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Schlagwort: Führerscheinstelle

Ärztlich verordneter Cannabiskonsum: Auch nach legalem Konsum ist aus toxologischer Sicht das Führen eines Fahrzeugs ausgeschlossen

Der zulässige Gebrauch von Cannabis zu Therapiezwecken durch eine ärztliche Verordnung stellt auch die Justiz vor immer wieder neue Fragen. Ob diese Droge wie bei der Allgemeinheit als solche zu behandeln oder etwa als Medizin im Straßenverkehr zulässig ist, musste nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) entscheiden.


Ein Autofahrer geriet in eine Verkehrskontrolle. Da es im Innenraum des Fahrzeugs stark nach Cannabis roch, wurde die Entnahme einer Blutprobe angeordnet, die schließlich einen THC-Wert von 43 ng/mg ergab. Der Fahrzeugführer gab gegenüber der Polizei an, wegen seiner Erkrankung an Multipler Sklerose ständig Cannabis zu konsumieren, um seine Schmerzen kontrollieren zu können. Die Führerscheinstelle ordnete daraufhin die Entziehung seiner Fahrerlaubnis an.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch hatte keinen Erfolg. Das VG sah den Mann aufgrund seines regelmäßigen Cannabiskonsums als ungeeignet und nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen an. Ohne Belang ist hierbei, aus welchen Gründen Cannabis konsumiert wird. Dass hier regelmäßig konsumiert wird, ergab sich für das Gericht aus dem festgestellten THC-Wert. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Cannabiskonsum tatsächliche Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit gezeigt hat und bereits eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs eingetreten ist.

Hinweis: Wann jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird, ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt. Danach ist es für die Frage der Fahreignung ohne Bedeutung, aus welchem Grund die die Fahreignung beeinträchtigenden Stoffe konsumiert wurden. Als toxikologischer Sicht gibt es keinen Unterschied, ob vor Antritt der Fahrt Cannabis legal oder illegal konsumiert wurde. 
  
Quelle: VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.09.2018 – 14 L 2650/18

Thema: Verkehrsrecht

Mangelndes Erziehungsbedürfnis: Einsichtiger Ersttäter darf nicht zum Verkehrsunterricht verpflichtet werden

Ordnet eine Führerscheinstelle die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht an, hat sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, wenn keinerlei Anhaltspunkte vorhanden und von ihr aufgezeigt sind, dass bei dem Betroffenen ein Erziehungsbedürfnis besteht.

Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhielt ein Verkehrsteilnehmer einen Bußgeldbescheid, der neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot auswies. Dieser Bescheid wurde von dem Betroffenen akzeptiert. Die Führerscheinstelle sprach allerdings nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids die Anordnung der Teilnahme an einem Verkehrsunterricht gegenüber dem Betroffenen aus.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder entschied, dass die Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht rechtswidrig war. Bei dem Betroffenen habe es sich um einen Ersttäter gehalten, der den gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheid ohne Weiteres akzeptiert hatte. Zu berücksichtigen ist zwar, dass auch die Ahndung der Verkehrsverstöße nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes einen erzieherischen Zweck haben soll; die Anordnung der Teilnahme wird von der zuständigen Behörde aber fehlerhaft ausgeübt, sobald keine Anhaltspunkte vorhanden oder von der Behörde aufgezeigt sind, dass ein solches Erziehungsbedürfnis besteht. Vorliegend war der Betroffene erstmalig im Straßenverkehr auffällig geworden. Er zeigte sich auch dadurch einsichtig, indem er den erlassenen Bußgeldbescheid akzeptiert hatte. Eine weitergehende verkehrserzieherische Maßnahme war daher nicht geboten.

Hinweis: Wie die Entscheidung zeigt, ist die Anordnung zur Teilnahme an einem Verkehrsunterricht bei Ersttätern in der Regel rechtswidrig. Anders verhält es sich bei Wiederholungstätern, weil die Wiederholungstat zeigt, dass der Denkanstoß durch die behördliche Ahndung seiner Tat für einen Lerneffekt nicht ausreichend war und insofern erzieherische Aufgaben eingesetzt werden müssen.

Quelle: VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 26.07.2016 – VG 2 K 1534/15
Thema: Verkehrsrecht