Wer seine Aggressionen nicht im Griff hat, muss mit weitreichenden Konsequenzen rechnen. So droht auch eine Kündigung, wenn es am Arbeitsplatz zu Gewalttätigkeiten oder deren Androhung kommt. Wie es sich verhält, wenn es zu herablassenden und aggressiven Verbalattacken, dabei aber nicht zu Handgreiflichkeiten kommt, musste kürzlich das Verwaltungsgericht Mainz (VG) klären.
Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber seinen Betriebsrat anhören. Unterlässt er das, kann das schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Dass es auch nichts hilft, das Fehlverhalten auf zuständige Untergebene zu schieben, zeigt der folgende Fall, der vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) landete.
Wer gegenüber seiner Versicherung die Unwahrheit sagt, begeht womöglich einen Betrug, durch den man den Anspruch auf die Versicherungsleistungen verliert.
Ein Arbeitnehmer hatte nach einer Verletzung Zahlungen von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten. Bei einer Überprüfung durch die Versicherung saß der Arbeitnehmer auch tatsächlich in einem Rollstuhl. Nach weiteren Recherchen fand die Versicherung jedoch heraus, dass der Arbeitnehmer ein erfolgreicher Marathonläufer war. Einem Detektivbüro bot der Arbeitnehmer seine Dienstleistungen als Küchenbauer an. Daraufhin kündigte die Berufshaftpflichtversicherung den Vertrag und stellte die Zahlungen ein. Der Arbeitnehmer klagte – erfolglos. Denn die fristlose Kündigung der Versicherung war rechtmäßig. Das Vertrauen in den Arbeitnehmer war so tief erschüttert, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar war. Selbst eine vorherige Abmahnung war in einem solchen Fall nicht erforderlich. Denn dann hätte jeder Versicherungsnehmer die Möglichkeit, seine Versicherung einmalig ganz ohne Konsequenzen betrügen zu können.
Hinweis: Bei Falschaussagen gegenüber der eigenen Versicherung sollten Versicherte vorsichtig sein. Sonst kann es ihnen schnell so gehen wie dem Arbeitnehmer dieses Falls.
Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 28.11.2016 – 5 U 78/1 6zum Thema: Sonstiges