Beendetes Mietverhältnis: Klage auf Räumung und Herausgabe trifft auch bereits ausgezogene Mieter
Obwohl eine Mieterin bereits ausgezogen war, wurde sie auf Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung verklagt.
In dem Fall ging es um vier Beteiligte: die Vermieterin, die Mieterin und ihr zwischenzeitlich geschiedener Ehemann sowie dessen neue Freundin. Die Vermieterin klagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung, in der zunächst die Mieterin und ihr Ehemann, danach der (mittlerweile geschiedene) Ehemann und dessen neue Freundin gewohnt hatten. Gegen ein ergangenes Versäumnisurteil legte die ursprüngliche Mieterin Einspruch ein. Sie war ja bereits ausgezogen und empfand das Urteil als ungerecht. Das Amtsgericht Frankenthal urteilte aber eindeutig, dass nach Beendigung eines Mietverhältnisses die Mieter gesamtschuldnerisch für die Räumung und Herausgabe der Wohnung haften. Das gilt auch unabhängig davon, ob einer der Mieter bereits zuvor aus der Mietwohnung ausgezogen ist.
Hinweis: Für den Vermieter bedeutet das, dass er möglicherweise tatsächlich jemanden verklagen muss, der selbst gar nicht mehr in der Wohnung wohnt.
Quelle: AG Frankenthal, Urt. v. 24.03.2015 – 3a C 413/14
Thema: Mietrecht