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Schlagwort: Ersatzfahrzeug

Fahrzeugsuche nach Totalschaden: Fahrtkosten innerhalb 100-km-Radius um dörflichen Wohnort erstattungsfähig

Oftmals ist bei Gerichtsentscheidungen die Rede von Aufwendungen, die ein sogenannter verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Fall des Amtsgerichts Itzehoe (AG) zeigt hervorragend auf, was in der Praxis darunter zu verstehen ist. Denn wenn ein Versicherer sich auf eine übliche Pauschale zurückziehen möchte, betrachtet das Gericht die konkrete Situation.

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Arbeitsweg und Kinderversorgung: Anspruch auf Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung auch ohne explizit geäußerten Nutzungswillen

Wieder einmal war es für ein Gericht an der Zeit, sich mit dem allseits strittigen Verkehrsrechtsthema der fiktiven Abrechnung zu beschäftigen. Das Amtsgericht Kiel (AG) musste dabei die Frage klären, ob und wann einem Geschädigten der Ersatz des Nutzungsausfalls seines unverschuldet beschädigten Fahrzeugs zu erstatten ist.

Das Fahrzeug des Geschädigten wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten rechnete er gegenüber der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung fiktiv ab. Diese wurden erstattet, nicht jedoch der ebenfalls geltend gemachte Nutzungsausfall. Die Versicherung argumentierte, der Geschädigte rechne fiktiv ab; er habe deshalb den erforderlichen Nutzungswillen nicht dokumentiert.

Das AG sprach ihm dennoch für die vom Sachverständigen ermittelte Reparaturzeit Nutzungsausfall zu. Selbst wenn der Geschädigte eine Abrechnung auf fiktiver Basis geltend macht – der Anspruch ist alles andere als fiktiv. Dieser dient vielmehr dem Ausgleich eines tatsächlich entstandenen und fühlbaren Nutzungsausfalls. Daher ist es dem Geschädigten – im Rahmen der Erforderlichkeit einerseits und der Verhältnismäßigkeit andererseits – auch bei fiktiver Abrechnung des Sachschadens unbenommen, dem Schädiger auch alle Zeiträume in Rechnung zu stellen, die laut Gutachten für die Reparatur erforderlich sind. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfällt laut AG auch nicht deshalb, weil der Geschädigte angeblich keinen Nutzungswillen gehabt habe. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Geschädigte durchaus einen Nutzungswillen hatte. Er benutzte das Fahrzeug regelmäßig für seinen Arbeitsweg und/oder, um seine Kinder zur Schule und anderweitigen Aktivitäten zu bringen.

Hinweis: Das Urteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach hat der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft bzw. eine Reparatur nicht durchgeführt hat. Die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens ist grundsätzlich geeignet, Zeit und Kraft zu sparen, so dass die dadurch gewonnenen Vorteile als „Geld“ zu betrachten sind. Auch hat der Geschädigte finanzielle Mittel zur Anschaffung und Haltung des Fahrzeugs eingesetzt, um den damit verbundenen „geldwerten“ Vorteil zu erreichen.

Quelle: AG Kiel, Urt. v. 21.05.2021 – 107 C 19/21

Thema: Verkehrsrecht

Das geborgte Auto: Der Nutzungsausfallanspruch gilt auch bei unentgeltlich von Familienmitgliedern gestelltem Ersatz

Für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen unfallbedingter Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist es grundsätzlich unschädlich, wenn dem Geschädigten von Dritten – insbesondere Familienmitgliedern – unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

Nach einem unverschuldeten Unfall ließ der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren. Während dieser Zeit nutzte er ein in der Familie vorhandenes, nicht auf ihn zugelassenes Fahrzeug. Nach durchgeführter Reparatur verlangte er von der Haftpflichtversicherung des Schädigers Nutzungsausfall, was diese jedoch ablehnte.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat die Versicherung aber durchaus zur Zahlung des Nutzungsausfalls verurteilt. Nutzungsausfall ist zu zahlen, wenn der Geschädigte tatsächlich an der Nutzung seines Fahrzeugs gehindert war und der Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug sich für ihn als „fühlbarer“ wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat, weil er das Fahrzeug während der Reparaturzeit benutzen wollte und zur Nutzung in der Lage war. Daran ändert sich auch nichts, wenn ihm von Familienmitgliedern unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Etwas anderes könne nur gelten, wenn ein auf ihn zugelassenes Zweitfahrzeug vorhanden ist, dessen Nutzung ihm zumutbar war.

Hinweis: Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH hat ausgeführt, dass Leistungen Dritter den Schädiger nicht entlasten sollen. So hat der BGH zuletzt in einem Urteil vom Februar 2013 entschieden, dass die Möglichkeit des Geschädigten, zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls kostenfrei auf ein Fahrzeug seines Vaters zurückzugreifen, den Anspruch auf Nutzungsausfall nicht entfallen lässt.

Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.06.2017 – 4 U 33/16

zum Thema: Verkehrsrecht

Der private Firmenwagen: Nutzungsausfall kann nur bei klarer Angabe zum Nutzungsverhalten gewährt werden

Beim Ausfall von Fahrzeugen, die privat und gewerblich genutzt werden, ist zwischen dem privaten Anteil an der Nutzung mit abstrakter Entschädigung und dem gewerblichen Anteil zu differenzieren. Dabei ist der Geschädigte hinsichtlich des gewerblichen Anteils auf die Erwerbsschadensberechnung zu verweisen.

Der auf eine GmbH zugelassene Wagen, der dem Geschäftsführer sowohl zur privaten als auch geschäftlichen Nutzung überlassen worden war, wurde bei einem Verkehrsunfall so stark beschädigt, dass ein Ersatzfahrzeug angeschafft werden musste. Für die Zeit bis zur Auslieferung des Ersatzfahrzeugs verlangte die Gesellschaft nun Mietwagenkosten sowie Nutzungsausfall.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat die Klage abgewiesen. Denn die Bestimmung des Nutzungsausfalls für geschäftliche, privat genutzte Fahrzeuge richtet sich nach unterschiedlichen Regeln. Zuerst ist zu bestimmen, zu welchem Anteil das Fahrzeug privat und zu welchem Anteil geschäftlich genutzt wurde. Für den Anteil der privaten Nutzung richten sich die Voraussetzungen für die Zahlung von Nutzungsausfall sowie die Höhe desselben nach den Regeln, die für privat genutzte Fahrzeuge entwickelt wurden. Zur geschäftlichen Nutzung sind dann logischerweise jene Regelungen anzuwenden, die für gewerblich genutzte Fahrzeuge gelten – so auch bei den Mietwagenkosten. Im vorliegenden Fall konnte die klagende GmbH jedoch nicht darlegen, zu welchem Anteil das Fahrzeug privat und zu welchem Anteil geschäftlich genutzt wurde. Hierfür war sie aber darlegungs- und beweispflichtig. Ein entsprechender Beweis hätte durch Zeugen oder durch die Vorlage eines Fahrtenbuchs geführt werden können. Und so ging die Klägerin hier leer aus.

Hinweis: Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung geht davon aus, dass bei einem Ausfall eines Fahrzeugs, das sowohl privat als auch gewerblich genutzt wird, eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung gezahlt werden muss. Teilweise wird dabei zwischen dem privaten Anteil an der Nutzung mit abstrakter Entschädigung und dem gewerblichen Anteil differenziert, wobei der Geschädigte hinsichtlich des gewerblichen Anteils auf die Erwerbsschadenberechnung verwiesen wird. Anhaltspunkte für die Aufteilung liefert die steuerrechtliche Veranlagung.

Quelle: AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 13.04.2017 – 912 C 128/16

Thema: Verkehrsrecht

Totalschaden: Kraftstoff im Tank stellt ersatzfähige Schadensposition dar

Im Fall eines Totalschadens ist der im Tank verbliebene Kraftstoff für den Geschädigten unbrauchbar, so dass auch dieser eine Schadensposition darstellt.

Durch einen unverschuldeten Unfall ist an dem Pkw des geschädigten Halters ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangt er einen Betrag von 15 EUR als Ersatz für das noch im Tank befindliche Benzin.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Solingen ist die Versicherung verpflichtet, dem Geschädigten die Benzinkosten zu erstatten. Im Fall eines Totalschadens ist der im Tank verbliebene Kraftstoff für den Geschädigten unbrauchbar, so dass auch der verlorene Tankinhalt eine Schadensposition darstellt. Der Wert des Kraftstoffs ist vom Gericht auf 15 EUR geschätzt worden, denn laut Aussage des Sachverständigen haben sich noch etwa zehn Liter Kraftstoff im Wagen des Geschädigten befunden. Weiterhin ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, dass der verbliebene Kraftstoff nicht bereits bei dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs berücksichtigt wurde. Insoweit kommt es durch das Zusprechen des Wertersatzes für den Kraftstoff nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten.

Hinweis: Eine Erstattung des im Tank verbliebenen Kraftstoffs ist immer dann möglich, wenn durch den Unfall am Fahrzeug des Geschädigten ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist. Der Geschädigte kann auch nicht darauf verwiesen werden, den Kraftstoff abzupumpen, wenn der hierfür erforderliche Aufwand den Wert des Kraftstoffs überschreitet. Unerheblich ist auch, ob der Geschädigte anlässlich des Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs von dem Verkäufer Treibstoff im Tank erhält, da insofern keine Leistung auf den beim Unfall erwachsenen Schaden geleistet wird.

Quelle: AG Solingen, Urt. v. 01.04.2015 – 11 C 631/14

Thema: Verkehrsrecht