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Schlagwort: Haftungsbeschränkung

Schadensersatz nach Diebstahl: Kliniken haben besondere Obhutspflicht für persönliche Habe von Patienten

Wer als Notfall ins Krankenhaus kommt, kann häufig nicht mehr auf seine persönlichen Gegenstände aufpassen. Wer in solchen Fällen dafür zuständig ist, dass im Optimalfall Patienten und deren persönliche Habe wohlbehalten wieder aus den Kliniken herauskommen, musste im folgenden Fall das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klären.

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Mietverhältnis eines Verstorbenen: Die unterlassene Kündigung macht Mietschulden nicht zu Nachlasserbenschulden

Wohnungsmietverhältnisse enden nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Treten weder Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder in das Mietverhältnis ein, wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Im Folgenden hatte der Bundesgerichtshof (BGH) darüber zu urteilen, inwieweit diesbezügliche Erben bei Mietrückständen haften, wenn diese zuvor schon eine Nachlassverwaltung des überschuldeten Nachlasses angeordnet haben.

Nachdem ein Mann verstorben war, nahm sein Bruder die Erbschaft an. Der Vermieter des Verstorbenen kündigte nach einigen Monaten das Mietverhältnis und verlangte von dem Bruder als Erben die Zahlung der Mieten für die Monate nach dem Tod sowie die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Kurze Zeit später wurde auf Antrag des Bruders für den überschuldeten Nachlass die Nachlassverwaltung angeordnet. Diese führt dazu, dass der Erbe für Erblasserschulden nicht mehr mit seinem eigenen Vermögen haftet, sondern sich die Haftung auf den Nachlass beschränkt. Der Vermieter ließ die Wohnung zwangsräumen und machte seine Forderungen weiterhin vor Gericht gegen den Erben geltend.

Der BGH stellte fest, dass das Mietverhältnis mit dem Bruder als Erben fortgesetzt worden war und dieser für die aus dem Mietverhältnis resultierenden Verbindlichkeiten – vor und nach dem Tod des Erblassers – haftet. Durch die Nachlassverwaltung hatte der Bruder zwar seine Haftung auf den Nachlass beschränkt. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich jedoch nicht auf Forderungen, für die der Erbe nicht nur als solcher, sondern (auch) persönlich haftet. Dies ist der Fall bei Nachlasserbenschulden, also Verbindlichkeiten, die der Erbe bei der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses selbst begründet hat und für die er deshalb (auch) selbst haftet. Für diese kann der Erbe trotz angeordneter Nachlassverwaltung in Anspruch genommen werden.

Der BGH entschied, dass hier keine solchen Nachlasserbenschulden vorliegen. Das unterlassene Gebrauchmachen des Erben von seinem Recht zur außerordentlichen Kündigung begründet keine persönliche Haftung, da es sich um ein Recht und nicht um eine Pflicht handle. Das Gericht wies noch darauf hin, dass eine persönliche Haftung jedoch durchaus eintritt, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner Pflicht zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkäme. Denn dieses Unterlassen habe Handlungsqualität, wenn für den Erben eine Rechtspflicht zum Handeln bestünde und er hiergegen verstieße. In diesem Fall hatte die Vorinstanz jedoch nicht ausreichende Feststellungen dazu getroffen, ob und wann der Räumungsanspruch fällig war, so dass die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde.

Hinweis: Der BGH hat hier die lange umstrittene Frage entschieden, ob Ansprüche aus dem Mietverhältnis, die nach dem versäumten Kündigungstermin fällig werden, auch Eigenverbindlichkeiten der Erben sind, für die diese persönlich haften.

Quelle: BGH, Urt. v. 25.09.2019 – VIII ZR 138/18

Thema: Erbrecht

50%ige Mithaftung: Die Bedienung eines Infotainmentsystems bei hoher Geschwindigkeit ist grob fahrlässig

Infotainmentsysteme sind äußerst dienlich. Dass man aber besonders bei hohen Geschwindigkeiten besser die Finger von den Bedienelementen lassen sollte, beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG).

Eine Autovermieterin hatte einen hochpreisigen und zudem getunten Flitzer vermietet. Zwischen ihr und dem Mieter war zwar eine Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung für den Fall einer Beschädigung des Mietfahrzeugs vereinbart. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen war jedoch geregelt, dass der Vermieter berechtigt ist, den Mieter zumindest teilweise in Regress zu nehmen, sofern der Schaden am Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt wurde – eine Klausel, die sich besonders für die Vermieterin als dienlich erweisen sollte.

Denn der Mieter befuhr schließlich in dem gemieteten PS-Boliden mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h die Autobahn auf der linken Spur, während er gleichzeitig das Infotainmentsystem des Fahrzeugs bediente, um dort Informationen abzurufen. Dabei geriet er mit dem Fahrzeug nach links von der Fahrbahn ab und stieß gegen die Mittelleitplanke, wodurch das Fahrzeug stark beschädigt wurde. Die Vermieterin nahm den Mieter folglich mit 50 % des entstandenen Unfallschadens in Regress, und das völlig zu Recht.

Das OLG gab der Klage statt, weil der Mieter grob fahrlässig gehandelt hatte. Die vereinbarte Haftungsfreistellung schließt die Haftung nicht aus, da diese für den Fall grob fahrlässigen Verhaltens in dem geltend gemachten Umfang nicht greift. Der Mieter hat die verkehrserforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, da er das Infotainmentsystem bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h bedient hatte. Dies beinhalte ein sehr hohes Gefahrenpotential, denn sowohl der Anhalteweg als auch die kinetische Energie sind bei einer Kollision gegenüber der allgemeinen Richtgeschwindigkeit von 130 km/h bereits mehr als verdoppelt. Schon minimale Fahrfehler können typischerweise zu schweren Unfällen führen. In Deutschland gilt die Autobahnrichtgeschwindigkeitsverordnung, die vorgibt, dass bei darüber liegenden Geschwindigkeiten die Unfallgefahren selbst unter Idealbedingungen so erheblich zunehmen, dass sie bei verantwortungsbewusster Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht gefahren werden sollten. Ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug mit höherer Geschwindigkeit als 130 km/h führt, müsse daher in besonderer Weise seine volle Konzentration auf das Führen des Fahrzeugs richten. Je stärker die Richtgeschwindigkeit überschritten werde, desto höher seien die Anforderungen an die Konzentration des Fahrzeugführers.

Hinweis: Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt. Gemessen an diesem Grundsatz ist das Urteil zutreffend. Das Verhalten des Mieters stellt eine objektiv schwere und unentschuldbare Pflichtverletzung dar. Ein Autofahrer, der sich also bei hoher Geschwindigkeit ablenken lässt – etwa durch die Bedienung eines Infotainmentsystems -, handelt demnach grob fahrlässig, was zu einer Mithaftung von 50 % führen kann.

Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 02.05.2019 – 13 U 1296/17

Thema: Verkehrsrecht

Auf natürliche Personen beschränkt: Eine als Außengesellschaft rechtsfähige GbR genießt keinen Verbraucherschutz

Verbraucher genießen besondere Schutzrechte. Über die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auch ein Verbraucher ist, musste jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Eine GbR hatte ein Architektenbüro damit beauftragt, ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung zu errichten. Im Vertrag befanden sich allgemeine Geschäftsbedingungen sowie unter anderem eine Haftungsbeschränkung bei Vorliegen von Mängeln. Es kam, wie es kommen musste: Es entstanden ebensolche Mängel, die Architekten beriefen sich auf die Haftungsbeschränkung und wollten nicht zahlen. Nun ging es um die Frage, ob diese Klausel nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft werden konnte oder nicht. Denn nur bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind besonders strenge Prüfungsmaßstäbe anzusetzen.

Der BGH urteilte, dass eine als Außengesellschaft rechtsfähige GbR, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch ist – unabhängig davon, ob diese GbR lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist. Der Begriff des Verbrauchers bleibt allein auf natürliche Personen beschränkt.

Hinweis: Die GbR ist also kein Verbraucher und wird sich den Haftungsausschluss entgegenhalten lassen müssen.

Quelle: BGH, Urt. v. 30.03.2017 – VII ZR 269/15
Thema: Sonstiges