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Schlagwort: Informationen

Untervermietung abgelehnt: Vermieter haben Mieter gegenüber ein Anrecht auf vollständige Eckdaten zum Untermieter

In Sachen Untervermietung seiner Wohnung muss ein Mieter grundsätzlich seinen Vermieter vorab dazu befragen. Und in aller Regel hat der Vermieter dem Plan dann auch zuzustimmen. Doch wem bei „in aller Regel“ die Ohren klingeln, der liegt richtig. Dass es auch hier mindestens eine Ausnahme gibt, zeigt das Amtsgericht München (AG) im Folgenden.

Ein Mieter, der ein Zimmer untervermieten wollte, fragte bei seiner Vermieterin an, nannte ihr dabei Name und Adresse der Bewerberin. Er teilte ansonsten lediglich mit, dass es sich bei der Person um „eine Hausfrau im Alter von ca. 50 bis 55 Jahren mit festem Einkommen handele“, die somit die von ihm begehrten 400 EUR Untermiete im Monat zu zahlen imstande sei. Doch die Vermieterin lehnte die Genehmigung ab, woraufhin der Mieter Schadensersatz für eine zu Unrecht verweigerte Zustimmung zur Untervermietung des Zimmers seiner Wohnung verlangte.

Nach Meinung des AG lag die Vermieterin hier jedoch richtig. Sie durfte die Zustimmung verweigern, weil ihr keine ausreichenden Informationen über die Untermieterin übermittelt wurden. Einem Vermieter sind grundsätzlich der Name, das Geburtsdatum, die letzte Anschrift und auch die ausgeübte berufliche Tätigkeit des Untermieters mitzuteilen.

Hinweis: Die Erlaubnis zur Untervermietung darf der Vermieter also verweigern, wenn ihm wichtige Informationen über die Person des Untermieters nicht genannt werden. Dazu gehört in jedem Fall die berufliche Tätigkeit.

Quelle: AG München, Urt. v. 11.12.2019 – 425 C 4118/19

Thema: Mietrecht

Was macht mein Kind? Bei Verweigerung des Auskunftsanspruchs drohen Zwangsgelder bis hin zur Zwangshaft

Leben die Kinder nach Trennung der Eltern bei einem Elternteil, besitzt der andere neben seinem Recht auf Umgang mit den Kindern auch einen allgemeinen Auskunftsanspruch über deren persönliche Verhältnisse. Was hat es mit diesem Anspruch auf sich und wie lässt er sich umsetzen?

Funktioniert die Kommunikation zwischen Eltern, kümmern sie sich nach der Trennung beide um ihre Kinder auf Basis gemeinsamer Entscheidung. Selbst bei einem gestörten Austausch der Getrennten erfährt der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, bei regelmäßigem Kontakt dennoch das meiste über sie bzw. von ihnen, sofern er sein Umgangsrecht entsprechend ausüben kann. Dies ist aber nicht immer der Fall – zum Beispiel wenn es im Rahmen der Trennung zu einer großen räumlichen Entfernung kommt. Faktisch ist dann der nicht betreuende Elternteil darauf angewiesen, informiert zu werden. Erhält er die gewünschten Informationen nicht, kann er diese gerichtlich einfordern – zum Beispiel Bilder der Kinder, Zeugniskopien, ärztliche Atteste über deren Gesundheitszustand und Ähnliches.

Hat ein Gericht diesen Anspruch zugesprochen, ist dennoch nicht gesichert, dass der andere ihn erfüllt. Dann, das hat nun der Bundesgerichtshof festgestellt, durch die Verhängung von Zwangsgeldern kann Druck ausgeübt werden – bis hin zur Anordnung von Zwangshaft, die aber nur in absoluten Ausnahmefällen ergeht. Auf diesem Wege kann dafür gesorgt werden, dass der Elternteil, der nicht mit seinen Kindern zusammenlebt, dennoch informiert wird.

Hinweis: Stockt die Kommunikation der Eltern als Folge der Trennung, wird es mühsam. Zwar gibt es über die sozialen Medien und viele Kommunikationsportale sehr viele Möglichkeiten, sich auszutauschen und zu informieren. Wenn Eltern sich jedoch sperren bzw. die Kommunikation verweigern, helfen sie nicht. Die Rechtsprechung verlangt von den Eltern viel Aufwand, um die elterliche Verantwortung trotz der Trennung wahrzunehmen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 15.03.2017 – XII ZB 245/16
Thema: Familienrecht