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Schlagwort: Gebäudeversicherung

Abflammen bei Windstärke 5: Grobe Fahrlässigkeit bei der Unkrautbeseitigung kann im Schadensfall empfindliche Folgen haben

Zur Gartenarbeit gehört zum Unmut der meisten Gärtner auch das leidige Entfernen von Unkraut. Das Problem, dass diese ungewollten Pflanzen auch abseits von Wiesen und Beeten hartnäckig wuchern, wollte ein findiger Hauseigentümer auf ganz legere Weise lösen – und landete damit vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG).

Der Mann wollte eine gepflasterte Fläche vor seinem Grundstück von Unkraut befreien und wies seinen Auszubildenen an, mit einem Gasbrenner das Unkraut zu vernichten. Er selbst folgte dem Azubi und bearbeitete das Pflaster anschließend mit einem Hochdruckreiniger. Da das Ganze allerdings an einem recht windigen Tag mit Windstärke 5 geschah, geriet nicht nur eine Hecke durch den Funkenflug in Brand – das Feuer griff sogar auf das Wohngebäude über, so dass ein Schaden von 150.000 EUR entstand. Dieses Geld wollte der Hauseigentümer nun von seiner Gebäudeversicherung erhalten. Diese kürzte jedoch die Versicherungsleistungen um 30 %, da ihrer Ansicht nach eine grob fahrlässige Herbeiführung des Feuers vorläge. Dagegen klagte der Hausbesitzer und verlangte die volle Schadenssumme.

Das OLG teilte allerdings die Auffassung des Versicherers und wies den Kläger darauf hin, dass er mit der Höhe der Kürzung noch zufrieden sein kann. Denn nach Ansicht des Gerichts wäre sogar ein Abzug von 40 % möglich gewesen, da der Mann seine erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hatte.

Hinweis: Das Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner ist bei windigem Wetter grob fahrlässig. Im Schadensfall kann eine Versicherung die Leistungen daher empfindlich kürzen.

Quelle: OLG Celle, Urt. v. 09.11.2018 – 8 U 203/17

zum Thema: Sonstiges

Keine Versicherungshaftung: Hauseigentümer müssen auch bei Leerstand ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen

Es gehört zur Pflicht eines Hauseigentümers, die Funktionsfähigkeit der Heizung regelmäßig zu überprüfen.

Einem Hauseigentümer gehörte ein leerstehendes Mehrfamilienhaus. Im Februar 2012 entstand dort ein Wasserschaden. Die Kosten für die Beseitigung des Schadens verlangte der Mann von seiner Gebäudeversicherung zurück. Die Versicherung zahlte jedoch nicht und argumentierte, der Eigentümer habe gewusst, dass die Stromversorgung abgestellt und die Gastherme nicht in Betrieb gewesen war. Ein Beheizen der Wohnungen war daher nachweislich nicht gesichert. Die Wasserleitungen hatte der Eigentümer ebenfalls nicht entleert. Deshalb seien im Februar 2012, als nachts Temperaturen von bis zu -14 °C herrschten, die Rohre geplatzt. Da er den Schaden also selbst zu vertreten hat, musste seine Versicherung nicht zahlen. Der Hauseigentümer hatte in besonders grober Art und Weise seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Hinweis: Eigentümer müssen leerstehende Häuser also regelmäßig kontrollieren. Unterlassen sie das, können sie in aller Regel kein Geld von ihrer Gebäudeversicherung verlangen.

Quelle: LG Essen, Urt. v. 27.01.2016 – 18 O 63/15

Thema: Mietrecht

Allgemeine Verkehrsanschauung: Versicherung haftet bei unerwartetem Heizungsausfall eines unbewohnten Ferienhauses

Haftet die Gebäudeversicherung für einen Frostschaden an einem Ferienhaus?

Es geht um den Eigentümer eines entfernt gelegenen Ferienhauses. Im Februar 2012 herrschten Minusgrade im zweistelligen Bereich. Das Ferienhaus des Mannes war nicht bewohnt, als die erst drei Jahre alte Heizungsanlage ausfiel. Die Folge: Mehrere Leitungen und Heizkörper platzten, und es kam zu einem erheblichen Wasserschaden. Der Mann wandte sich an seine Gebäudeversicherung und verlangte rund 11.000 EUR von ihr. Er trug vor, dass ein Ehepaar mit der regelmäßigen Kontrolle des Ferienhauses beauftragt war und die Ventile der Heizkörper stets auf Stufe 1 gestanden hätten. Damit sei eine ausreichende Frostsicherung gewährleistet gewesen. Die Versicherung hingegen meinte, dass dies allein nicht genüge. Vor Gericht bekam der Eigentümer Recht. Eine Heizungsanlage muss nur so häufig kontrolliert werden, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein reibungsloses Funktionieren gewährleistet werden kann. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung ist bei einer drei Jahre alten Heizungsanlage eine Kontrolle, die zweimal in der Woche erfolgt, ausreichend.

Hinweis: Ein Versicherungsnehmer ist also nicht verpflichtet, eine Heizung so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen könnte.

Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 23.12.2015 – 5 U 190/14
Thema: Mietrecht