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Schlagwort: Entzündung

Die Katze unterm Sofa: Ein Biss bleibt ein Biss – die Versicherung muss zahlen

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich im Folgenden um einen Fall aus dem Februar 2014 kümmern, in dem ein Mann immer noch auf Schmerzensgeld infolge eines Katzenbisses hoffte. Dieser Biss stand zwar nicht in Zweifel, doch wieder einmal war es die Zahlungsverweigerung einer Versicherung, die das Ganze erst in die Länge und schließlich vor den BGH zog.

Das war geschehen: Ein Mann war von einer Katze in die Hand gebissen worden. Er behauptete, die Katze gehöre einer Bekannten, und als er mit seiner Hand unter die Schlafcouch gegriffen habe, um diese zusammenzuschieben, habe die Katze zugebissen. Sie habe noch an seiner Hand gehangen, als er diese hochgehoben habe. Deshalb wurde er wegen einer starken Entzündung sechsmal operiert. Schließlich klagte er Schmerzensgeld und Schadensersatz ein. Die zuständige Versicherung jedoch muckte und zog die Schilderungen des Klägers in Zweifel. Wie und wann eine Katze in welcher Art zubeiße, war unter anderem Gegenstand vor den Instanzen.

Der BGH urteilte nun, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch erfüllt waren. Ob die Katze unter dem Tisch oder unter dem Sofa lag, vor Schreck oder aus Aggression zubiss, und ob der Mann das Sofa angehoben habe oder lediglich habe anheben wollen, war in diesem Zusammenhang völlig irrelevant. Der Geschädigte muss nicht den exakten Hergang des Unfalls beweisen, da ja unstreitig war, dass er tatsächlich von der Katze in der Wohnung gebissen worden war. Allerdings hat der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Hinweis: Steht also eindeutig fest, dass ein Tier zugebissen hat, ist das als unstreitig anzusehen. In diesem Fall sind Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten.

Quelle: BGH, Urt. v. 26.04.2022 – VI ZR 1321/20

 

Verjährungsfristen bei Behandlungsfehlern: Geltendmachung der Ansprüche bei einer Schlichtungsstelle hemmt den Fristablauf

Gerade bei Ansprüchen aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler läuft die Zeit schneller ab, als es vielen Patienten lieb ist. Wie Verjährungsfristen unterbrochen werden können, zeigt dieser Fall.

Ein Patient erlitt einen Zeckenbiss und bekam ein halbes Jahr später starke Schmerzen im rechten Knie. Ein Facharzt für Orthopädie diagnostizierte allerdings lediglich einen Reizzustand und später eine Entzündung. Ein Jahr später wurde festgestellt, dass der Mann an einer Borreliose litt und die Infektion eine Arthritis in nahezu allen Körpergelenken ausgelöst hatte. Der Patient stellte daraufhin knapp drei Jahre später einen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der zuständigen Ärztekammer. Dieses Verfahren lehnte die Haftpflichtversicherung des Arztes jedoch mehrere Monate später ab.

Zwischenzeitlich – also zwischen der Beantragung des Schlichtungsverfahrens und der Ablehnung durch die Versicherung – war die dreijährige Verjährungsfrist aus Sicht der Versicherung abgelaufen. Der Mann klagte trotzdem Schadensersatzansprüche gegen den Arzt ein. Die Richter urteilten, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle den Eintritt der Verjährung hemmt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Arzt oder die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung auf das Verfahren einlässt. Allein der rechtzeitige Antrag bei der Schlichtungsstelle reichte hier also aus, um die Verjährung zu hemmen. Nun können die Gerichte über den Schadensersatzanspruch entscheiden.

Hinweis: Es muss also nicht gleich eine Klage eingereicht werden, um gegebene Fristen zu wahren. Macht ein Patient gegen seinen Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend, hemmt diese Geltendmachung den Eintritt der Verjährung.

Quelle: BGH, Urt. v. 17.01.2017 – VI ZR 239/15

Thema: Sonstiges