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Schlagwort: gesetzliche Vorschriften

Versetzung des Gemobbten: Ist der Arbeitsort nicht vertraglich festgelegt, hat der Arbeitgeber freie Hand

Mobbing am Arbeitsplatz ist immer wieder ein Thema für die Arbeitsgerichte – leider. Auch der folgende Fall, den das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) zu entscheiden hatte, beschäftigt sich mit den diesbezüglichen Pflichten der Arbeitgeber.

Eine Köchin benötigte für ihren Weg zu ihrer Arbeitsstelle mit dem Auto etwa 20 Minuten. Dann kam es zu einer Auseinandersetzung mit der Küchenleiterin. Die Arbeitnehmerin war seit diesem Tag ununterbrochen arbeitsunfähig. Daraufhin versetzte die Arbeitgeberin sie in eine andere von ihr ebenfalls betriebene Küche in einer nahe gelegenen Stadt. Für die Fahrt dorthin benötigte die Arbeitnehmerin etwa 50 Minuten und klagte deshalb gegen die Versetzungsentscheidung der Arbeitgeberin.

Die Versetzung war in den Augen des LAG jedoch durchaus rechtmäßig gewesen. Der Arbeitgeber darf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch

  • den Arbeitsvertrag,
  • Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung,
  • einen anwendbaren Tarifvertrag oder
  • gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Ein Arbeitsort war hier im Arbeitsvertrag nicht festgelegt. Die Bestimmung des Leistungsorts nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Die Arbeitgeberin hat infolge der seit längerem anhaltenden Konfliktlage in der ursprünglichen Küche ein berechtigtes Interesse an der Versetzung. Sie war insbesondere nicht dazu verpflichtet, die Streitursache oder einen Verantwortlichen für den Streit zu ermitteln, soweit das überhaupt möglich war.

Hinweis: Es ist also Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagiert. Er muss nicht erst die Ursachen und Verantwortlichkeiten aufklären, bevor er tätig wird. Was viele Arbeitgeber nicht berücksichtigen: Die Wahrscheinlichkeit ist sehr groß, dass ein Mobber immer wieder mobbt – bleibt der Auslöser für Streitigkeiten am Arbeitsplatz, wird es keine Ruhe geben.

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30.07.2019 – 5 Sa 233/18

Thema: Arbeitsrecht

Feuer aus, Schaden da: Ermessensfehlerhafter Einsatz umweltgefährdenden Löschschaums führt zu Ersatzansprüchen

Die Feuerwehr hilft, wenn es brennt. Aber nicht jede Hilfe ist gern gesehen.

Auf einem Firmengelände hatte der den Brandeinsatz leitende Kommandant der Berufsfeuerwehr im Jahr 2010 den Einsatz von Perfluoroctansulfat(PFOS)-haltigem Löschschaum angeordnet. Teile des Löschschaums, der wegen des Inhaltsstoffs PFOS bereits seit Ende 2006 nicht mehr in den Verkehr gebracht und nur noch bis zum 27.06.2011 aufgebraucht werden durfte, gelangten in den Boden des Grundstücks der Klägerin und somit auch in das Grundwasser. Die Eigentümerin des Firmengrundstücks musste daraufhin umfangreiche Sanierungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchführen und verlangte dafür Schadensersatz, den sie auch erhielt.

Der Einsatz des Löschschaums war ermessensfehlerhaft. Nach Einschätzung des Brandsachverständigen war der besondere Vorteil dieses Löschschaums – nämlich die Bildung eines Flüssigkeitsfilms auf einer ebenen Fläche (z.B. auf Flüssigkeiten) – in der konkreten Situation des Brandes einer Halle mit einem Trümmerfeld nicht nutzbar. Da die umweltgefährdenden Eigenschaften des Löschschaums zum Zeitpunkt des Löscheinsatzes in Feuerwehrkreisen bekannt waren, hätte der Einsatzleiter damit nicht löschen dürfen.

Hinweis: Natürlich muss sich auch die Feuerwehr an gesetzliche Vorschriften halten. Andernfalls haftet der Träger der Feuerwehr; hier die Stadt. Darüber hinaus kann ein Rückgriff auf den Einsatzleiter durchaus in Betracht kommen.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.01.2017 – 1 U 146/14
Thema: Mietrecht