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Schlagwort: Gesetz

Sorgerechtsstreitigkeiten: Eine vor Gericht einverständlich erfolgte Umgangsregelung kann durchaus angefochten werden

Zu den regelmäßigen Streitigkeiten in Kindschaftssachen gehört auch die Frage, welcher Elternteil wie viel Umgang mit den Kindern haben darf. Was passiert, wenn eine Seite nach einer gerichtlichen Einigung das Ergebnis später reut, musste der Bundesgerichtshof (BGH) im Folgenden bewerten.

Nach Trennung der Eltern riefen diese das Amtsgericht an, um den Umgang mit dem dreijährigen Sohn zu regeln, der bei der Mutter lebte. Sie trafen bei Gericht eine Vereinbarung, in der geregelt wurde, wann das Kind beim Vater ist. Nach gerichtlicher Bestätigung dieser Vereinbarung legte die Mutter dennoch Beschwerde ein. In der zweiten Instanz einigten sich die Eltern schließlich, doch dann legte der Vater Rechtsbeschwerde ein.

Gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts können Rechtsmittel eingelegt werden. Hier hatte aber das Verfahren sein Ende gefunden, nachdem die Eltern sich geeinigt hatten. Gegen einen Vergleich besteht keinerlei Möglichkeit, etwas zu unternehmen, da es sich um keine gerichtliche Entscheidung handelt. Dennoch ließ der BGH hier Rechtsmittel zu – denn eine Vereinbarung der Eltern zum Umgang ist nach dem Gesetz nicht automatisch wirksam. Das Gericht hat stets zu prüfen, ob die Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht. Ist das nicht der Fall, genehmigt es die Vereinbarung durch Beschluss. Also liegt letztlich doch eine gerichtliche Entscheidung vor, die auch angefochten werden kann.

Hinweis: Mitunter entsteht Streit, weil ein Elternteil seine Kinder öfter zu sich nehmen soll, als er dies bisher macht. Auch darüber lässt sich gerichtlich streiten. Den Antrag auf mehr Umgang mit einem Elternteil hat dann aber nicht der andere Elternteil zu stellen. Der Anspruch auf mehr Umgang ist ein Anspruch des Kindes, weshalb ein solches Verfahren auch in seinem Namen zu führen ist.

Quelle: BGH, Beschl. v. 10.07.2019 – XII ZB 507/18

hema: Familienrecht

„Wie machen sich die Kinder?“ Auch Elternteile ohne Sorgerecht können Auskunftsansprüche zustehen

Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder, wenn sie miteinander verheiratet sind.

Sind sie es nicht, hat die Mutter das Sorgerecht, der Vater nur dann, wenn es ausdrücklich so festgestellt wird. Derjenige, dem das Sorgerecht zusteht, kann sich über die Situation seines Kindes auch dann erkundigen, wenn der andere Elternteil dies nicht möchte. Welche Möglichkeiten aber hat dabei der Elternteil, dem das Sorgerecht nicht zusteht?

Das Gesetz hält für diesen Fall eine Regelung bereit. Danach kann bei Vorliegen berechtigten Interesses jeder Elternteil vom anderen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen – sofern dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Genau darauf berief sich ein Vater vor dem Oberlandesgericht Köln, der nach schweren Auseinandersetzungen zu seinen drei Kindern aus einer nichtehelichen Beziehung jahrelang keinen Kontakt hatte. Es war auch nicht abzusehen, dass sich dies ändern werde. Das Gericht billigte dem Vater zu, dass er in Ermangelung der Mitinhaberschaft der elterlichen Sorge und mangels Umgangs mit den Kindern von der Mutter Informationen über die Kinder erhalten kann. Diese hat ihm deshalb zweimal jährlich schriftlich einen Bericht über die gesundheitliche Situation der beiden jüngeren Kinder zu überlassen sowie über deren Freizeitinteressen, Feriengestaltungen und schulische Situationen. Zudem seien die Zeugnisse in Kopie vorzulegen. Bei der älteren Tochter sind nur die Zeugnisse in Kopie zu überlassen. Sie hatte persönlich erklärt, dass sie keine weiteren Informationen hergeben wolle. Und dieser Wille der 15-Jährigen ist nach Ansicht des Gerichts zu akzeptieren.

Hinweis: Streit über den Umgang wie über die elterliche Sorge ist ebenso unerfreulich wie der über die Frage, wer wen über was die Kinder betreffend zu informieren hat. Wichtig ist immer, dass nicht nur der oft alles dominierende Streit auf der Elternebene im Blick ist, sondern insbesondere auch der Wille der Kinder.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 28.06.2016 – 10 UF 21/15
Thema: Familienrecht

Ehegattenunterhalt: Auch Jahre nach der Scheidung kann erstmals Unterhalt verlangt werden

Normalerweise wird im Zuge der Scheidung geklärt, ob ein Ehegatte nach der Scheidung Unterhalt zahlen muss. Was, wenn dies nicht geschieht? Kann sich der potentiell Unterhaltspflichtige darauf verlassen, dass er damit aus der Unterhaltsverantwortung entlassen ist?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) auseinandergesetzt. Im zugrundeliegenden Fall lag die Scheidung bereits zwölf Jahre zurück, als die Frau erstmals von ihrem geschiedenen Ehemann Unterhalt verlangte.

Allein der Umstand, dass die Frau zwölf Jahre lang keinen Unterhalt verlangte, bedeutet nach Ansicht des OLG jedoch nicht, dass nun kein Unterhalt mehr verlangt werden könne. Es käme vielmehr darauf an, ob der Frau seit der Scheidung ununterbrochen ein grundsätzlicher Unterhaltsanspruch zugestanden habe – selbst wenn er von ihr nicht geltend gemacht wurde. Damit folgt das Gericht dem Gesetz, das vorgibt, dass nach der Scheidung ein Unterhaltsanspruch von vornherein nur dann besteht, wenn besondere Umstände gegeben sind – wie etwa die Betreuung von minderjährigen Kindern oder alters- bzw. krankheitsbedingte Beeinträchtigungen. Zudem müssen diese besonderen Umstände ununterbrochen vorliegen. Steht zum Beispiel einem Ehepartner wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder Unterhalt zu, kann dieser später nicht automatisch Unterhalt verlangen, weil er inzwischen altersbedingt unzureichend versorgt ist. Denn hat er zum Beispiel nach der Kinderbetreuung gearbeitet und deshalb keinen Unterhalt mehr zugesprochen bekommen, ist der damit einmal entfallene Unterhaltsanspruch insgesamt entfallen.

Wer jahrelang keinen Unterhalt verlangt hat, muss zunächst nachweisen, dass ihm Unterhalt zugestanden hätte, selbst wenn er ihn nicht verlangt hat. Nur dann kann er Zahlungen verlangen. Diesen Nachweis zu führen, ist sehr schwer – der Frau in diesem Fall gelang es nicht.

Hinweis: Gelingt der Nachweis ausnahmsweise doch, kann der Unterhalt nur zukünftig verlangt werden, nicht aber für die Vergangenheit.

OLG Koblenz, Beschl. v. 19.02.2016 – 13 WF 22/16

Thema: Familienrecht

Mindestmüllmenge: Mieter können nicht auf der Berechnung nach tatsächlichem Verbrauch bestehen

Überraschendes kommt vom Bundesgerichtshof aus Karlsruhe.

Vermieter hatten ihren Mietern mitgeteilt, dass sie die Müllkosten künftig nicht mehr wie bisher insgesamt nach der Wohnfläche, sondern zu 30 % nach der Wohnfläche und zu 70 % nach dem erfassten Volumen abrechnen werden. Jeder Mieter erhielt hierzu für die Abfallschleuse einen Transponder oder Identchip. Auf diese Weise wurden für den Abrechnungszeitraum 2008 für die Mieter 95 Liter und 65 Liter Restmüll für den Abrechnungszeitraum 2009 erfasst. In der Folgezeit nutzten jedoch nicht sämtliche Haushalte die Abfallschleuse. Das unterschritt das Mindestvolumen, das die gemeindliche Abfallsatzung vorsah. Daher erklärten die Vermieter ihren Mietern, dass im Folgejahr diese Mindestmenge Grundlage der Berechnungen werde, bei dem der bisherige Verteilerschlüssel beibehalten werde. Das wollten die Mieter sich nicht gefallen lassen. Sie waren der Ansicht, es dürfe nicht die Mindestmenge, sondern nur die tatsächlich erfasste Müllmenge zugrunde gelegt werden. Deshalb errechneten sie ein Guthaben aus ihrer Müllabrechnung und klagten. Das allerdings mit wenig Erfolg.

Die Mieter konnten keinen Neuabrechnung der Betriebskosten verlangen. Ebenso wenig stand ihnen ein Guthaben zu. Verbrauchsabhängige Betriebskosten können laut Gesetz nach dem erfassten Verbrauch umgelegt werden. Die Berücksichtigung einer angemessenen Mindestmenge an Restmüll ist dabei völlig in Ordnung.

Hinweis: Diese auf den ersten Blick nicht ganz gerechte Mindestmengenberechnung wirkt dem Anreiz entgegen, dass sich einzelne Mieter zur Minimierung ihrer Betriebskosten der Erfassung des Restmülls entziehen, indem sie ihn illegal entsorgen.

Quelle: BGH, Urt. v. 06.04.2016 – VIII ZR 78/15
Thema: Mietrecht

Mängelbeseitigungsansprüche: Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wird teuer

Seit Jahren versucht der Bundesgerichtshof (BGH) die Schwarzarbeit einzudämmen. Nun gibt es ein weiteres wichtiges Urteil zur Rückforderung von Schwarzarbeitergeld.

Ein Dachgeschoss sollte ausgebaut werden. Der Eigentümer schloss mit einem Handwerker einen Vertrag, der die Zahlung von 10.000 EUR vereinbarte – und zwar ohne Umsatzsteuer! Gesagt, getan: Die Arbeiten wurden erledigt und es wurde eine Rechnung ohne Steuerausweis erteilt. Der Eigentümer zahlte den Betrag, forderte aber dann 8.300 EUR wegen Mängeln bei der Bauausführung zurück. Schließlich klagte er das Geld ein und die Angelegenheit ging bis zum BGH.

Der wies die Klage ab. Es gibt wegen des bewussten Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz weder Zahlungs- noch Mängelbeseitigungsansprüche. Das war schon vorher klar. Nun urteilten die Richter aber zudem, dass ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen bezahlt hat, vom Unternehmer grundsätzlich zwar die Herausgabe der Leistungen verlangen kann. Sie erklärten aber auch, dass dies nicht gilt, wenn mit der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wurde. Denn entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung – und somit auch die Zahlung.

Hinweis: Das Geld ist weg! Der Unternehmer muss es trotz mangelhafter Arbeiten nicht zurückzahlen. Das ist laut BGH die logische Folge bei einem Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Quelle: BGH, Urt. v. 11.06.2015 – VII ZR 216/14

Versorgungsausgleich: Scheidung bei bereits laufendem Rentenbezug nur eines Ehegatten

Bei einer Scheidung wird von Gesetzes wegen automatisch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dazu werden die in der Ehezeit von jedem Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt. Die Hälfte eines jeden Anrechts wird dann auf den anderen Ehegatten übertragen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann von dieser Regel abgewichen werden.

Dies gilt zum Beispiel, sobald ein Ehegatte wegen einer Erkrankung eine Invaliditätsrente bezieht, während der andere Ehegatte weder Invalide noch altersbedingt rentenberechtigt ist. In diesem Fall wird aufgrund des gesetzlichen Regelwerks die Invaliditätsrente gekürzt, was die tatsächliche Senkung des laufenden Einkommens des invaliden Ehegatten zur Folge hat, während der andere Ehegatte noch gar keine Leistung erhält.

Die bereits laufende Rente zu kürzen, ist nicht unbillig. Von einer Unbilligkeit kann erst bei Vorliegen weiterer besonderer Umstände ausgegangen werden:

Wenn der Ehegatte, dessen Versorgung gekürzt werden soll, dringend auf die volle Leistung angewiesen ist und
wenn der andere Ehegatte für seine eigene, spätere Altersversorgung durch Einkommen und/oder Vermögen gar nicht auf die finanzielle Beteiligung seines invaliden Ehegatten angewiesen ist.

Hinweis: Die in dieser Hinsicht von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen sind sehr hoch und liegen nur sehr selten vor. Es kann vor diesem Hintergrund sinnvoll sein, von einer Scheidung zumindest vorübergehend abzusehen. Dazu bedarf es dann klarer vertraglicher Absprachen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 08.04.2015 – XII ZB 428/12

Kündigungsfrist: Eine Verlängerung zum Vorteil des Arbeitnehmers auf Probe ist rechtens

Häufig wird einem neuen Arbeitsverhältnis eine Probezeit vorangestellt. Aber wie genau sieht es dabei mit den exakten Kündigungsmodalitäten aus?

Das Kündigungsschutzgesetz greift nur,

  • wenn der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt und
  • wenn ein Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht.

Bis zum Ablauf der sechs Monate gilt die sogenannte Wartezeit. Nach Ablauf dieser Wartezeit benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund – vorher nicht. Der Arbeitnehmer ist währenddessen nur vor einer sitten- oder treuwidrigen Kündigung gesetzlich geschützt. Nun wurde einem Arbeitnehmer innerhalb dieser Wartezeit gekündigt, allerdings nicht mit der gesetzlich kurzen Frist von zwei Wochen, sondern mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. Dagegen klagte der Mitarbeiter. Er meinte, dass es sich bei der verlängerten Kündigungsfrist von drei Monaten um eine clever gedachte Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes handeln würde.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg war da jedoch anderer Ansicht und wies die Klage ab. Aber: Es lag nur deshalb keine Umgehung des Kündigungsschutzes vor, da in diesem Fall die Verlängerung der Kündigungsfrist im Interesse des Arbeitnehmers gelegen hatte. Denn dieser sollte die Chance erhalten, sich nochmals zu bewähren und für eine Weiterbeschäftigung zu empfehlen. Anders würde das wahrscheinlich aussehen, wenn nur eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitgeberinteresse vorliegt. Will sich ein Arbeitgeber eigentlich gar nicht vom Arbeitnehmer trennen, liegt ein treuwidriges Verhalten vor – und in der Tat eine rechtswidrige Umgehung des Kündigungsschutzes.

Hinweis: Der Arbeitgeber hat hier gewonnen, da er nachweisen konnte, dass er dem Arbeitnehmer noch eine Chance geben wollte, sich zu bewähren – und das lag eindeutig im Arbeitnehmerinteresse. Grundsätzlich sind Kündigungen innerhalb der Wartezeit mit einer Verlängerung der Kündigungsfrist sehr problematisch und können dazu führen, dass eine Kündigung rechtswidrig ist.

Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 06.05.2015 – 4 Sa 94/14

Thema: Arbeitsrecht

Die Mietpreisbremse – Neues Gesetz tritt zum 1. Juni 2015 in Kraft

Im März hat der Bundestag eine Dämpfung des Mietanstiegs beschlossen, die sogenannte Mietpreisbremse. Künftig soll es bei der Wiedervermietung bestimmter Wohnungen eine Preisobergrenze geben. Das Gesetz tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Die Landesregierungen sind hierdurch ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz ist ein neues Unterkapitel ins Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingefügt worden. In vier neuen Paragraphen wird die Neuvertragsmiete in den §§ 556d bis 556g BGB geregelt. In dem Zusammenhang wurden außerdem noch die Vorschriften über die Staffel- und die Indexmiete angepasst.

Die neuen Regelungen sehen folgende Neuerungen vor:

Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt, die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt, die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht. Eine ausreichende Versorgung setzt voraus, dass das Angebot die Nachfrage um etwa 3 bis 5 % übersteigt. Angemessene Bedingungen liegen vor, wenn ein durchschnittlich verdienender Arbeitnehmerhaushalt die Miete überhaupt aufbringen kann. Eine besondere Gefährdung tritt ein, wenn zu erwarten ist, dass die sog. Fluktuationsreserve unter 3 % sinkt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, darf bei Abschluss eines neuen Mietvertrags nur eine Miete vereinbart werden, die höchstens 10 % über den ortsüblichen Vergleichsmieten liegt. Hat allerdings der Vormieter bereits eine höhere Miete gezahlt, darf der Vermieter auch mit einem neuen Mieter die Miete in dieser Höhe vereinbaren. Die neuen Regelungen sind außerdem nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird.

Die Vereinbarung über die Höhe der Miete ist bei einem Verstoß gegen das neue Recht grundsätzlich teilweise insoweit unwirksam, als die zulässige Miete überschritten wird. Maßgeblich ist, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete zum Zeitpunkt des Mietvertragsbeginns ist.

Wenn der Mieter eine überhöhte Miete bezahlt hat, kann er den überzahlten Anteil zurückfordern. Der Mieter muss hierfür die Höhe der Miete gegenüber dem Vermieter ausdrücklich rügen; danach kann er die Rückforderung geltend machen.

Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat angekündigt, bis zum 1. Juli 2015 eine Verordnung zu erlassen, in der diejenigen Gebiete festgelegt werden sollen, in denen die Mietpreisbremse gelten wird. Einen möglichen Anhaltspunkt für die künftig betroffenen Städte könnte die bislang schon in NRW geltende Kappungsgrenzenverordnung (KappGrenzVO NRW) bieten, die derzeit bereits regelt, wo Mieten nur bis 15 % erhöht werden dürfen. Der Text mit einer Liste der Städte findet sich hier: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000687.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.