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Schlagwort: Formvorschriften

Erbschaftsausschlagung nur „offline“: Fristgerechte Anfechtung nur in beglaubigter Form und als Originalurkunde möglich

Möchte der Erbe die Erbschaft nicht annehmen, kann er dies durch eine Ausschlagung der Erbschaft erreichen – innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnisnahme über den Erbfall. Zudem besteht die Möglichkeit, eine bereits erfolgte Ausschlagung durch eine Anfechtungserklärung innerhalb derselben Fristsetzung zu beseitigen. Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) musste in einem solchen Fall nun klarstellen, dass im Erbrecht nicht nur vom Erblasser bei Testamentserstellung, sondern auch von Erben unverzichtbare Formvorschriften unbedingt einzuhalten sind.

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Formunwirksamkeit eines Testaments: Erneute Unterschrift unter widerrufenes notarielles Testament macht dieses nicht wieder gültig

Entscheidet sich der Erblasser bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen gegen eine notarielle Beurkundung, sollte sein besonderes Augenmerk unbedingt auf die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften gerichtet sein. Sonst ergeht es dem (mutmaßlich) letzten Willen wie dem eines Erblassers vor dem Oberlandesgericht München (OLG).

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Holztischtestament: Ungewöhnliche Testamentsformen gelten – solange die Unterschrift nicht fehlt

Testamente können durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärungen errichtet werden. Weitere Formvorschriften existieren für Testamente nicht. Im folgenden Fall, mit dem sich das Amtsgericht Köln (AG) beschäftigt hat, musste es sich mit einer durchaus ungewöhnlichen Form eines Testaments beschäftigen, dem es final an einem erheblichen Erfordernis mangelte.

 

Der Erblasser hatte hierbei mit einem Filzstift sein Testament auf der Tischplatte seines Holztischs in seinem Haus errichtet – jedoch leider ohne Unterschrift. Neben diesem Testament existierte immerhin eine weitere testamentarische und unterschriebene Verfügung, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers neben dem auf dem Holztisch verfassten Testament lag.

Das AG hat zunächst klargestellt, dass es für die wirksame Errichtung eines Testaments nicht darauf ankommt, auf welchem Material es verfasst wird. Allerdings ist die eigenhändige Unterschrift des Erblassers ein zwingendes Formerfordernis. Eine solche Unterschrift war weder auf der Tischplatte noch auf den übrigen Teilen des Tischs vorhanden, so dass man im Ergebnis von einer Unwirksamkeit der testamentarischen Verfügung ausgehen musste. Hieran änderte auch das weitere formwirksame Testament nichts, das neben dem an sich unwirksamen Testament  offen auf dem Tisch lag.

Hinweis: Sofern ein Testament aus mehreren nicht untrennbar miteinander verbundenen Blättern besteht, die erkennbar in einem engen Zusammenhang stehen und eine einheitliche Willenserklärung enthalten, genügt grundsätzlich eine Unterschrift auf dem letzten Blatt des Testaments. Fehlt es aber an einem solchen inneren Zusammenhang und ist nur ein Teil unterschrieben, kann auch nur dieses ein wirksames Testament darstellen.

Quelle: AG Köln, Beschl. v. 25.05.2020 – 30 VI 92/20

Thema: Erbrecht

Gemeinschaftliches Testament: Bei Fehlerhaftigkeit ist keine nachträgliche Umdeutung zum Einzeltestament möglich

Ehepaare errichten häufig gemeinschaftliche Testamente, in denen sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden einsetzen. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten, damit ein solches Testament auch wirksam ist.

Ein älteres Ehepaar errichtete ein gemeinschaftliches Testament, das jedoch nur von dem Ehemann, nicht hingegen von der Ehefrau unterschrieben wurde. Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Frau die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin.

Das Gericht ging aber davon aus, dass kein wirksames Testament zustande gekommen war. Das vorgelegte gemeinschaftliche Testament war wegen der fehlenden Unterschrift der Ehefrau unwirksam und stellte somit lediglich einen Entwurf dar. Es handelte sich nach Auffassung des Gerichts bei diesem Schriftstück auch nicht um ein Einzeltestament des Ehemannes. Zwar war es vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben worden, so dass es die gesetzlichen Formvorschriften für ein Einzeltestament erfüllte, aber es fehlte an einem entsprechenden Erblasserwillen. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann die gleichen Bestimmungen auch in einem Einzeltestament getroffen hätte. Daher trat die gesetzliche Erbfolge ein, der zufolge sich die Ehefrau das Erbe mit ihren Kindern teilen musste.

Hinweis: Gemeinschaftliche Testamente können eigenhändig verfasst oder vor einem Notar errichtet werden, müssen jedoch stets von beiden Parteien unterzeichnet sein. Solche Testamente haben die Besonderheit, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners an die Bestimmungen im Testament gebunden bleibt und diese nicht einfach ändern kann. Daher ist die Unterscheidung sehr wichtig, ob ein gemeinschaftliches oder ein Einzeltestament errichtet wird. Über die Vor- und Nachteile eines solchen Testaments und die konkreten Ausgestaltungsmöglichkeiten sollte man sich daher durch Fachleute beraten lassen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 21.02.2014 – 15 W 46/14
Thema: Erbrecht