Das Thema Negativzinsen sorgt sowohl bei Banken als auch bei Anlegern für Aufregung. Ob von Banken neben Kontoführungsgebühren weitere Entgelte für die reine Verwahrung des Angesparten erhoben werden dürfen, musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) beantworten.
Wieder einmal ein Fall von irreführender Werbung, dieses Mal für ein angeblich kostenloses Girokonto.
Eine Bank warb mit einem kostenlosen Girokonto. Zwar erhob sie in der Tat keine Kontoführungsgebühren, verlangte jedoch für die Ausstellung einer EC-Girokarte ein jährliches Entgelt von 10 EUR. Genau dagegen ging eine Wettbewerbszentrale vor, denn die EC-Karte ist für die Auszahlung an Geldautomaten, die Nutzung von SB-Terminals und das Drucken von Kontoauszügen – also Grundlagen der Kontoführung – bekanntlich zwingend erforderlich. Auch das Gericht beanstandete daher den Hinweis auf ein „kostenloses Girokonto“ wegen der Jahresgebühr für die EC-Karte als irreführend und untersagte der Bank die Werbung mit einem „kostenlosen“ Girokonto.
Hinweis: Die Werbung war irreführend. Und letztendlich gilt dieses Urteil für andere Gegenstände und Verträge auch – wenn etwas als kostenfrei beworben wird, muss es das auch sein.
Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.2017 – 38 O 68/16