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Schlagwort: Mängelgewährleistungsansprüche

Körperliche Unversehrtheit verletzt: Wer sich als professioneller Tätowierer verkauft, muss auch wie ein solcher arbeiten

Wie die Zeiten sich ändern: Tattoos gehören heutzutage zum Mainstream. Das hat naturgemäß zur Folge, dass viele Menschen sich bei der Auswahl der aus dem Boden geschossenen Studios nicht mehr die Zeit nehmen, die eine solche dauerhafte Verschönerung verdienen sollte. Wenn dann folglich Vorstellung und Umsetzung stark differieren, ist eine Tätowierung gleich doppelt bis dreifach so schmerzhaft.

Eine Frau ließ sich auf ihrem linken Unterarm für 100 EUR folgendes Tattoo stechen: „Je t´aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours, L. ♥ A.“ Das Ergebnis war aus Sicht der Kundin dann jedoch alles andere als zufriedenstellend: Aus ihrer Sicht war der gesamte Schriftzug verwaschen, unleserlich und nicht in einer einheitlichen Größe gestochen, die Abstände der verschiedenen Wörter und Zeilen waren teilweise unterschiedlich, einzelne Wörter waren schief, die Linienführung mangelhaft, verwaschen, nicht durchgehend und an einzelnen Stellen ausgefranst. Sie klagte deshalb u.a. ein Schmerzensgeld ein.

Das Gericht bestätigte die offensichtlich mangelhaft durchgeführte Umsetzung. Jeder Tätowierwillige darf bei seiner Einwilligung zum Stechen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Behandlung fehlerfrei und handwerklich nach den branchenüblichen Regeln der Kunst verläuft. Ein Gutachter bestätigte ferner, dass einem Profi – und als solchen bezeichnete sich die Beklagte – solche Fehler nicht unterlaufen dürfen. Die Klägerin erhielt vom Gericht daher 1.000 EUR Schmerzensgeld zugesprochen sowie den Anspruch auf Rückzahlung der für das Stechen und Nachbessern bereits gezahlten 100 EUR. Zudem müssen der Frau, deren körperliche Unversehrtheit verletzt wurde, sämtliche Folgeschäden – wie die Entfernung der mangelhaften Tätowierung – ersetzt werden.

Hinweis: Dieser Fall zeigt sehr schön, welche Mängelgewährleistungsansprüche bestehen können. Wer in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt wird, hat einen Anspruch auf Schadensersatz – selbst in Fällen, bei denen sich Menschen freiwillig einer schmerzhaften Prozedur unterziehen.

Quelle: AG München, Urt. v. 13.04.2017 – 132 C 17280/16
Thema: Sonstiges

„Ohne-Rechnung-Vereinbarung“: Die Beauftragung und Annahme von Schwarzarbeit führt zum Wegfall jeglicher Ansprüche

Finger weg von Schwarzarbeit! Die Rechtsprechung ist bei diesem Thema ausgesprochen konsequent.

Ein Mann beauftragte einen Handwerker, den alten Fußbodenbelag in seinem privaten Wohnhaus zu entfernen und durch einen neuen zu ersetzen. Bei den Arbeiten traten Mängel auf und der Hauseigentümer wollte die gezahlte Summe von über 15.000 EUR zurückerhalten. Vor dem vorinstanzlich mit diesem Fall befassten Oberlandesgericht kam dann die Wahrheit ans Licht: Ursprünglich war ein Vertrag über 16.164 EUR abgeschlossen worden, erst danach einigten sich die Parteien darauf, dass eine Rechnung über 8.619 EUR ausgestellt und weitere 6.400 EUR ohne Rechnung bar ausbezahlt werden sollten. Damit lag ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vor – der Vertrag war somit nichtig. Daher konnte die Rückzahlung des Geldes nicht verlangt werden. Denn in solchen Fällen bestehen grundsätzlich keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien.

Hinweis: Mängelgewährleistungsansprüche scheiden also auch aus, wenn nachträglich Schwarzarbeit durch eine „Ohne-Rechnung-Vereinbarung“ vereinbart wird. Auch aus diesem Grund sollte niemand Schwarzarbeit durchführen oder in Auftrag geben.

Quelle: BGH, Urt. v. 16.03.2017 – VII ZR 197/16

Thema: Mietrecht