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Schlagwort: Erbschein

Vorsicht beim Negativtestament: Eine Enterbung ohne Erbeinsetzung birgt die Gefahr, dass das Erbe dem Fiskus zufällt

Natürlich kann ein Erblasser durch ein Testament ausdrücklich Anordnung darüber treffen, wer Erbe werden soll. Möglich ist dabei auch, dass der Erblasser einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, ohne einen Erben einzusetzen. Wer genau von dieser Enterbung betroffen ist, ist im Einzelfall durch eine Auslegung zu ermitteln – so wie im Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG).

In diesem Fall war die ledige Erblasserin kinderlos verstorben. Die Eltern waren bereits vorverstorben. Mit Ausnahme des Bruders gab es keine weiteren Geschwister der Erblasserin. Diese hinterließ ein im Februar 2007 errichtetes handschriftliches Testament, in dem es unter anderem hieß: „Ausgeschlossen sind alle Verwandten und angeheiratete Verwandten!“ Ferner führte sie darin aus, dass die Familie mitleidlos gegenüber „unserem Vertreibungsschicksal“ war. „Wir wurden von den Verwandten lächerlich gemacht! Das tut sehr weh!“ Auf eine ausdrückliche Erbeinsetzung verzichtete sie in dem Testament jedoch. Der Bruder der Erblasserin beantragte daher einen Erbschein, wohingegen der Fiskus der Ansicht war, an die Stelle eines Erben getreten zu sein.

Das OLG gelangte nach einer Auslegung des Testaments jedoch zur Einschätzung, dass der Bruder der Erblasserin von dem Ausschluss nicht betroffen sei. Die Formulierungen in dem Testament mit den „Verwandten“ auf der einen Seite und der Personengruppe „wir“ auf der anderen Seite spreche dafür, dass die Erblasserin den Bruder eben nicht zu den von dem Ausschluss betroffenen Verwandten zählte. Das Nachlassgericht hatte demnach auch den beantragten Erbschein zugunsten des Bruders zu Recht erteilt.

Hinweis: Eine Enterbung ohne eine Erbeinsetzung birgt das Risiko, dass ein potentieller Erbe nur durch eine Auslegung zu ermitteln ist. Wird ein Erbe innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist nicht ermittelt, hat das Nachlassgericht festzustellen, dass der Fiskus Erbe nach dem Verstorbenen geworden ist. Ob dies von dem Erblasser tatsächlich gewollt ist, muss gut überlegt sein.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.11.2020 – 8 W 359/20

Thema: Erbrecht

Grundbuchänderung mit Eröffnungsprotokoll: Zweifel allein genügen nicht, um einen Erbschein wegen einer Scheidungsklausel einzufordern

Ausschlag für das Verfahren, das das Berliner Kammergericht (KG) hier zu bewerten hatte, gab ein Antrag auf Grundbuchänderung. Unrichtige Grundbucheintragungen können berichtigt werden, sobald durch eine öffentliche Urkunde die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Ob eine solche öffentliche Urkunde nach Versterben eines Berechtigten ein Erbschein sein muss oder auch ein Eröffnungsprotokoll ausreicht, war hier die Frage.

Im Urteilsfall hatten zwei Eheleute ein notarielles Testament errichtet, in dem eine sogenannte Scheidungsklausel besagte, dass die testamentarischen Verfügungen ihrem ganzen Inhalt nach unwirksam seien, sobald einer der Eheleute zu Lebzeiten eine Klage auf Aufhebung oder die Scheidung der Ehe beantragen würde. Nach dem Tod der Frau hatte der überlebende Ehemann eine Berichtigung des Grundbuchs beantragt und zu diesem Zweck das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorgelegt. Das Grundbuchamt hingegen verlangte die Vorlage eines Erbscheins. Zur Begründung führte es an, dass sich die Tatsache, dass die Ehe weder aufgelöst noch ein Scheidungsantrag eingereicht wurde, sich mit grundbuchtauglichen Mitteln nicht nachweisen ließe. Womöglich war das Testament ja doch unwirksam geworden?

Dem KG war dieser Einwand zu theoretisch. Es ist entgegen der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG) der Ansicht, dass ein Erbschein nur verlangt werden könne, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Scheidungsantrag tatsächlich gestellt worden sei. Die allein abstrakte Möglichkeit unter Berufung auf statistische Erhebungen zu Scheidungsquoten reichen dem KG dabei nicht aus, um den Wert eines notariellen Testaments zu schmälern. Der Witwer konnte die Grundbuchänderung also mithilfe des Eröffnungsprotokolls beantragen, ohne einen gesonderten Erbschein vorlegen zu müssen.

Hinweis: Trotz Abweichung von Entscheidungen der OLG-Kollegen in München und Naumburg wurde die Rechtsbeschwerde mangels Beschwer des Beteiligten, dessen Rechtsmittel Erfolg hatte, vom KG nicht zugelassen.


Quelle: KG, Beschl. v. 29.10.2020 – 1 W 1463/20

 Thema: Erbrecht

Verfassungsbeschwerde unzulässig: Mögliche fehlerhafte Anwendung des Erbrechts ist kein verfassungsrechtlicher Gegenstand

Vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen (VerfGH) wurde eine Verfassungsbeschwerde mit der Begründung erhoben, dass eine Entscheidung des voristanzlichen Oberlandesgerichts Hamm (OLG) in einer erbrechtlichen Angelegenheit fehlerhaft ergangen sei.

Dem vorausgegangen war eine erbrechtliche Auseinandersetzung, im Zuge derer ein Miterbe der Ansicht war, das Nachlassgericht habe einen Erbschein mit einer falschen Erbquote ausgestellt. Das OLG teilte allerdings als Beschwerdegericht die Ansicht des Nachlassgerichts zur Auslegung des Testaments und wies die Beschwerde zurück. Hiergegen richtete sich die eingelegte Verfassungsbeschwerde, mit der der vermeintlich benachteiligte Erbe eine Verletzung seiner Eigentumsrechte und des Erbrechts einwandte.

Der VerfGH stellte klar, dass eine solche Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig sei, wenn eine Verletzung prozessrechtlicher Vorschriften gerügt wird. Wird, wie im vorliegenden Fall, eine fehlerhafte Anwendung des materiell-rechtlichen Erbrechts gerügt, ist eine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig. Die Verfassungsbeschwerde wurde daher als unzulässig zurückgewiesen.

Hinweis: Verfassungsbeschwerden scheitern häufig daran, dass deren Inhalte selbst keine verfassungsrechtlichen Fragen berühren. Hier gilt es, sich professionellen Rat einzuholen, bevor man mit seinen – womöglich sogar berechtigten – Zweifeln zu ergangenen Urteilen an der falschen Herangehensweise scheitert.

Quelle: VerfGH NRW, Beschl. v. 30.06.2020 – 84/20.VB-1

 Thema: Erbrecht

Annahme- und Ausschlagungsrecht: Ausschlagung des Zweitnachlasses führt gleichsam zum Wegfall der Erbenstellung beim Erstnachlass

Im Fall einer Erbschaft müssen sich die Erben mit der Frage auseinandersetzen, ob sie die Erbschaft antreten oder von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen auszuschlagen. Letzteres erfolgt häufig in den Fällen, in denen die Erben davon ausgehen, dass sie Schulden vererbt bekommen. Mit der Frage, welche darüber hinausgehenden Konsequenzen sich aus einer Ausschlagung ergeben, hatte sich das Oberlandesgericht München (OLG) zu beschäftigen.

Der Entscheidung des Gerichts lag im Grunde ein zunächst alltäglicher Sachverhalt zugrunde. Der Verstorbene war verheiratet, gemeinsame Kinder existierten nicht. Die Eltern des Erblassers waren ebenfalls bereits vorverstorben. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lebte noch dessen Schwester, die als weitere (gesetzliche) Erbin in Betracht kam und die grundsätzlich zur Ausschlagung der Erbschaft berechtigt war. Besonders wurde der Fall, weil die Schwester innerhalb der Ausschlagungsfrist selbst verstarb. Ihr eigener Sohn war bereits vor mehreren Jahren verstorben, so dass das Recht zur Ausschlagung kraft Gesetzes auf den Enkel übergegangen war. Dieser hatte selbst form- und fristgerecht die Erbschaft nach der Großmutter, der Schwester des Erblassers, ausgeschlagen. Nun beantragte die Ehefrau des Erblassers einen alleinigen Erbschein, den ihr das Nachlassgericht verweigerte. Es war der Ansicht, dass auch der Enkel der verstorbenen Schwester gesetzlicher Erbe geworden sei, obwohl er die Erbschaft nach seiner Großmutter ausgeschlagen habe. Sein eigenes unmittelbares gesetzliches Erbrecht nach dem Großonkel habe er durch die Ausschlagung der Erbschaft der Großmutter nicht verloren.

Dieser Ansicht des Nachlassgerichts erteilte das OLG jedoch eine Absage. Die Ausschlagung des Erbes in Bezug auf seine Großmutter führte auch zum Wegfall seiner Erbenstellung in Bezug auf den Erblasser – seinen Großonkel. Den Erstnachlass, so das OLG, erhält der sogenannte Erbeserbe nur als Bestandteil des Zweitnachlasses, so dass er mit der Ausschlagung des zweiten Nachlasses auch das Annahme- und Ausschlagungsrecht hinsichtlich des Erstnachlasses verliert.

Hinweis: Jedes Rechtsgebiet ist komplex. Doch in Sachen Erbrecht ist es auch aufgrund emotionaler und vielschichtiger Familienbündnisse stets zu empfehlen, vor entscheidenden Schritten eine geeignete Rechtsberatung einzuholen.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 11.03.2020 – 31 Wx 74/20

Thema: Erbrecht

Unrichtigkeit des Grundbuchs: Privatschriftlicher Gesellschaftsvertrag kann nach Gesellschaftertod als Nachweis dienen

Grundbuchberichtigungen nach Tod eines BGB-Gesellschafters unterliegen strengen Formerfordernissen, die meist durch eine notarielle Urkunde zu befriedigen sind. Ob demgegenüber jedoch auch Regelungen aus einem privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag ausreichen, musste im Folgenden das Oberlandesgericht München (OLG) bewerten.

Eine BGB-Gesellschaft, bestehend aus fünf Gesellschaftern, ist Eigentümerin eines Grundstücks. Nachdem ein Gesellschafter verstorben war, beantragten die Erben auf der Basis eines erteilten Erbscheins die Berichtigung des Grundbuchs. Hierzu wurde neben der Sterbeurkunde und dem Erbschein auch der privatschriftliche Gesellschaftsvertrag vorgelegt, aus dem sich ergab, dass die Gesellschaft im Fall eines Todes eines Gesellschafters mit den Erben fortgesetzt werden soll. Das Grundbuchamt hat die Änderung zunächst nicht vorgenommen, da der privatschriftliche Gesellschaftsvertrag nicht den Formerfordernissen genüge. Als Nachweis für die Unrichtigkeit des Grundbuchs müsse ein Gesellschaftsvertrag in notariell beurkundeter Form vorgelegt werden.

Sofern Berichtigungsbewilligungen vorliegen, reicht eine schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit des Grundbuchs aus. Anderenfalls bedarf es eines lückenlosen, besonders formalisierten Nachweises, wobei hier strenge Anforderungen zu stellen sind. Genau hierfür bedarf es einer notariellen Urkunde. Dies gilt auch für eine Berichtigung der Gesellschafterzusammensetzung einer im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft.

Doch das OLG hat eine Ausnahme von diesem strengen Formerfordernis zugelassen. Ein Abweichen von dem strengen Formerfordernis wird nämlich dann für möglich gehalten, wenn sich die Beteiligten andernfalls in einer unüberwindbaren Beweisnot befinden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die objektive Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Bewilligungen der Gesellschafter nicht korrigiert werden kann. Ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag birgt keine größere Sicherheit dafür, dass die dort getroffenen Regelungen noch dem aktuellen Willen der Gesellschafter entsprechen. Auch ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag kann nachträglich formlos geändert werden.

Hinweis: Trotz der grundsätzlichen Formvorschrift des § 29 GBO kann daher auch ein nur in privatschriftlicher Form geschlossener Gesellschaftsvertrag der GbR als Unrichtigkeitsnachweis gemäß § 22 GBO genügen.

Quelle: OLG München, Urt. v. 07.01.2020 – 34 Wx 420/19

Thema: Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge: Ohne festgestellte oder anerkannte Vaterschaft für außerehelich Geborene gehen diese leer aus

Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dass es dabei immer wieder Streit darüber gibt, wer erbberechtigt ist – insbesondere wenn Kinder geboren wurden, ohne dass die Eltern verheiratet waren -, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG).

Eine Frau brachte in die Ehe einen vorher geborenen Sohn mit ein, der den Familiennamen des Ehemannes annahm und in der gemeinsamen Familie aufwuchs. Nach dem Tod ihres Ehemannes beantragte seine Witwe aufgrund der gesetzlichen Erbfolge einen Erbschein für sich, ihren Sohn und die Tochter, die aus der Ehe mit dem Verstorbenen stammte. Daraufhin wurde ein Erbschein ausgestellt, der den Sohn auch als Erben auswies. Jahre später wehrte sich jedoch die Tochter dagegen und trug vor, dass die Mutter ihr nun gesagt habe, dass ihr Bruder nicht der Sohn ihres Vaters sei, sondern lediglich nach der Eheschließung auf dessen Namen einbenannt worden sei. Sie beantragte bei Gericht daher die Einziehung des Erbscheins.

Das OLG gab ihr Recht. Es stellte fest, dass in diesem Fall die formelle Vaterschaft des Erblassers nicht vorlag, die Voraussetzung für die gesetzliche Erbfolge ist. Weder war der Erblasser zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet noch hatte er die Vaterschaft anerkannt oder seine Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen. Eine Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinverfahren ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich nicht möglich. Damit war der Erbschein unrichtig und musste eingezogen werden.

Hinweis: Für die gesetzliche Erbfolge entscheidend ist die Abstammung im Rechtssinne, die von der Abstammung im biologischen Sinne abweichen kann. Im rechtlichen Sinne ist jedoch eine Person nur als Kind eines Mannes anzusehen, wenn eine der oben erwähnten drei Möglichkeiten vorliegt (Ehe der Eltern bei Geburt, Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft). Die Feststellung der Vaterschaft kann allerdings auch nachträglich erfolgen – notfalls sogar unter Exhumierung des Erblasserleichnams. Unabhängig davon kann ein Erblasser aber in einem Testament jemand anderen als seinen Sohn zum Erben einsetzen und damit die gesetzliche Erbfolge ausschließen.

Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.12.2018 – 5 W 91/18

Thema: Erbrecht

Auslegung der Pflichteilsstrafklausel: Die Bedingungen für den Ausschluss aus dem Schlusserbrecht müssen eindeutig fomuliert sein

Pflichteilsstrafklauseln können bei gemeinschaftlichen Testamenten verhindern, dass nach dem Tod des einen Ehepartners das Vermögen dadurch zerstückelt wird, dass Schlusserben – zumeist die Kinder – bereits zu diesem Zeitpunkt ihren Pflichtteil verlangen. Auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) kam diese Problematik zur Sprache.

Ein Ehepaar hinterließ ein gemeinschaftliches Testament, in dem es sich gegenseitig zu Alleinerben und seine beiden gemeinsamen Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden einsetzte. Zudem war darin eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten, nach der ein Kind und seine Nachkommen enterbt würden, sofern es seinen Pflichtteil nach dem Tod des zuerst Verstorbenen verlangt. Nach dem Tod des Ehemannes wurde seiner Frau ein Erbschein als Alleinerbin ausgestellt, wogegen sich die Tochter wandte, da sie Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments hatte. Diese wurden jedoch vom Gericht abgelehnt. Nach dem Tod der Mutter machte das andere Kind geltend, dass seine Schwester dadurch die Erbenstellung verloren hatte und es somit nun Alleinerbe sei. Das OLG sah dies jedoch anders.

Unter der gewählten Formulierung „verlangen“ wird nach dem Wortsinn ein ausdrücklicher und ernsthafter, auch außergerichtlicher Versuch sanktioniert, den Pflichtteil zu erhalten – unabhängig davon, ob der Fordernde den Pflichtteil beziffert oder diesen tatsächlich erhält. Dies umfasst jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht jedes Verhalten eines Schlusserben gegen die in der letztwilligen Verfügung getroffenen Anordnungen.

Hinweis: Welche konkreten Voraussetzungen für die Verwirklichung der Pflichtteilsausschlussklausel erfüllt sein müssen, können die Ehegatten selbst regeln. Insofern kommt es entscheidend auf die Formulierungen im Testament und auf dem Willen der Erblasser an, der gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Hätte das Testament beispielsweise die Formulierung „Wer das Testament anficht …“ enthalten, hätte die Tochter ihr Schlusserbrecht verloren.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 06.12.2018 – 31 Wx 374/17

Thema: Erbrecht

Testament statt Teilungsanordnung: Erblassern steht eine ungleichmäßige Berücksichtigung ihrer Kinder zu deren Nachteil zu

Weist ein Erblasser in seinem Testament bestimmte Vermögenswerte den einzelnen Erben zu, stellt sich immer wieder die Frage, ob dies als Erbeinsetzung, als Vermächtnis oder als Teilungsanordnung zu verstehen ist.

Eine verwitwete Frau erstellte ein notarielles Testament, in dem sie ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzte. Kurz darauf verfasste sie noch ein privatschriftliches Testament, in dem sie das notarielle Testament widerrief und genau ausführte, welche Grundstücke welches Kind bekommen solle und dass das Barvermögen zu gleichen Teilen aufzuteilen sei. Zwei der Kinder – die Söhne – beantragten nach dem Tod der Frau einen Erbschein, der sie als Erben zu jeweils ca. 42 % auswies, während das dritte Kind – eine Tochter – ca. 16 % erhalten sollte. Dies ergab sich aus dem Wert der im privatschriftlichen Testament zugedachten Grundstücke. Die Tochter wehrte sich dagegen und trug vor, dass das privatschriftliche Testament nur als Teilungsanordnung zu verstehen sei, die Mutter alle drei Kinder gleich bedenken wollte und dieser einfach nicht klar gewesen sei, dass die Zuweisung der einzelnen Grundstücke zu einem erheblichen Wertunterschied führen würde.

Das Gericht sah das allerdings anders. Es führte aus, dass das notarielle Testament wirksam widerrufen wurde und dass davon auszugehen ist, dass die Frau auch den Wert des größten vererbten Grundstücks kannte, da sie es in der Vergangenheit hatte schätzen lassen. Nach Auffassung des Gerichts lag auch keine Teilungsanordnung vor, da ein Wille, die Kinder ungeachtet der Zuordnung konkreter Gegenstände weiterhin zu je einem Drittel als Erben einzusetzen, im privatschriftlichen Testament nicht deutlich wird. Hätte die Frau das gewollt, hätte es nahegelegen, die Tochter beim Barvermögen entsprechend stärker zu bedenken oder jedenfalls eine Pflicht zum Ausgleich unter den Geschwistern ausdrücklich festzuhalten. Wenn ein Erblasser durch eine letztwillige Verfügung seine gesamten Vermögensgegenstände einzeln und in unterschiedlichem Wert seinen Kindern zugewendet hat, ist zudem regelmäßig von der Anordnung unterschiedlicher Erbquoten und nicht von der Anordnung von Vorausvermächtnissen bei gleichen Erbquoten auszugehen.

Hinweis: Mit einer Teilungsanordnung kann ein Erblasser bestimmen, wie und an wen bestimmte Nachlassgegenstände verteilt werden sollen. Die Teilungsanordnung verändert aber nicht die Erbquoten der Erben. Erhält ein Miterbe aufgrund der Teilungsanordnung einen bestimmten Nachlassgegenstand, dessen Wert höher ist als seine Erbquote, muss er den Mehrwert gegenüber seinen Miterben ausgleichen. Eine „wertverschiebende“ Teilungsanordnung gibt es also nicht. Soll ein Miterbe also bevorzugt werden, kann der Erblasser ihm ein Vorausvermächtnis zuwenden, das er vor Teilung des Nachlasses erhält und das den gesamten Nachlass somit im Wert verringert.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.06.2018 – 8 W 198/16

Thema: Erbrecht

Klärung des Formularzwangs: Die Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses weist noch Hürden auf

Erbangelegenheiten mit internationalem Bezug – in denen sich also Vermögen oder Erben außerhalb Deutschlands befinden – sind häufig besonders kompliziert. Auf EU-Ebene bemüht man sich daher, formale Hürden abzubauen. Aus diesem Grund wurde das sogenannte Europäische Nachlasszeugnis eingeführt; eine Art Erbschein, der auch im Ausland gilt. Es belegt den Erbenstatus auch im EU-Ausland und vereinfacht die Durchsetzung der Rechte der Erben. Wie genau die Beantragung zu erfolgen hat, ist jedoch bislang noch nicht endgültig geklärt.


Eine Frau hatte in ihrem notariellen Testament eine kirchliche Einrichtung in Italien als Erbin eingesetzt. Da Teile des Vermögens im Ausland lagen, beantragte der von der Erblasserin bestimmte Testamentsvollstrecker ein Europäisches Nachlasszeugnis in einem Schriftsatz. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag jedoch ab, da er nicht das für den Antrag vorgesehene Formblatt verwendet hatte. Dagegen erhob der Testamentsvollstrecker Klage.

 

Das Gericht wies darauf hin, dass die EU-Erbrechtsverordnung regelt, dass das Formblatt verwendet werden „kann“, während die dazugehörige Durchführungsverordnung die Verwendung des Formblatts vorschreibt. Da es hier um EU-Vorschriften ging, setzte das deutsche Gericht das Verfahren aus und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur weiteren Klärung vor. Der EuGH muss nun entscheiden, ob für die Beantragung des Europäischen Nachlasszeugnisses zwingend das Formblatt benutzt werden muss.

Hinweis: Vor Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses im Jahr 2015 hatten Erben häufig das Problem, dass ihr deutscher Erbschein im EU-Ausland nicht als Erbnachweis anerkannt wurde und sie dort weitere Erbscheine nach dem dort geltenden Recht beantragen mussten. Ein Europäisches Nachlasszeugnis gilt hingegen automatisch in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien). Es kann beim Nachlassgericht beantragt werden, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder auch bei einem Notar. Die Kosten sind die gleichen wie beim deutschen Erbschein. Bis zur Klärung durch den EuGH empfiehlt es sich, das vorgesehene Formular zu benutzen, da Anträge sonst nicht bearbeitet werden könnten.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 06.02.2018 – 2 Wx 276/17

Thema: Erbrecht

Streng geregeltes Nottestament: Der Sohn der beabsichtigten Alleinerbin darf keiner der drei notwendigen Zeugen sein

Befindet sich jemand in so naher Todesgefahr, dass er ein Testament nicht mehr eigenhändig oder vor einem Notar errichten kann, ist es auch möglich, das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen aufzusetzen. Für dieses sogenannte Nottestament gelten jedoch strenge Regeln, die dazu führen, dass dies in der Praxis häufig unwirksam ist.

Ein kinderloser Mann setzte kurz vor seinem Tod im Krankenhaus seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin ein. Da er nicht mehr in der Lage war, selbst zu schreiben, wurde eine entsprechende Niederschrift vor drei Zeugen verfasst. Unter den Zeugen befand sich auch der Sohn der Lebensgefährtin, also der künftigen Erbin. Als diese dann schließlich einen Erbschein beantragte, wehrten sich die Nichten und Neffen des Verstorbenen dagegen vor Gericht.

Das Gericht entschied, dass das Nottestament unwirksam war. Als Zeuge eines solchen Testaments können nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte der Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen war, war das gesamte Testament ungültig – und die Nichten und Neffen wurden aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zu Erben.

Hinweis: Das Nottestament ist nur für Notfälle gedacht. Es ist daher unwirksam, wenn der Erblasser nicht wirklich in akuter Todesgefahr schwebt oder noch ein Notar für die Testamentserrichtung erreichbar ist. Darüber hinaus müssen die formalen Voraussetzungen beachtet werden: Die mündliche Erklärung muss vor drei Zeugen bekundet, und es muss darüber eine Niederschrift verfasst werden. Dabei sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes zu beachten, die unter anderem regeln, wer Zeuge sein kann. Das Testament verliert zudem seine Gültigkeit, wenn der Erblasser sein eigenes Nottestament drei Monate überlebt. Es empfiehlt sich daher stets, erbrechtliche Angelegenheiten rechtzeitig zu regeln.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 05.07.2017 – 2 Wx 86/17

  Erbrecht