Skip to main content

Schlagwort: Mängel

Selbst nach Fachreparatur: Gebrauchtwagenhändler muss ungefragt auf bekannte Mängel oder frühere Unfallschäden hinweisen

Gebrauchtwagenkäufe gelten als wirtschaftlich cleverere Variante gegenüber einem Neuwagenerwerb. Dennoch sind die Stolperfallen dabei nicht unerheblich. So musste das Landgericht Coburg (LG) im Folgenden klarstellen, ob ein Gebrauchtwagenverkäufer ungefragt auf bekannte Mängel oder Unfallschäden durch den Vorbesitzer hinweisen muss, selbst wenn der Schaden fachgerecht repariert wurde.

Der Kläger hatte vom Beklagten einen seinerzeit sieben Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 122.000 km zum Preis von 10.500 EUR gekauft und dabei auch einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Zugleich hatte der beklagte Verkäufer dem Kläger zugesichert, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten habe, solange es im Eigentum des Beklagten war, und dass mit Ausnahme eines Schadens an der Frontstoßstange keine weiteren Beschädigungen vorlägen. In der Folgezeit wurde der Pkw nach einem Unfall begutachtet, wodurch sowohl verschiedene unreparierte als auch reparierte Vorschäden festgestellt wurden. Daraufhin focht der Kläger den Kaufvertrag an und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung hatte überwiegend Erfolg. Das LG sah im Verhalten des Beklagten eine arglistige Täuschung. Demnach besteht für den Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs die Verpflichtung, den potentiellen Käufer auch ungefragt auf bekannte Mängel oder frühere Unfallschäden hinzuweisen – und zwar selbst dann, wenn der Schaden fachgerecht repariert wurde. Eine Ausnahme gilt nur für sogenannte Bagatellschäden – also ganz geringfügige äußere Schäden, beispielsweise im Lack. Angesichts der Reparaturkosten von mehr als 5.000 EUR lag eine solche Ausnahme hier jedoch nicht vor, so dass eine Aufklärung des Klägers über diesen Unfallschaden geboten gewesen war. Weil dem Beklagten aber dieser frühere Unfallschaden auch tatsächlich bekannt war, handelte er zudem sogar arglistig, als er den Käufer nicht darüber informierte.

Hinweis: Der Käufer muss in einem Prozess beweisen, dass er vom Verkäufer arglistig getäuscht wurde. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Verkäufer zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer bei wahrheitsgemäßer Information den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt oder zu diesem Preis geschlossen hätte.

Quelle: LG Coburg, Urt. v. 24.09.2020 – 15 O 68/19

Thema: Verkehrsrecht

Pandemiebedingte Terminverzögerung: Bei aussichtsreicher Räumungs- und Zahlungsklage kann eine Sicherheitszahlung angeordnet werden

Vielen Planungen hat die Coronapandemie einen gewaltigen Strich durch die Rechnung gemacht. Im folgenden Fall darf gemutmaßt werden, dass sich der Beklagte durch die krisenbedingte Verschiebung seines Gerichtstermins zunächst Erleichterung erhofft hatte. Doch das Amtsgericht Seligenstadt (AG) musste ihn im Fall der gegen ihn gerichteten Räumungsklage eines Besseren belehren.

Ein Mieter hatte seit März 2019 sämtliche Zahlungen wegen angeblicher Mängel eingestellt. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis, klagte auf Räumung sowie auf Zahlung der nicht geleisteten Mieten und der in Zukunft fällig werdenden Nutzungsentschädigungen. Der Gerichtstermin vom April 2020 wurde wegen der Coronapandemie auf September verlegt. Daraufhin beantragte der Vermieter, für die in der Zeit von Januar 2020 bis April 2020 fällig gewordenen Nutzungsentschädigungen nach § 283a ZPO die Leistung einer Sicherheit anzuordnen.

Das AG gab diesem Antrag weitestgehend statt. Wird eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage verbunden, kann das Gericht auf Antrag des Vermieters anordnen, dass der Mieter eine Sicherheit für die Geldforderungen zu leisten hat, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind. Das ist dann möglich, wenn die Klage auf diese Forderungen eine hohe Aussicht auf Erfolg hat und die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile gerechtfertigt ist. Beides sah das Gericht hier als gegeben an.

Hinweis: Bei Fragen im Zusammenhang mit einer Zwangsräumung ist der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin die richtige Adresse.

Quelle: AG Seligenstadt, Urt. v. 19.05.2020 – 1 C 735/19

Thema: Mietrecht

Zumutbar vermehrtes Lüftungsverhalten: Mieter müssen Schimmelbildung wegen zum Errichtungszeitpunkt üblicher Wärmebrücken entgegenwirken

Das Lüftungsverhalten von Mietern zur Prävention von Schimmel ist ein Klassiker im Mietrecht und war schon Gegenstand einer Vielzahl von Gerichtsverfahren. Dass das Thema deshalb noch lange nicht ausgestritten ist, zeigt der folgende Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging.

In dem Verfahren ging es um eine Mietwohnung, die Ende der sechziger Jahre gebaut worden war. Die damals geltenden Bauvorschriften waren eingehalten worden. Nun machte der Mieter Mängel der Wohnung geltend, unter anderem wegen der Gefahr von Schimmelpilzbildung. Der Mieter minderte seine Miete und wollte einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung erhalten. Durch das Gericht wurde schließlich auch festgestellt, dass aufgrund von Wärmebrücken in den Außenwänden tatsächlich eine „Gefahr der Schimmelpilzbildung“ bestand. Und es befand dann auch, dass man von den Mietern zur Schimmelprävention keine überdurchschnittlichen Anforderungen zu Lüftungsverhalten oder an Abstandswahrung zwischen Mobiliar und Wand stellen dürfe. Das sah die Vermieterin jedoch nicht ein und ging bis vor den BGH. Und der teilte ihre Auffassung letztlich durchaus.

Wärmebrücken in den Außenwänden sind nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht. Nur ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, gibt dem Mieter das Recht zur Mietminderung sowie einen Anspruch auf eine Mängelbeseitigung. Mieter dürfen ihr Lüftungsverhalten nicht darauf stützen, was unter heutigen Bauvorschriften zu erwarten sei. Sie müssen vielmehr dem Zustand Rechnung tragen, der zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes als aktuell und zeitgemäß anzusehen war. Ein verstärktes Lüftungsverhalten in Häufigkeit und Dauer, das der Schimmelbildung entgegenwirkt, sieht der BGH daher nicht als generell unzumutbar an.

Hinweis: Wärmebrücken in den Außenwänden sind nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht. Mieter müssen dann eben besser lüften.

Quelle: BGH, Urt. v. 05.12.2018 – VIII ZR 67/18

Thema: Mietrecht

Mängel beim Hauskauf: Bei arglistigem Verschweigen bekannter Schäden hilft auch ein Gewährleistungsausschluss nichts

Wird ein Haus verkauft, sollte der Verkäufer sämtliche Mängel offenlegen, die ihm bekannt sind. Denn erstens fallen sie sowieso irgendwann auf. Und zweitens kann Arglist empfindliche Folgen haben, wie der folgende Fall des Oberlandesgerichts Braunschweig zeigt.

Ein Mann hatte ein Fachwerkhaus gekauft, das massiv von Insekten und Pilzen befallen war. Der Verkäufer hatte ihn über den Schädlingsbefall nicht aufgeklärt, obwohl 15 Jahre vorher umfangreiche Arbeiten an der Fassade vorgenommen und die Balken wegen eines Befalls von Holzwürmern gestrichen worden waren. Der Kaufvertrag enthielt allerdings einen Gewährleistungsausschluss, auf den sich der Verkäufer auch flugs berief. Und trotzdem klagte der Käufer auf Rückerstattung des Kaufpreises und Rückübertragung des Grundstücks. Er wollte das Fachwerkhaus nicht länger haben.

Und tatsächlich war der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Denn der Verkäufer hätte ohne Nachfrage über den Schädlingsbefall und die Pilze den Käufer aufklären müssen. Daran änderte auch der vereinbarte Gewährleistungsausschluss nichts. Denn darauf kann sich ein Verkäufer nur berufen, wenn er den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Doch genau das war hier der Fall gewesen. Der Hauskaufvertrag musste rückgängig gemacht werden.

Hinweis: Dieses Urteil ist eine Warnung an alle diejenigen, die Mängel verschweigen wollen. Selbst wenn sich im Kaufvertrag über eine Immobilie ein Gewährleistungsausschluss befindet, kann der Verkäufer nämlich für einen erheblichen Schädlingsbefall haften, der zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Quelle: OLG Braunschweig, Urt. v. 13.09.2018 – 9 U 51/17

Thema: Mietrecht

Sachmangelgewährleistungsrecht: Wer bei mangelhafter Ware eine Minderung akzeptiert, kann dann nicht mehr vom Vertrag zurücktreten

Dass man sich beim Kauf einer mangelhaften Sache überlegen sollte, welche Rechte man genau durchsetzen möchte, zeigt der folgende Fall, der vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden war.

Eine Leasinggesellschaft hatte für knapp 100.000 EUR ein Fahrzeug der Oberklasse gekauft. Der Wagen hatte aber Mängel und war bereits insgesamt siebenmal in der Werkstatt. Die Leasinggesellschaft war der Auffassung, dass sämtliche aufgetretenen Mängel auf herstellungsbedingte Qualitätsmängel zurückzuführen seien, und erklärte die Minderung des Kaufpreises um 20 %. Zudem gab es noch weitere Mängel, so dass die Leasinggesellschaft schließlich nicht mehr nur die Minderung, sondern nunmehr die Rückabwicklung des gesamten Vertrags forderte. Das machte der BGH aber nicht mit.

Es ist einem Käufer verwehrt, im Anschluss an eine von ihm gegenüber dem Verkäufer bereits wirksam erklärte Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel anstelle der Minderung großen Schadensersatz und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verlangen. Das Sachmangelgewährleistungsrecht verlangt dem Käufer einer mangelhaften Sache die Entscheidung ab, ob er den Vertrag weitergelten lassen oder ob er sich von diesem lösen will.

Hinweis: Der Käufer darf also nicht im Anschluss an eine von ihm bereits erklärte Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel ein anderes Gewährleistungsrecht verlangen, wie beispielsweise die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Quelle: BGH, Urt. v. 09.05.2018 – VIII ZR 26/17

Thema: Sonstiges

Grundstückskauf: Beschaffenheitsvereinbarung muss im Kaufvertrag enthalten sein

Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung.

Grundstückskaufverträge werden in aller Regel mit der Klausel versehen, dass Ansprüche der Käufer wegen Mängeln ausgeschlossen sind. Gleichzeitig kann es jedoch so sein, dass der Verkäufer gewisse Zusicherungen über die Eigenschaft abgegeben hat, von denen die Käufer ihre Kaufentscheidung auch abhängig gemacht haben.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr eine Grundsatzentscheidung zu der Frage gefällt, welche Anforderungen an eine sog. Beschaffenheitsvereinbarung zu stellen sind (BGH, Urteil vom 06. November 2015 – V ZR 78/14 –).

Im Fall ging es um die Frage, ob eine bestimmte Fläche vereinbart worden war. Die Verkäufer hatten vorvertraglich Flächenangaben gemacht, die allerdings nicht in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen worden waren.

Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels nach §§ 434 ff. BGB infolge einer unrichtigen Erklärung des Verkäufers über die Wohnfläche des verkauften Wohnhauses setzen voraus, dass deren Größe als Beschaffenheit der Kaufsache vertraglich vereinbart wurde (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder dass der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers eine bestimmte Größe der Wohnfläche erwarten durfte (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung kann sich auch aus den Umständen ergeben, etwa – wie im Fall – dadurch, dass Grundrisszeichnungen übergeben werden. In dem Fall erstreckt sich der Haftungsausschluss im Kaufvertrag nicht auf diese vereinbarte Beschaffenheit.

Das Problem bestand allerdings darin, dass die Beschaffenheitsvereinbarung nicht in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen wurde. Sie war daher nicht formgerecht.

Denn es gilt für Grundstückskaufverträge: Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB). Grundsätzlich kann zwar eine mündliche oder schlüssige Nebenvereinbarung durch Auflassung (d.h. Vertragsschluss vor dem Notar) und Grundbucheintragung „geheilt“ werden kann (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB). Der BGH nimmt jedoch für den Regelfall an, dass dies von den Parteien nicht so gewollt ist.

Die entscheidende Rechtsfrage ist, inwieweit die Beurkundungsbedürftigkeit des Vertrages der Annahme entgegensteht, Beschaffenheitsvereinbarungen könnten durch Beschreibungen bestimmter Eigenschaften der Kaufsache durch den Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses zustande kommen.

Der BGH entscheidet diese Rechtsfrage dahingehend, dass eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer vor Vertragsschluss, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB führt. Informationen über Eigenschaften der Kaufsache seien von den beurkundungsbedürftigen Vereinbarungen der Parteien zu unterscheiden.

Die Parteien müssen, so der BGH, bei einem beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäft alle Erklärungen in den Vertrag aufnehmen, die Rechtswirkungen erzeugen sollen. Dazu gehören die Vereinbarungen über die Beschaffenheit. Sie konkretisieren die Verpflichtung des Verkäufers nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, dem Käufer die Sache frei von Sachmängeln zu verschaffen, dahingehend, dass dieser – über die allgemeinen Anforderungen hinaus – dem Käufer eine der individuell vereinbarten Beschaffenheit gemäße Sache schuldet. Dass die Parteien eine solche Bindung gewollt haben – selbst wenn in der Urkunde zu der Vereinbarung einer Beschaffenheit nichts aufgenommen wurde – sei vor dem Hintergrund des ihnen bekannten Beurkundungserfordernisses in aller Regel nicht anzunehmen.

Das bedeutet: Käufer haben wegen einer Beschaffenheit der Sache, die nicht in den Notarvertrag aufgenommen ist, keine kaufrechtlichen Mängelrechte.

Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Käufer einen Schadensersatzanspruch aus vorvertraglichem Verschulden des Verkäufers hat (§ 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB). Nach dem BGH gilt insofern: Vorsätzliche falsche Angaben des Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache, die nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung geworden sind, begründen einen Anspruch des Käufers auf Schadensersatz aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Eine Rechtsfolge dieses Anspruchs besteht darin, dass der Käufer als Vertrauensschaden von dem Verkäufer den Betrag verlangen kann, um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat.

Auf diese Weise kann ein getäuschter Käufer doch noch zu einer Minderung des Kaufpreises kommen. Der Käufer muss allerdings beweisen, dass der Verkäufer vorsätzlich handelte, d.h. bewusst falsche Angaben zum Grundstück oder dem Gebäude vor Vertragsschluss gemacht hat. Hier liegt oft die Schwierigkeit und an diesem Nachweis scheiterte auch der Käufer in dem vom BGH entschiedenen Fall.

Es bleibt festzuhalten, dass Käufer darauf achten sollten, Beschaffenheitsvereinbarungen ausdrücklich in den Kaufvertrag aufzunehmen, um ihre Mängelrechte nicht zu verlieren. Nachträglich kann es ansonsten schwierig werden, diese gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen. Das Urteil des BGH hat gezeigt, wie entscheidend bereits die richtige Vertragsgestaltung ist.

Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Käufer sich zu dem vom Notar erhaltenen Vertragsentwurf vor der Unterzeichnung nochmals anwaltlich beraten lassen.

Thema: Grundstücksrecht

Autor: Rechtanwalt Matthias Juhre, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Wuppertal