Skip to main content

Schlagwort: Kinder

Einkommensunterschied: Nicht immer kann der betreuende Elternteil mit Kindesunterhalt rechnen

Im Normalfall leben die gemeinsamen Kinder nach der Trennung der Eltern bei einem Elternteil und der andere hat ein mehr oder weniger regelmäßiges Umgangsrecht. Dieser muss für die Kinder Unterhalt zahlen. In dem meisten Fällen verdient der Elternteil, bei dem die Kinder leben, weniger als der andere. Was aber gilt, wenn der die Kinder betreuende Elternteil trotz der Betreuung mehr verdient als der andere Elternteil?

Grundsätzlich ändert sich in dieser Konstellation erst einmal nichts an der Unterhaltspflicht. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, ist derjenige, der die tatsächliche Pflege und Betreuung vornimmt. Sein Einkommen nimmt dabei keinen Einfluss auf die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts – der andere Elternteil muss zahlen. Dass die Kinder zwischenzeitlich auch bei ihm sind, etwa an den Wochenenden und im Urlaub, wirkt sich nicht extra aus bzw. ist von vornherein bei den maßgeblichen Unterhaltssätzen berücksichtigt.

Wenn aber der Elternteil, bei dem die Kinder leben, extrem viel mehr als der andere verdient, kann sich dieser Umstand sehr wohl auf diese allgemeine Regelung auswirken. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu beachten. Es kommt darauf an, wie viel der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil verdient. Ist dies so wenig, dass es schon für ihn selbst zum Leben kaum reicht, kann seine Unterhaltspflicht entfallen. Dann kommt es darauf an, wie viel mehr der andere Elternteil verdient. Dass sein Einkommen höher liegt, ist allein nicht ausreichend. Wenn es aber etwa dreimal höher ist als das des Unterhaltspflichtigen, soll nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden die Unterhaltspflicht entfallen. Bei diesem Unterschied der Einkünfte kann von dem Elternteil, bei dem die Kinder leben, verlangt werden, neben der tatsächlichen Betreuung auch für den Barunterhalt aufzukommen.

Hinweis: Bei Unterhaltspflichten ist also immer auch darauf zu achten, über welche Einkünfte der Elternteil verfügt, bei dem die Kinder leben.

Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 04.12.2015 – 20 UF 875/15
Thema: Familienrecht

Kindesunterhalt: Vormals nicht leistungsfähige Unterhaltszahler sind rückwirkend belangbar

Unterhaltsansprüche müssen stets geltend gemacht werden – andernfalls ist kein Unterhalt zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn die öffentliche Hand den Unterhaltsanspruch geltend macht. Dabei sind Besonderheiten zu beachten.

Trennt sich ein Ehepaar und verlässt einer der Ehegatten die Familie, muss er für den anderen und die gemeinsamen Kinder normalerweise Unterhalt leisten. Diejenigen, denen der Unterhalt zusteht, müssen ihn aber ausdrücklich verlangen. Erst ab diesem Zeitpunkt muss er gezahlt werden. Trennen sich die Ehegatten also beispielsweise im Januar, wird aber erst im Mai zur Unterhaltszahlung aufgefordert, ist auch erst ab Mai Unterhalt zu zahlen.

Anders ist es, wenn die öffentliche Hand eingeschaltet wird. Werden zum Beispiel Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Kinder in Anspruch genommen und meldet sich daraufhin die Unterhaltsvorschusskasse mit einer sogenannten Rechtswahrungsanzeige bei dem zahlungspflichtigen Elternteil, hat diese Anzeige durchaus Rückwirkung. Wenn die öffentliche Hand ab Januar Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht hat und die Rechtswahrungsanzeige im Mai eingeht, kann daher auch für die Zeit ab Januar Unterhalt erstattet verlangt werden.

Dies gilt auch dann, wenn ein arbeistloser Unterhaltspflichtiger zunächst keinen Unterhalt zahlen muss, er später aber eine Arbeitsstelle findet und dies der Unterhaltsvorschusskasse erst noch später bekannt wird. Abzustellen ist auch hier immer auf den Zeitpunkt der Zustellung der Rechtswahrungsanzeige.

Hinweis: Da der Unterhalt monatlich geschuldet wird, wachsen Rückstände auch dann schnell zu großen Summen, wenn der monatliche Betrag nur gering ist. Es ist wichtig, die Unterhaltsregelungen immer auf dem Laufenden zu halten. Sonst kann es nach Ablauf größerer Zeiträume zu bösen Überraschungen kommen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 17.03.2015 – II-2 UF 226/14

Thema: Familienrecht

Trotz Unterbrechung: Unterhalt auch bei früher Mutterschaft während der Ausbildung

Klassischerweise müssen Eltern für ihre Kinder aufkommen bis diese eine ihren Fähig- und Fertigkeiten entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben. Kinder haben Anspruch auf diesen sogenannten Ausbildungsunterhalt. Der Ausbildungsweg der Kinder kann mitunter holprig verlaufen. Fraglich ist, inwieweit Eltern das hinnehmen und weiterhin Unterhalt zahlen müssen.

Eine der Abweichungen von der idealen Gerade zu einer abgeschlossenen Ausbildung, ist, dass das Kind selbst ein Kind bekommt. Aber müssen Eltern ihrem in der Ausbildung befindlichen Kind, das diese folglich unterbrechen wird, weiter Unterhalt zahlen? Ja, so der Bundesgerichtshof – zumindest während der ersten drei Lebensjahre des Enkelkindes. In dieser Zeit habe die junge Mutter das Recht, die Ausbildung zu unterbrechen.

Und was gilt, wenn weitere Kinder folgen? Das Oberlandesgericht Jena bekam einen Fall vorgelegt, in dem eine junge Frau wegen der Geburt eines Kindes ihre Ausbildung unterbrach, dann insgesamt fünf Kinder zur Welt brachte, bevor sie nach sieben Jahren Unterbrechung der Ausbildung wieder einstieg – und die Eltern auf Unterhalt in Anspruch nahm.

Das Gericht entschied hier nicht abschließend, kam aber tendenziell zu der Ansicht, dass es darauf ankommt, die Ausbildung nicht mehr als je drei Jahre nach Geburt eines Kindes zu unterbrechen. Kommen aber mehrere Kinder zur Welt und reihen sich somit Jahre aneinander, hätten die Eltern das hinzunehmen – und also auch zu zahlen.

Hinweis: Die Einzelheiten sind für diese Fallkonstellation noch ungeklärt. Es empfiehlt sich deshalb für jeden, der in eine solche Situation gerät, fachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen.

Quelle: OLG Jena, Beschl. v. 11.02.2015 – 1 WF 35/15

Thema: Familienrecht