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Schlagwort: Flüchtlingsunterkunft

Flüchtlinge in Wohneigentumsanlage: Gegen heimähnliche Unterbringungen in Teileigentumseinheiten ist nichts einzuwenden

Flüchtlinge in einer Wohnungseigentumsanlage unterzubringen, kann zu Konflikten führen. Und darüber müssen  manchmal auch die Gerichte entscheiden.

Eine gewerbliche Wohnungseigentumsanlage bestand aus zwei Teileigentumseinheiten, die zum einen von einer Ärztin und zum anderen bislang von einem Altenpflegeheim genutzt worden waren. Eine Ärztin, also die Eigentümerin einer gewerblichen Fläche, wollte, dass die zweite Teileigentumseinheit des ehemaligen Pflegeheims nicht – wie beabsichtigt – als Flüchtlingsunterkunft genutzt wird. Deshalb zog sie vor das Gericht.

Die Richter entschieden, dass das Teileigentum, das zuvor als Altenpflegeheim genutzt worden war, durchaus als Flüchtlingsunterkunft genutzt werden darf. Ob eine Einheit zu Wohnzwecken oder als Heim – und damit nicht zu Wohnzwecken – genutzt wird, kann nur aufgrund einer Gesamtschau beurteilt werden. Grundsätzlich ist ein Heim von Wohnformen abzugrenzen, die – etwa wie Wohngemeinschaften oder Wohngruppen – nicht dem klassischen Familienleben entsprechen.

Hinweis: Werden Flüchtlinge und Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, ist dies in der Regel als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich nur in Teileigentumseinheiten erfolgen kann. Werden Wohnungen von üblicher Größe überlassen, handelt es sich dagegen im Grundsatz um Wohnzwecke. 
  
 

Quelle: BGH, Urt. v. 27.10.2017 – V ZR 193/16

Thema: Mietrecht

Hohe Anforderungen: Beschlagnahmung eines Grundstücks für Flüchtlinge nicht ohne weiteres möglich

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) musste über die Beschlagnahmung eines privaten Grundstücks zur Errichtung von Flüchtlingsunterkünften entscheiden.

Es ging um ein Grundstück mit einem bereits entkernten Gebäude. Auf dem Grundstück sollte eigentlich ein neues Wohngebiet entstehen. Im Oktober 2015 erfolgte die befristete Beschlagnahme des Grundstücks, und es wurde gleichzeitig angeordnet, dass der Eigentümer das Grundstück bis zum 12.10.2015 zu räumen habe. Zeitgleich wurde die Einweisung von 50 Flüchtlingen in das Gebäude verfügt. Natürlich erhielt der Eigentümer dafür eine Entschädigung, jedoch war er mit dieser Verfahrensweise nicht einverstanden und klagte. Das OVG entschied, dass der Bescheid der Stadt rechtswidrig war. Bei Eingriffen in das Eigentumsrecht eines Grundstückseigentümers sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Behörde hätte darlegen müssen, dass ihr zur Abwendung der Obdachlosigkeit keine menschenwürdigen Unterkünfte zur Verfügung gestanden hätten. Das war vorliegend allerdings nicht der Fall.

Hinweis: Die Richter gaben der Stadt außerdem mit auf den Weg, dass eine Unterbringung in Hotels, Ferienwohnungen oder Jugendherbergen vor einer Beschlagnahmung von privatem Eigentum zu erfolgen hat. Erst wenn wirklich keinerlei Möglichkeiten der Unterbringung mehr bestehen, kann in Eigentumsrechte eingegriffen werden.

Quelle: OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.12.2015 – 11 ME 230/15
Thema: Mietrecht