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Schlagwort: LG Karlsruhe

Knochenbrüche durch Getränkepfütze: Diskothekenbetreiber muss dafür sorgen, dass die Tanzfläche möglichst frei von Gefahren ist

Ob Diskothek oder Club – Jubel, Trubel, Heiterkeit sorgen in den Tanztempeln jeglicher Coleur für ausgelassene Stimmung. Da ist es nur eine logische Folge, dass der eine oder andere Drink daneben geht. Wie es sich aber mit den Folgen eines verschütteten Getränks verhält, sobald jemand auf der nassen Hinterlassenschaft ausrutscht, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) konkretisieren.

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Influencer auf Instagram: Werbeposts müssen künftig klar als solche erkennbar sein

Heutzutage geht in der modernen Marketingkommunikation kaum noch etwas ohne Influencer. Doch wie so oft im Onlinebereich war bislang nicht ganz klar definiert, wie Werbung auf Instagram gekennzeichnet werden muss. Klarheit schafft daher das folgende Urteil des Landgerichts Karlsruhe (LG).


Eine Influencerin postete bei Instagram Fotos von sich inklusive Begleittext. Klickten User nun auf diese Fotos, erschienen sogenannte Tags, die den Namen der Marke der von der Influencerin getragenen Kleidung oder Accessoires enthielten. Mit einem Klick auf einen solchen Tag gelangten die Nutzer wiederum zum Instagram-Account des jeweiligen Markenherstellers. Da diese Posts nicht als Werbung gekennzeichnet waren, klagte ein Verbraucherschutzverein dagegen – mit Erfolg.

Denn auch laut LG war das Vorgehen der Influencerin ein Wettbewerbsverstoß. Das Taggen von Fotos ohne Werbekennzeichnung stellte eine Schleichwerbung dar. Von Influencern auf Instagram platzierte Werbung ist als solche zu kennzeichnen. Auch die scheinbare Privatheit mancher Posts und der Umstand, dass der Influencer nicht für alle Posts bezahlt wird, ändern daran nichts.

Hinweis: Von Influencern auf Instagram platzierte Werbung ist als solche zu kennzeichnen. Unerheblich ist, ob der Influencer dafür Geld erhält.

Quelle: LG Karlsruhe, Urt. v. 21.03.2019 – 13 O 38/18 KfH

Thema: Sonstiges

Barunterhaltsanspruch: Erst schwerwiegende Gründe ermöglichen Volljährigen den finanzierten Auszug

Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Kindern sind unvermeidbar. Eskaliert die Situation, sind insbesondere volljährige Kinder oft der Meinung, sie könnten aus dem elterlichen Haushalt ausziehen und die Eltern müssten ihnen Unterhalt zahlen. Ganz so einfach ist es aber nicht.

Mit Eintritt der Volljährigkeit können Eltern ihren Kindern nicht mehr vorschreiben, wo sie wohnen. Will ein Kind beispielsweise gegen den Willen der Eltern mit Freund oder Freundin zusammenleben, können die Eltern diesen Auszug nicht verhindern.

Das bedeutet aber nicht, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufkommen müssen. Eltern haben auch bei volljährigen Kindern das Bestimmungsrecht, in welcher Art sie den von ihnen geschuldeten Unterhalt gewähren. Sie können dem Kind anbieten, weiterhin zu Hause zu leben, um dort alles zu erhalten, was für den Unterhalt benötigt wird. Entsprechend können sie sich auch weigern, nach einem ungewollten Auszug den Unterhalt stattdessen in Form von Unterhaltszahlungen zu leisten.

Dieses Wahlrecht besteht nur dann nicht, wenn schwerwiegende Gründe ein Zusammenleben von Eltern und Kind unzumutbar machen. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn sich Eltern mit ihren Kindern darüber streiten, welche Pflichten ein Kind im elterlichen Haushalt übernehmen soll. Ist jedoch eine tiefgreifende Entfremdung zwischen den Generationen eingetreten, kann das Kind von den Eltern verlangen, die Entscheidung zum Auszug hinzunehmen und Unterhalt durch Überweisungen auf ein Konto zu leisten.

Hinweis: Die Anforderungen an einen Barunterhaltsanspruch bei Auszug sind hoch. In jedem Fall ist es geboten, alle deeskalierenden Möglichkeiten zu nutzen, um eine Entfremdung zwischen Eltern und Kind zu verhindern.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.01.2015 – 2 UF 276/14