Irrtümliche Instandsetzung: Kein Kostenersatz nach Fenstereinbau ohne Beschluss durch Wohnungseigentümergemeinschaft
Einem Irrtum zu unterliegen, ist durchaus menschlich. Doch die späte Einsicht kommt nur selten mit berechtigten Rückerstattungsforderungen einher, wie im Fall eines Wohnungseigentümers, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte.
Ein Eigentümer in einer größeren Wohnungseigentumsanlage ließ 2005 die einfach verglasten Holzfenster aus dem Januar 1972 durch Kunststofffenster mit Dreifachisolierglas ersetzen, wie es bereits andere Eigentümer vor ihm taten. Die Eigentümer waren dabei entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen, dass die Teilungserklärung rechtmäßig war. Und in der stand, dass jeder Wohnungseigentümer die notwendige Erneuerung der Fenster seiner Wohnung auf eigene Kosten vornehmen lassen müsse. Tatsächlich ist dieses aber eine gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, wie der BGH am 02.03.2012 geurteilt hatte (V ZR 174/11). Nun wollte der Wohnungseigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft über 5.000 EUR Kostenersatz erhalten – vergeblich.
Wohnungseigentümer haben gemeinschaftlich über Instandsetzungsmaßnahmen zu entscheiden. Dem betroffenen Eigentümer ist es laut BGH dabei durchaus zuzumuten, in jedem Fall das durch das Wohnungseigentumsgesetz vorgegebene Verfahren einzuhalten. Er hätte einen Beschluss der Wohnungseigentümer über die Durchführung der erforderlichen Maßnahme herbeiführen können.
Hinweis: Ein Wohnungseigentümer, der Fenster seiner Wohnung erneuert hat, weil er irrtümlicherweise meinte, dies sei keine gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, hat also keinen Anspruch auf Kostenersatz.
Quelle: BGH, Urt. v. 14.06.2019 – V ZR 254/17
Thema: | Mietrecht |