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Schlagwort: LG Köln

Ersatzbeschaffung nach Unfall: Verlängerung des Nutzungsausfalls durch mangelnde Vorfinanzierungsmöglichkeit rechtens

Der folgende Verkehrsrechtsfall drehte sich um die Frage, wann ein Nutzungsausfall zu zahlen ist, wenn ein Geschädigter nicht in der Lage ist, den notwendigen Neuwagenkauf eigenständig vorzufinanzieren, und zu diesem Zwecke auch nicht willens ist, zur Entlastung der Gegenseite die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht Köln (LG) war daher gefragt.

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Schadensersatzanspruch abgelehnt: Mit ausreichend erkennbaren Stolperfallen müssen Krankenhausbesucher rechnen

Wenn man schon verunfallt, scheint es zumindest Glück im Unglück zu sein, wenn das in einem Krankenhaus geschieht. Dass es jedoch auch hier nicht generell der Fall ist, am eigenen Missgeschick anderen die Schuld geben zu können, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Köln (LG).

Eine Besucherin verletzte sich in einem Kölner Krankenhaus auf dem Weg zum Aufzug. Dabei stolperte die Frau über den Verbindungsholm einer dort aufgestellten Sitzgruppe. Nun war sie der Ansicht, das Krankenhaus hätte diese Sitzgruppe als Gefahrenquelle besser sichern müssen – sie klagte auf Schmerzensgeld, Schadensersatz, Ersatz des Haushaltsführungsschadens sowie auf Verdienstausfall.

Die Klage hatte beim zuständigen LG allerdings keinen Erfolg. Ein Besucher eines Krankenhauses muss sich auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen und auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und auf Wartezonen mit Sitzgruppen achten. Verletzt sich ein Besucher beim Sturz über ausreichend erkennbare Teile einer Sitzgruppe, besteht daher auch kein Anspruch auf Schadensersatz.

Hinweis: Augen auf im Krankenhaus! Andere haften nicht für alle Ungeschicklichkeiten, die das Leben bietet. Selbstverantwortung gehört stets dazu.

Quelle: LG Köln, Urt. v. 23.01.2020 – 2 O 93/19

Thema: Sonstiges

Verdacht von Kraftfahrzeugrennen: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach einer Raserei innerorts zulässig

In gleich zwei Verfahren hatte kürzlich das Landgericht Köln (LG) mit Autorasern zu tun, die gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis Beschwerde eingelegt hatten. Das Besondere: Beide Beklagte wurden laut § 315d Strafgesetzbuch (StGB) verbotener Kraftfahrzeugrennen beschuldigt. Lesen Sie selbst.

Im ersten Fall war der Beschuldigte verdächtig, im innerstädtischen Bereich ein Kraftfahrzeug mit erheblich abgefahrenen Reifen geführt und dieses in der Nähe einer Schule bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf ca. 72 km/h beschleunigt zu haben. Der Beschuldigte im zweiten Fall wurde beschuldigt, mit seinem Fahrzeug innerorts mit mindestens 110 km/h gefahren zu sein und dabei mehrfach die Spur gewechselt zu haben, um die Lücken zwischen anderen Fahrzeugen für ein schnelleres Vorankommen zu nutzen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich betrug 50 bzw. 70 km/h.

Anders als das Amtsgericht (AG) sah es die Kammer des LG als wahrscheinlich an, dass sich beide Beschuldigten nach der neueren Strafvorschrift „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ strafbar gemacht haben, weil sie sich als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt haben, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen. Die Kammer ist in beiden Fällen davon ausgegangen, dass die Fahrer bei den dargestellten Geschwindigkeiten jeweils nicht in der Lage waren, ihr Fahrzeug ständig sicher zu beherrschen. Somit waren beide Beschlüsse rechtskräftig. Die jeweilige Fahrerlaubnis war vorläufig zu entziehen, da eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass den Beschuldigten im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis (endgültig) entzogen wird.

Hinweis: Begeht jemand eine Tat nach § 315d StGB, geht das Gesetz regelmäßig davon aus, dass der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB. Ob die Fahrerlaubnis den Beschuldigten endgültig entzogen wird, wird in einer Hauptverhandlung vor dem AG zu klären sein.

Quelle: LG Köln, Beschl. v. 26.02.2020 – 101 Qs 7/20; Beschl. v. 04.03.2020 – 101 Qs 8/20

Thema: Verkehrsrecht

Legal-Tech-Unternehmen: Gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz dürfen nur Anwälte Vertragsgeneratoren anbieten

Unsere Digitalkultur vereinfacht uns die Informationsbeschaffung immens. Doch dass dabei bei weitem nicht alles erlaubt ist, was möglich ist, beweist der folgende Fall. Hier war das Landgericht Köln (LG) mit der Frage befasst, welche juristischen Dokumente über ein sogenanntes Legal-Tech-Unternehmen angeboten werden dürfen, das keine Anwaltskanzlei ist.

Der betreffende Informationsdienstleister, der unter anderem im juristischen Bereich tätig ist, vertreibt in Deutschland den digitalen Vertragsgenerator Smartlaw. Dieser Generator bietet Verbrauchern die Möglichkeit, mithilfe eines Frage-Antwort-Katalogs bestimmte Vertragsdokumente zu generieren. Werbung wurde dafür mit folgenden Slogans gemacht: „Günstiger und schneller als der Anwalt“ und „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“. Diesen Aussagen konnte die Rechtsanwaltskammer Hamburg jedoch ganz und gar nicht zustimmen, so dass sie klagte – und zwar erfolgreich.

Der Vertragsgenerator Smartlaw verstieß auch in Augen des LG gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz: Er darf nicht weiter in seiner bisherigen Form betrieben und beworben werden. Die unter dem digitalen Rechtsdokumentengenerator angebotenen Leistungen sind als sogenannte erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen zu werten, die ausschließlich von Anwälten angeboten werden dürfen. Das Unternehmen dahinter hätte also eine Anwaltskanzlei sein müssen – und das mit einer Haftpflichtversicherung für den Fall von Beratungsfehlern.

Hinweis: Ein Vertragsgenerator darf also nur von Rechtsanwälten angeboten werden. Ob das die Sache besser macht, bleibt abzuwarten.

Quelle: LG Köln, Urt. v. 08.10.2019 – 33 O 35/19

Thema: Sonstiges

Missstände angeprangert: Ohne gravierende Vertragsverletzungen darf Vereinsmitgliedern kein Hausverbot erteilt werden

Selbstverständlich dürfen Eigentümer und Vermieter Hausverbote aussprechen. Doch dass dies nicht ganz so einfach ist, wie es sich anhört, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Köln (LG).

Eine Frau war Mitglied in einem Verein, der ein Tierheim betrieb. Über die Haltung der Tiere beschwerte sie sich mehrfach beim Vereinsvorstand und schließlich schriftlich beim Bürgermeister der Stadt, beim Tierschutzbund, dem Finanzamt und der Berufsgenossenschaft. Die Tiere würden nicht ordnungsgemäß gehalten und hätten nicht ausreichend Futter, die Anlage sei ungepflegt und gefährlich, Bissverletzungen unter den Tieren würden in Kauf genommen und Tiere würden ohne sachlichen Grund eingeschläfert oder in ungepflegtem Zustand vermittelt. Die Geschäftsführerin des Vereins sei nicht geeignet, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Verein kündigte der Frau daraufhin die Mitgliedschaft und sprach ihr gegenüber ein Hausverbot aus. Die Kündigung wurde zwar zurückgenommen, doch gegen das Hausverbot klagte die Frau. Das LG gab ihr Recht.

Das Hausverbot war unwirksam. Es lag kein sachlicher Grund vor. Die Frau hatte Tatsachenbehauptungen gegenüber den Stellen getätigt, die dazu berufen sein könnten, die Missstände zu überprüfen und ggf. dagegen vorzugehen. Die Mitteilungen erfolgten unter der Wahrnehmung berechtigter Interessen und waren zulässig.

Hinweis: Eine Lehre aus diesem Fall ist, dass ein Hausverbot gegenüber Vereinsmitgliedern in aller Regel rechtswidrig sein wird. Das gilt jedenfalls so lange, wie diese keine gravierenden Vertragsverletzungen begangen haben.

Quelle: LG Köln, Urt. v. 28.11.2018 – 4 O 457/16

Thema: Mietrecht

Mörderischer Ehemann: Zur Feststellung der Erbunwürdigkeit darf auf das Urteil im Strafverfahren zurückgegriffen werden

Erben sind nur in Ausnahmefällen von der Erbschaft ausgeschlossen – nämlich dann, wenn sie im Sinne des Gesetzes erbunwürdig sind. Dies ist nur bei schwerwiegenden Verfehlungen der Fall, etwa wenn die potentiellen Erben den Erblasser getötet haben, bei einer arglistigen Täuschung oder Drohnung oder wenn sie eine Testamentsfälschung begangen haben. Ist jemand schließlich erbunwürdig, verliert er nicht nur den Anspruch auf sein Erbe, sondern auch auf seinen Pflichtteil – wie im folgenden Fall des Landgerichts Köln (LG).

Ein Mann wurde in letzter Instanz zu einer langen Haftstrafe verurteilt, da das Gericht zu der Überzeugung gelangt war, dass er seine Ehefrau mit einem Feuerlöscher erschlagen hatte. Die Ehefrau hinterließ einen Erbvertrag, in dem sie und ihr Ehemann sich gegenseitig als befreite Vorerben eingesetzt und den Enkel des Mannes und die Schwester der Ehefrau zu gleichen Teilen zu Nacherben bestimmt hatten. Als Ersatz für die Schwester sollten zwei gemeinnützige Vereine diesen Erbanteil bekommen. Nachdem die Schwester das Erbe ausgeschlagen hatte, klagten die beiden Vereine, da sie den Ehemann für erbunwürdig hielten.

Das LG gab dem Verein Recht, dass der Mann erbunwürdig ist – auch wenn er die Tat bestreitet. Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ist zwar für das Zivilgericht nicht bindend, die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil können aber im Rahmen der eigenen freien Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung des Zivilrichters Berücksichtigung finden. Der Zivilrichter darf die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen; er hat vielmehr die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen. Im vorliegenden Fall gab es jedoch nach Auffassung des Gerichts keine vernünftigen Zweifel an den durch das Strafgericht festgestellten Tatsachen. Der Mann war somit erbunwürdig und daher im Rahmen der Erbfolge am Nachlass seiner getöteten Ehefrau nicht zu berücksichtigen, so dass die Vereine zu Erben wurden.

Hinweis: Die Tötung des Erblassers führt stets zur Erbunwürdigkeit, wenn ein Mord oder Totschlag vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Die Erbunwürdigkeit muss jedoch vor Gericht binnen einer Frist von einem Jahr geltend gemacht werden. Klageberechtigt sind dabei grundsätzlich alle Personen, die von der Erbunwürdigkeit des entsprechenden Erbberechtigten profitieren würden.

Quelle: LG Köln, Urt. v. 04.09.2018 – 30 O 94/15

Thema: Erbrecht

Drittschäden nach Pkw-Entzündung: Das Landgericht Köln stellt sich in der Haftungsfrage gegen ein BGH-Urteil von 2014

Gerät ein ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug nach sieben Stunden durch Selbstentzündung in Brand, kann eine Haftung des Eigentümers des brennenden Fahrzeugs entfallen.

Der Eigentümer eines Sportwagens stellte sein Fahrzeug in einer Tiefgarage ab. Daneben stellte ein anderer seinen Bus. Ungefähr sieben Stunden nach dem Abstellen fing der Bus durch Selbstentzündung Feuer. Die Polizei stellte fest, dass weder Fremdeinwirkung noch ein sonstiges Fehlverhalten zum Brandausbruch geführt haben. Der Halter des Luxusflitzers, dessen Wagen durch den Brandfall vollständig zerstört wurde, machte nun Schadenersatzansprüche gegenüber dem ehemaligen Bushalter geltend.

Nach Auffassung des Landgerichts Köln (LG) stehen ihm allerdings solche nicht zu. Eine Haftung aus Verschulden kam nicht in Betracht. Auch eine verschuldensunabhängige Haftung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes entfiel, da das hierfür erforderliche Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ nicht gegeben war. Um eine Haftung zu begründen, sei es zwar nicht notwendig, dass das Fahrzeug im Moment der Schadensverursachung fährt – ausreichend ist hier ein örtlicher und zeitlicher Ursachenzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs (z.B. eine Selbstentzündung infolge der vorausgegangenen Fahrt). Diese Voraussetzungen sieht das Gericht allerdings nicht gegeben, da es in seinen Augen nach sieben Stunden Fahrzeugstillstand an einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang fehlt. 

Hinweis: Die Entscheidung des LG steht im Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2014. In dem damals entschiedenen Fall war ein Kraftfahrzeug mehr als 24 Stunden nach dem Abstellen aufgrund der Selbstentzündung durch einen technischen Defekt in Brand geraten. Der BGH befand damals, dass ein derart gestalteter Schadensfall nicht auf Folgen begrenzt sein soll, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind.

Quelle: LG Köln, Urt. v. 05.10.2017 – 2 O 372/16

Thema: Verkehrsrecht

Der Wannenduscher: Ein Mieter haftet ohne Minderungsansprüche für selbst verursachte Schimmelbildung

Gibt es Schimmel in der Wohnung, können Mieter die Beseitigung verlangen und zudem die Miete mindern. Doch was, wenn sie den Schimmel unter Umständen selbst verursacht haben?

 

Es ging um eine Mietwohnung mit einer Badewanne im Badezimmer. Dort duschte der Mieter, obwohl nur bis zur halben Stehhöhe Fliesen angebracht waren. Im darüber liegenden Wandbereich zeigte sich alsbald ein Schimmelbefall. Der Mieter minderte die Miete und verlangte die Entfernung des Schimmels durch den Vermieter. Ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten ergab dann jedoch, dass das Duschen des Mieters im Stehen die Schimmelbildung eindeutig verursacht hatte. Zwar war der Schimmelbefall ein Mangel, diesen hatte der Mieter jedoch selbst hervorgerufen. Daher hatte er weder einen Mängelbeseitigungsanspruch noch das Recht auf eine Mietminderung.

Hinweis: Minderungsansprüche scheiden immer dann aus, wenn der Mangel selbst verschuldet wurde oder bereits bei Vertragsabschluss vorgelegen hat. Auch das sollten Mieter stets beachten! 
  
Quelle: LG Köln, Urt. v. 24.02.2017 – 1 S 32/15

Thema: Mietrecht

Der Fall Grönemeyer: Die Berichterstattung über den Sänger wurde als rechtswidrig untersagt

Sorgfältiges Recherchieren sollte für Journalisten eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Dass dies aber nicht immer so ist, zeigt dieser Fall.

Es ging um eine Berichterstattung dreier Zeitungsverlage, die über Herbert Grönemeyer, einen der erfolgreichsten deutschen Sänger, etwas Falsches berichtet hatten. Zwischen dem Sänger und Fotografen war es zu einer Auseinandersetzung auf dem Flughafen Köln/Bonn gekommen. Nun wurde es den Verlagen verboten, zu behaupten, dass der Sänger einem der Fotografen den Finger umgebogen und auf dessen Kamera eingeschlagen hätte. Auch wurde untersagt, zu verbreiten, der Sänger habe dem einen Fotografen die Kamera aus der Hand geschlagen und den anderen gewürgt. Teilweise sind die Berichte sogar richtigzustellen. Es gab eine Beweisaufnahme, nach dessen Ergebnis die untersagten Aussagen sich als unwahr herausgestellt hatten. Durch die Aussagen wurde der Sänger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Zeitschriftenverlage dürfen nicht mehr über den Vorfall am Flughafen Köln/Bonn berichten.

Hinweis: Eine unwahre Berichterstattung ist verboten und verletzt den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht. Kommt das dennoch vor, sollten Betroffene auch nicht davor zurückschrecken, ihre Rechte einzufordern und durchzusetzen.

Quelle: LG Köln, Urt. v. 05.07.2017 – 28 O 177/15, 28 O 178/15 und 28 O 225/15
Sonstiges

Werbung nach Berufsrichtlinien: Erneuter Verweis nach wiederholter Werbung eines Rechtsanwalts mit Nacktkalendern

Einmal ist keinmal? Dieser Einstellung schien merkwürdigerweise ein Jurist zu sein, der das seit Jahren gelockerte Werbeverbot für Anwälte gleich zweimal überreizte. Aber: Zu locker sollte man auch nicht damit umgehen.

Einem Rechtsanwalt wurde von der Rechtsanwaltskammer bereits vor einigen Jahren wegen der Werbung durch Verteilung von Nacktkalendern ein Verweis erteilt. Das schien ihn aber nicht sonderlich zu interessieren, denn zwei Jahre später bestellte und verteilte er neue (nunmehr in schwarz-weiß gehaltene) Kalender mit gar nicht bzw. wenig bekleideten Frauen. Auf den Kalendern war dabei auch die Werbung seiner Kanzlei zu sehen. Und wen wundert’s? Die Rechtsanwaltskammer leitete daraufhin erneut ein Verfahren ein.

Dagegen wollte sich der Strafrechtler verteidigen und dafür seine Rechtsschutzversicherung beanspruchen. Diese lehnte jedoch die Deckungsanfrage ab, da sie der Auffassung war, dass der Rechtsanwalt den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Schließlich verklagte der Jurist seine Rechtsschutzversicherung. Diese Klage hatte allerdings keine Aussichten auf Erfolg, da der Kalender eine unzulässige Werbung nach den Berufsrichtlinien darstellt. Das Gericht erkannte zudem ebenfalls ein mutwilliges Handeln des Rechtsanwalts. Deshalb erhielt der Anwalt keine Deckungszusage von seiner Rechtsschutzversicherung.

Hinweis: Stört Sie die Werbung eines Rechtsanwalts, können Sie sich jederzeit an die Rechtsanwaltskammer wenden. Diese prüft dann, ob die Werbung ordnungsgemäß ist.

Quelle: LG Köln, Urt. v. 23.03.2017 – 24 S 22/16
Thema: Sonstiges

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