Ausschlagung der Erbschaft
Ausschlagung der Erbschaft
Die Erbschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt ausgeschlagen werden, zu dem der Erbe von dem Erbschaftsanfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangte. Wurde der Erbe durch Testament oder Erbvertrag zum Erben berufen, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrages zu laufen.
Die Ausschlagung der Erbschaft muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Dabei muss die Ausschlagungserklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich-beglaubigter Form, d. h. durch notarielle Urkunde, erfolgen.
Für geschäftsunfähige Erben können nur deren gesetzliche Vertreter die Ausschlagung erklären. Haben für ein minderjähriges Kind beide Elternteile das Sorgerecht, müssen beide Eltern in der vorgeschriebenen Form die Ausschlagung für ihr Kind erklären. Sie bedürfen hierfür der Genehmigung des Familiengerichts. Dies ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Erbschaft die ausgeschlagen werden soll, dem Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, anfällt.