Skip to main content

Schlagwort: Lebensversicherung

Widerruf des Schenkungsangebots im Testament: Erben müssen unterschiedlich hohe Todesfallleistungen untereinander gleich aufteilen

Wird einem in einer Lebensversicherung eine Bezugsberechtigung im Todesfall eingeräumt, sollte man sich nicht sicher sein, den dort genannten Betrag auch zu erhalten. Denn ein zu einem späteren Zeitpunkt erstelltes Testament kann dieses sogenannte Schenkungsangebot schnell zunichte machen, wie es vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) der Fall war.

Weiterlesen

Nachlassforderung trotz Pflichtteilsverzichts: Erben müssen Unterhalt der geschiedenen Witwe zahlen

Dass Erben einer geschiedenen Witwe weiterhin Unterhalt zahlen müssen, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die Anwendbarkeit dieser Regelung war beim Oberlandesgericht Celle (OLG) im Zusammenhang mit einem Ehevertrag zu prüfen. In dem Ehevertrag hatten nämlich die Ehefrau und der – nun verstorbene – Ehemann nicht nur den Unterhaltsanspruch recht eigenwillig geregelt, sondern auch gegenseitig auf Pflichtteilsansprüche verzichtet.

Weiterlesen

Kein Rückkaufwert: Risikolebensversicherung bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen ohne Berücksichtigung

Seit einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2010 ist klargestellt, dass eine Lebensversicherung, die über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkungsweise zugewendet wird, mit ihrem Rückkaufwert im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen ist. Im Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) war die Frage, ob diese Grundsätze auch für eine Risikolebensversicherung gelten, bei der kein Vermögen gebildet wird und die lediglich nur eine finanzielle Absicherung für den Todesfall gewährt.

Weiterlesen

Testament schlägt Schenkungsvereinbarung: Der stillschweigende Widerruf eines Schenkungsangebots ist durch ein Testament möglich

Sogenannte Schenkungen auf den Todesfall – also Schenkungen, die erst nach dem Tod einer Person durchgeführt werden – sind ein beliebtes Mittel, erbrechtliche Angelegenheiten zu regeln. Häufig wird insbesondere bei Lebensversicherungen der Bezugsberechtigte für die Todesfallleistung so bestimmt. Widersprechen jedoch Regelungen im Testament diesen Schenkungen, kann dies zu Streitigkeiten führen.

Eine Frau vereinbarte mit ihrer Bank, dass nach ihrem Tod der Ehemann einer Cousine ein Wertpapierdepot von der Bank herausverlangen könne. Von dieser Vereinbarung sollte der Bedachte jedoch erst nach ihrem Tod erfahren. Sie behielt sich zudem das Recht vor, die Vereinbarung jederzeit durch einseitige schriftliche Erklärung widerrufen zu können. Jahre später errichtete sie ein privatschriftliches, in amtliche Verwahrung gegebenes Testament, in dem sie ihren Nachlass umfassend regelte, den Ehemann der Cousine jedoch nicht erwähnte. Die Bank kontaktierte nach dem Tod der Frau den Ehemann der Cousine und übertrug ihm entsprechend der Vereinbarung das Wertpapierdepot. Die Erben wehrten sich jedoch dagegen, da sie der Ansicht waren, dass die Vereinbarung durch das spätere Testament unwirksam geworden sei.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass in dem Testament ein stillschweigender Widerruf der vorherigen, mit der Bank geschlossenen Vereinbarung zu sehen ist. Die Erblasserin hatte in dem Testament verfügt, dass sie ihr „gesamtes Kapitalvermögen“ bei der Bank aufteilt, und dazu detaillierte Angaben gemacht. Dies lässt den Willen der Erblasserin erkennen, dass sie entgegenstehende frühere Verfügungen insgesamt nicht mehr gelten lassen und sich von diesen lösen will – unabhängig davon, ob es sich dabei um testamentarische Verfügungen oder Erklärungen anderer Art handelt, Dadurch, dass sie das Testament in amtliche Verwahrung gegeben hatte, gilt ihr Widerruf als gegenüber jedem abgegeben, den es angeht, also auch gegenüber ihrer Bank.

Hinweis: Der BGH stellte in diesem Urteil klar, dass durch die Errichtung eines Testaments nicht nur frühere Testamente aufgehoben werden, wenn und soweit das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht, sondern auch Schenkungen auf den Todesfall. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte daher bei der Errichtung eines Testaments klar auf frühere Vereinbarungen, Schenkungen usw. Bezug genommen werden. Nur so ist eindeutig klarzustellen, ob diese Vereinbarungen weiterbestehen sollen oder eben nicht.

Quelle: BGH, Urt. v. 30.01.2018 – X ZR 119/15

zum Thema: Erbrecht

Güterrecht: Sonderstellung einer Lebensversicherung bei Scheidung

Bei der Scheidung werden alle Vermögenspositionen der Ehegatten zusammengestellt. Hat ein Ehegatte in der Ehezeit mehr Vermögen erwirtschaftet als der andere, muss er ihm die Hälfte des Mehrbetrags erstatten. Das nennt sich Zugewinnausgleich.

Besonderheiten können sich ergeben, wenn sich unter den Vermögenspositionen Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag befinden und der Versicherte noch vor Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung verstirbt. Erbt dann nämlich nicht der Ehegatte – zum Beispiel weil der Verstorbene ein Testament errichtet hatte -, setzt sich die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem überlebenden Ehegatten und den entsprechenden Erben des Verstorbenen fort. In dieser Konstellation ist besonders darauf zu achten, wer im Lebensversicherungsvertrag als Begünstigter ausgewiesen ist. Hatte der Verstorbene in den „guten Zeiten“ den anderen Ehegatten als Begünstigten bestimmt, besteht unter Umständen trotz Trennung, laufendem Scheidungsverfahren oder sogar nach der Scheidung Anspruch darauf, dass die durch den Tod fällig gewordene Versicherungssumme an den überlebenden Ehegatten ausbezahlt wird. Daran lässt sich nichts ändern, wenn der verstorbene Ehegatte es unterlassen hatte, seine Bestimmungen im Versicherungsvertrag entsprechend zu ändern. Aus den Gesichtspunkten von Treu und Glauben heraus wird diese Vermögensposition dann aber nicht nochmals in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt, sondern bleibt dort unbeachtet.

Hinweis: Es ist allgemein üblich, den Ehegatten für den Fall des eigenen Todes als Bezugsberechtigten der Lebensversicherungsgesellschaft gegenüber anzugeben. Wichtig ist, diese Bestimmung im Fall einer Trennung zu ändern, wenn sie so nicht mehr gewünscht ist. Ebenso wichtig ist es, sich als Folge einer Trennung darüber Gedanken zu machen, welche letztwilligen Verfügungen gegebenenfalls zu treffen sind, zum Beispiel durch ein Testament.

Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2014 – 2 UF 70/12

Thema: Familienrecht