Niemand hört oder liest gern Negatives über sich in aller Öffentlichkeit – auch und vor allem nicht im Internet. Ob jedoch alles, das einen persönlich berührt, gelöscht werden muss, ist auch bei der größten aller Suchmaschinen immer wieder die Frage. Es muss immer auf den Einzelfall abgestellt werden. Dieses Mal musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entscheiden.
Wenn Bürger von einer Behörde etwas wissen möchten, können sie sich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) berufen.
Mehrere Journalisten wollten im Rahmen ihrer Recherchen beim Bundesministerium des Innern Akteneinsicht über die finanzielle Förderung deutscher Sportverbände erhalten. Das Ministerium erteilte daraufhin über 60 Bescheide, verlangte aber dafür Gebühren und Auslagen in Höhe von über 14.000 EUR. Gegen die Gebührenbescheide klagten die Journalisten – mit Erfolg.
Die Richter urteilten, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang, der einen einheitlichen Lebenssachverhalt betrifft, nur einmal abgerechnet werden kann. Die Kostenbescheide des Ministeriums waren daher rechtswidrig.
Hinweis: Das IFG gewährt jeder Person einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden. Auf Landesebene gibt es entsprechende Regelungen – mit Ausnahme von Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen.
Quelle: BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 7 C 6.15 Thema: Sonstiges
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