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Schlagwort: Gesundheitssorge

Neu ab 2023: Notvertretungsrecht von Ehegatten

Eheleute können sich im Notfall gegenseitig vertreten, bekommen medizinische Auskünfte und haben Entscheidungsrechte? Diese Thesen gehörten zu den typischen Irrtümern im Familienrecht – bislang! Denn nun, mit dem 01.01.2023, hat das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ein Ehegattennotvertretungsrecht mit einer Maximaldauer von sechs Monaten eingeführt.

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Gemeinsame Gesundheitssorge: Bei einem Mindestmaß an elterlicher Übereinstimmung muss die Verantwortung geteilt werden

In der Praxis ist die gemeinsame elterliche Sorge bei getrennt lebenden bzw. geschiedenen Eltern mittlerweile als Normalfall anzusehen. Schwierig ist es dabei häufig, dies zum Wohl des Kindes auch entsprechend zu leben – wie auch im folgenden Fall, den das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) zu entscheiden hatte.

Die geschiedenen Eltern stritten sich wegen der elterlichen Sorge für ihr minderjähriges Kind in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitssorge. Zum Aufenthalt des Kindes konnten sie dabei keine Einigung erzielen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde daraufhin gerichtlich geregelt und auf die Mutter übertragen. Hinsichtlich der Gesundheitssorge wurden sich die Eltern dagegen einig und trafen eine Vereinbarung, nach der sie die Gesundheitsvorsorge gemeinsam wahrnehmen wollen. Doch der Vater legte Beschwerde ein und reklamiert beide Teilbereiche für sich – also sowohl Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch Gesundheitssorge.

Bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde die Erstentscheidung auch in der zweiten Instanz aufrechterhalten. Die Beschwerde zur Gesundheitssorge wurde durch das OLG zurückgewiesen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass beide Eltern durch ihr Verhalten gezeigt hätten, dass sie ein Mindestmaß an Übereinstimmung haben. Sonst wäre es schließlich auch nicht zu der entsprechenden Vereinbarung gekommen. Sobald ein solches Mindestmaß vorliege, könne ein Gericht nicht die Gesundheitssorge auf einen Elternteil allein übertragen.

Hinweis: Die gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung hat sich bewährt. Sie ist nicht für alle Fälle sinnvoll, aber doch für die überwiegende Anzahl. Eltern schaffen es meist, ihre Beziehungsprobleme irgendwann hintenan zu stellen, um die Interessen des Kindes entsprechend anzugehen. Gelingt dies allerdings nicht, sind die Gerichte am Zug.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.07.2019 – 13 UF 17/19

Thema: Familienrecht

Details der Vorsorgevollmacht: Eine nur eingeschränkte Bevollmächtigung kann eine spätere Betreuerbestellung nach sich ziehen

Vorsorgevollmachten haben unter anderem den Sinn, die Bestellung eines unbekannten Dritten zum Betreuer zu verhindern. Dabei ist aber auch wichtig, den genauen Inhalt und Umfang der Vorsorgevollmacht zu regeln. Wie differenziert diese Details zu definieren sind, musste der Bundesgerichtshof (BGH) im folgenden Fall entscheiden.

Eine 94-jährige Frau litt an mittelschwerer Demenz und lebte in einem Pflegeheim. Ihrem Sohn hatte sie Jahre zuvor eine Vorsorgevollmacht erteilt und ihm darin als Aufgabenbereiche die Gesundheitssorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, den Abschluss eines Miet- und Heimvertrags, die Vertretung gegenüber Behörden sowie den Post- und Fernmeldeverkehr für den Ernstfall übertragen. Nicht erteilt war jedoch die Vollmacht für die Vermögenssorge und freiheitsentziehende Maßnahmen. Nach zwischenzeitlichen Entscheidungen über die Einrichtung einer Betreuung, Einschaltung eines Berufsbetreuers und Abänderungsentscheidungen über den Umfang der Kompetenzen wurde einem Berufsbetreuer schließlich der Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden, Einrichtungen und Gerichten, Vermögenssorge, Gesundheitssorge und freiheitsentziehende Maßnahmen übertragen – Letzteres, weil eine Entscheidung über das Hochstellen von Bettgittern zu treffen war.

Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob der Sohn das Recht hat, selber Beschwerde gegen die Übertragung des Bereichs freiheitsentziehende Maßnahmen auf den Berufsbetreuer einzulegen – und hat dies verneint. Die Mutter hatte mit ihrer Vorsorgevollmacht ihrem Sohn die Vollmacht für den besonderen Bereich freiheitsentziehende Maßnahmen nicht erteilt. Insoweit lag keine eigene Betroffenheit des Sohns vor, indem das Gericht diesen Bereich auf den Berufsbetreuer übertrug. Die gesetzlich vorgesehene Situation für eine Beschwerde, dass die Mutter beim Sohn lebt bzw. bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens lebte, war ebenso wenig gegeben. Also hatte der Sohn die Entscheidung hinzunehmen.

Hinweis: Vorsorgevollmachten sind wichtig. Die Entscheidung zeigt, dass es auch wichtig ist, nicht einfach irgendein Muster zu nehmen und nach Gutdünken auszufüllen. Eine exakte Beratung ist wichtig; sie kann im Ernstfall entscheidende Folgen mindern.

Quelle: BGH, Beschl. v. 25.04.2018 – XII ZB 282/17

Thema: Familienrecht

Schutzimpfungen des Kindes: Bundesgerichtshof vertraut der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts

Es gibt eine Schulpflicht in Deutschland, aber keine gesetzliche Impfpflicht. Eltern, die eine unterschiedliche Ansicht über die Frage von Schutzimpfungen haben, können sich deshalb trefflich streiten, ob ihr Kind den entsprechenden Schutz erhalten soll oder nicht. Nun wurde diesbezüglich der Bundesgerichtshof (BGH) bemüht.

Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im Juni 2012 geborenen Mädchens hatten sich getrennt. Die elterliche Sorge stand ihnen gemeinsam zu, wobei das Kind bei der Mutter lebte. Der Vater war der Ansicht, die altersentsprechenden Schutzimpfungen seien bei der Tochter vorzunehmen – genauer gesagt jene verfügbaren Schutzimpfungen, wie sie von der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut empfohlen werden. Die Mutter war mit der Begründung, das Risiko von Impfschäden sei zu hoch, dagegen. Jeder Elternteil beantragte, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen, soweit es um die Gesundheitssorge geht.

 

Zwei Fragen hatte der BGH hier zu entscheiden. Die erste war jene, ob eine Impfung eine Alltagssache sei oder eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Da Alltagsfragen Fragen seien, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, sah der BGH hier die Impffrage als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung an, da Impfungen schließlich nicht häufig vorkommen und somit nicht als Alltagsfrage anzusehen sind. Die zweite Frage war nun, wem die elterliche Sorge im Bereich der Gesundheitssorge zu übertragen war. Der BGH erkannte hierbei auf den Mann – im Wissen, dass dann die Schutzimpfung erfolgt. Der BGH sieht es als angemessen an, dass Kinder in dem Maße eine Schutzimpfung erhalten, wie dies die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut für angemessen erachtet. Anderes gelte nur dann, wenn beim Kind besondere Impfrisiken vorliegen. Das war im entschiedenen Fall aber nicht so.

Hinweis: Streitigkeiten zur elterlichen Sorge nehmen in der Praxis nehmen zu. Bezüglich unterschiedlicher Einstellungen zu Schutzimpfungen hat der BGH abschließend Klarheit geschaffen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 03.05.2017 – XII ZB 157/16

  Familienrecht