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Schlagwort: Erbschein

Wiederentflammte Liebe: Ein im ersten Ehevertrag geschlossener Erbverzicht wird durch eine erneute Heirat unwirksam

Trennen und versöhnen sich Paare im Laufe des Lebens, kann es hinsichtlich der erbrechtlichen Angelegenheiten zu Unklarheiten kommen, da bestehende Vereinbarungen und Testamente häufig vergessen und der neuen Lebenssituation nicht angepasst werden.

Ein Ehepaar hatte aufgrund von Schwierigkeiten innerhalb der Beziehung einen Ehevertrag geschlossen, in dem es einen Erbverzicht vereinbarte. Einige Jahre nach der Scheidung heiratet es jedoch erneut. Nach dem Tod des Mannes beantragten die Witwe und ihre Tochter einen Erbschein. Diesen lehnte das Gericht jedoch mit dem Hinweis auf den vereinbarten Erbverzicht ab. Dagegen erhoben die beiden Klage.

 

Das Gericht wies darauf hin, dass die Eheleute in der Vormerkung des notariellen Vertrags ausdrücklich die Motivation für die Regelungen festgehalten und bestimmt hatten, dass sie „sowohl für die Zeit, in der wir in Zukunft getrennt leben sollten, als auch den Fall der Ehescheidung“ gelten sollten. Da sie erneut geheiratet hatten, verlor der vereinbarte Erbverzicht an Bedeutung.

Hinweis: Ändert sich das Verhältnis zwischen (Ehe-)Partnern, sollte immer auch daran gedacht werden, ob dies nicht auch eine Änderung bereits geschlossener Vereinbarungen oder letztwilliger Verfügungen erforderlich macht. 

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.02.2017 – I-3 Wx 16/17

  Erbrecht

Erbe spurlos verschwunden: Fehlender Kontakt reicht nicht aus, eine Person für tot erklären zu lassen

Manchmal kann es schwierig sein, Erben zu ermitteln. Dann stellt sich die Frage, ob ein Erbe u.U. selbst für tot erklärt werden muss.

Ein Mann setzte seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin ein. Aus erster Ehe hatte er einen Sohn und eine Tochter, wobei Letztere nun gegenüber der zweiten Ehefrau ihres Vaters ihren Pflichtteil geltend machte. Der Sohn war vor Jahrzehnten in die USA ausgewandert und hatte den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen. Die Schwester beabsichtigte, seinen Pflichtteil ebenfalls zu beanspruchen, und beantragte beim Amtsgericht, ihren Bruder für tot zu erklären. Die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen Vaters wehrte sich jedoch dagegen.

Das Gericht führte aus, dass keine ernsten Zweifel am Fortleben des Sohnes bestünden, da schon das Alter des im Jahr 1958 geborenen Mannes es nicht als wahrscheinlich erscheinen ließ, dass er bereits verstorben sein könne. Die Tatsache, dass der Bruder sich über mehrere Jahrzehnte nicht gemeldet habe, reiche zudem nicht für die Annahme aus, dass er nicht mehr lebe. Weitere Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Bruders wurden darüber hinaus nicht genutzt.

Hinweis: Nach dem Verschollenengesetz kann eine Person unter bestimmten Umständen für tot erklärt werden, ohne dass die Leiche des Verschollenen aufgefunden wird. Die Hürden dafür sind allerdings recht hoch. Erfolgt die Todeserklärung durch das Gericht, können Erben darauf gestützt dann jedoch ein Testament eröffnen lassen oder einen Erbschein beantragen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 12.11.2014 – 2 W 56/14
Thema: Erbrecht

Erbscheingebundene Auskunftspflicht: Alleinerbe muss dem Nachlassgericht die Anschriften seiner Geschwister nicht mitteilen

Um einen Erbschein erteilen zu können, muss das Nachlassgericht die tatsächlichen Erben ermitteln. Und dabei stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit die Erben verpflichtet sind, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

Ein Mann wurde im Testament seiner Mutter zum Alleinerben eingesetzt. Das Nachlassgericht forderte ihn im Rahmen des Erbscheinverfahrens auf, die Anschriften seiner beiden Geschwister mitzuteilen. Als er diese nicht preisgab, verhängte das Nachlassgericht ein Zwangsgeld, gegen das der Mann gerichtlich vorging.

Das mit der Sache befasste Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass das Nachlassgericht eine allgemeine Amtsermittlungspflicht trifft und es somit die für eine Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen hat. Es gibt allerdings keine gesetzlich geregelte Verpflichtung eines Beteiligten, Adressen weiterer eventueller Erben mitzuteilen. Daher kann eine solche Auskunft auch nicht mit Hilfe eines Zwangsgeldes erzwungen werden.

Hinweis: Zwar sind die Beteiligten in einem Erbscheinverfahren grundsätzlich gehalten, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Eine Pflicht, bestimmte Angaben zu machen, besteht hingegen nicht. Der Erbe ist insbesondere nicht verpflichtet, die Sache weiter aufzuklären oder etwa einen Erbenermittler einzuschalten. Nur wenn die zumutbare Mitwirkung ohne gerechtfertigten Grund verweigert wird, kann dies zu einer Abweisung des Erbscheinantrags führen.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.05.2016 – 11 W 41/16 (Wx)
Thema: Erbrecht

Konten des Erblassers: Banken gegenüber genügt ein Testament zum Nachweis der Erbenstellung

Nach einem Todesfall müssen nicht nur zahlreiche Vorgänge abgewickelt werden, es bedarf dazu auch der Vorlage verschiedener Dokumente. Banken, bei denen der Erblasser ein Konto hatte, verlangen von den Erben zum Nachweis ihrer Erbenstellung so zum Beispiel regelmäßig einen Erbschein.

Nach dem Tod ihrer Mutter wollten die Erben auf die Konten der Verstorbenen zugreifen und legten der Sparkasse dazu beglaubigte Abschriften des Testaments und des Eröffnungsprotokolls des Amtsgerichts vor. Die Sparkasse bestand jedoch auf einen Erbschein. Die Kosten für diesen Erbschein von 1.770 EUR wollten die Erben dann wiederum von der Sparkasse erstattet bekommen – und klagten dafür bis vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH entschied nun, dass der Erbe gegenüber einer Bank sein Erbrecht durchaus auch mit einem eindeutigen eigenhändigen Testament nachweisen kann. Verlangt die Bank dennoch einen Erbschein, muss sie die Kosten für dessen Erteilung entsprechend erstatten. Das Gericht wies darauf hin, dass nur in einigen gesetzlich geregelten Fällen zwingend der Nachweis durch einen Erbschein zu erbringen ist. In allen anderen Fällen ist auch ein eröffnetes notarielles oder eigenhändiges Testament ausreichend.

Hinweis: Banken können den Nachweis durch einen Erbschein aufgrund dieser Rechtsprechung also ausschließlich in Fällen fordern, in denen berechtigte Zweifel an einem Testament bestehen. Das beschleunigt den Zugriff der Erben auf das Konto und macht das Verfahren kostengünstiger. Der BGH hat jedoch offengelassen, ob Banken die Vorlagepflicht eines Erbscheins nicht auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln können.

Quelle: BGH, Urt. v. 05.04.2016 – XI ZR 440/15
Thema: Erbrecht

Erbschein

Erbschein

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über die Rechtsstellung des Erben und legitimiert diesem den Rechtsverkehr als Erben. Von Banken wird in der Regel ein Erbschein verlangt, wenn der Bank die Erbenstellung nicht sicher bekannt ist und ein Guthaben des Verstorbenen ausgezahlt werden soll.

Sind mehrere Erben vorhanden, wird im Erbschein die jeweilige Erbteilsquote angegeben. Mehreren Erben kann ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden, in dem alle Erben mit ihren jeweiligen Erbteilquoten aufgeführt sind.

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind der Alleinerbe und, falls mehrere Erben vorhanden sind, jeder Miterbe.

Wir unterstützen Sie in streitigen Erbscheinverfahren, entwerfen wir für Sie den Erbscheinantrag und helfen Ihnen bei der Beibringung von Unterlagen, wie beispielsweise Testamente, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden usw.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Erbrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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