwendet hatte. Den Nachweis konnte sie nicht erbringen. Somit konnte sie den Anspruch auf Auskunft über das Vermögen bei Trennung vor dem KG nicht durchsetzen.

Hinweis: Durch eine rechtzeitige Beratung kann Vorsorge getroffen werden, um den Zeitpunkt der Trennung beweisen zu können.

Quelle: KG, Beschl. v. 14.12.2018 – 13 UF 155/17

Thema: Familienrecht

Berechnung des Zugewinnausgleichs: Kein Auskunftsanspruch über das Anfangsvermögen bei einer vor dem 1.9.2009 geschiedenen Ehe

Wer mehr End- als Anfangsvermögen aus der Ehezeit mitbringt, hat folglich einen Zugewinn erwirtschaftet. Und wer von beiden Gatten in der Ehezeit mehr Zugewinn erwirtschaftet hat als der andere, muss dem anderen daher auch einen sogenannten Zugewinnausgleich leisten. Welche Auskunftsansprüche bestehen, um die Berechnungen durchführen zu können, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun geklärt.

Eine Frau verlangte Zugewinnausgleich von ihrem Mann. Dazu gab sie ihr Vermögen am Tag der Eheschließung an – das sogenannte Anfangsvermögen – und ihr Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages – das sogenannte Endvermögen. Dasselbe machte sie bei ihrem Mann und errechnete damit den ihr zustehenden Zugewinnausgleich. Der Mann widersprach und wendete ein, die Frau habe bei Eheschließung Schulden gehabt. Wegen dieser Schulden, die sie nicht in Abzug gebracht hatte, sei bei ihr mit einem niedrigeren Anfangsvermögen zu rechnen, wodurch sich der Zugewinn der Frau letztendlich auch erhöhe. Da damit die Differenz zu seinem Zugewinn geringer sei, habe er weniger oder sogar gar nichts mehr zu zahlen. Da die Frau die Schulden jedoch bestritt, stellte der Mann den Antrag, dass die Frau Auskunft über den Stand ihres Vermögens bei Eheschließung zu erteilen habe. Diesen Antrag musste BGH jedoch abweisen.

Das entsprechende Güterrecht wurde nämlich erst zum 1.9.2009 geändert. Bis dahin gab es keinen Anspruch auf die Auskunft über das Vermögen bei Eheschließung. Das Anfangsvermögen wurde daher gesetzlich mit mindestens Null angenommen. Deshalb sah es der Gesetzgeber auch als nicht nötig an, einen entsprechenden Auskunftsanspruch zu schaffen. Zudem hätten die Ehegatten schon damals ein Verzeichnis über ihr Anfangsvermögen erstellen können. Diese Gesetzeslage gilt für alle Scheidungen, die wie hier vor dem 1.9.2009 rechtskräftig wurden. Wäre die Scheidung erst nach dem 1.9.2009 rechtskräftig geworden, hätte der Mann den begehrten Auskunftsanspruch völlig zurecht gehabt. Doch auf Altfälle, so der BGH, ist dieser Anspruch nicht übertragbar.

Hinweis: Was recht ist, muss nicht immer richtig sein – die Entscheidung zeigt eine Schwachstelle der alten Gesetzeslage auf. Der BGH hat sich aber völlig korrekt als nicht berechtigt angesehen, eine gesetzgeberische Entscheidung zu korrigieren. Denn das würde gegen das Gewaltenteilungsprinzip verstoßen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 20.09.2017 – XII ZB 382/16

Thema: Familienrecht

Güterrecht: Hausübertragung unter Vorbehalt des Nutzungsrechts

Gerade in ländlichen Gegenden übertragen ältere Menschen ihren Grundbesitz zu Lebzeiten oft auf ihre erwachsenen Kinder unter Vorbehalt des lebtäglichen Wohnrechts. Die Eltern bleiben dann also im Haus leben, sind aber nicht mehr die Eigentümer. Unterschiedlich ausgestaltet wird, ob das übernehmende Kind die laufenden Hauskosten wie Strom etc. zu tragen hat und ob auch noch eine Verpflichtung zur häuslichen Pflege der Eltern in kranken und altersschwachen Tagen besteht.

Was gilt, wenn in einer solchen Konstellation die Ehe des Kindes, das das Haus übernommen hat, in die Brüche geht?

Das Immobilienvermögen spielt eine Rolle in der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Denn als Vermögen des Ehegatten, der es übernommen hat, ist es Teil seines sogenannten Endvermögens – das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung bzw. Zustellung des Scheidungsantrags. Als die Ehe geschlossen wurde, mag das Haus noch nicht sein Eigentum gewesen sein. Aber es wurde ihm in der Ehezeit mit den beschriebenen Einschränkungen geschenkt. Deshalb wird das Haus, obwohl es erst während der Ehezeit geschenkt wurde, aufgrund der gesetzlichen Regelungen behandelt, als habe es bereits bei der Eheschließung im Eigentum des Beschenkten gestanden. Damit ist das Haus (auch) Anfangsvermögen. Hat das Haus zum Zeitpunkt der Schenkung denselben Wert gehabt, den es bei der Trennung bzw. Einleitung des Scheidungsverfahrens hat, ergibt sich deshalb kein ehebezogener Zugewinn – der andere Ehegatte ist an diesem Vermögenszuwachs nicht zu beteiligen.

Hinweis: Welchen Einfluss nimmt aber das Wohnrecht in diesem Zusammenhang? Die damit verbundene Belastung ist zu dem Zeitpunkt, zu dem sie begründet wird, höher als zu dem späteren, der für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich ist. Denn sie ist umso höher, je länger sie besteht. Und sie nimmt damit im Wert fortlaufend ab, da der Wohnrechtsberechtigte immer älter wird. Das aber ist nach der neuen Rechtsprechung ohne Bedeutung: Denn das Wohnrecht bleibt bei der Wertbestimmung völlig außen vor.

Quelle: BGH, Beschl. v. 06.05.2015 – XII ZB 306/14

Thema: Familienrecht