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Schlagwort: notarielles Testament

Sittenwidriges Testament: Gerichtlich bestellte Betreuer müssen ihre Aufgaben ohne Erwartung von Zuwendungen erfüllen

Die „pflegende Erbschleicherin“ hat es zu vielfachen Ruhm in diversen Thrillern geschafft. Dass erst jetzt ein Gesetzentwurf in Arbeit ist, der solch einem Treiben beruflicher Betreuer Einhalt gebieten soll, heißt aber nicht, dass es nicht bereits schon jetzt unter scharfer Beobachtung steht. Denn einem solchen sittenwidrigen Geschäft hat auch das Oberlandesgericht Celle (OLG) erst kürzlich ein klares „Nein!“ entgegengehalten.

In dem zu entscheidenden Fall war der nicht verheiratete und kinderlose Erblasser 2012 verstorben. Seit dem Jahr 2005 war für den Erblasser eine Berufsbetreuerin bestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Erblasser bis zu seinem Tod auf einer gerontopsychiatrischen Pflegestation untergebracht. Im Mai 2005 errichtete der Erblasser noch ein notarielles Testament, in dem er seine Berufsbetreuerin sowie einen „Seniorenbetreuer“, der gelegentliche Besorgungen für den Erblasser erledigte, hälftig zu Miterben einsetzte. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die zur Erbin berufene Berufsbetreuerin die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, den das Gericht jedoch rechtskräftig zurückwies. In der Folge wurde ein Nachlasspfleger eingesetzt, der mit der Ermittlung von Erben und der Sicherung des Nachlasses beauftragt war. Im Zuge dieser Tätigkeit kam es dann zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Nachlasspfleger und der Berufsbetreuerin, die in dieser Auseinandersetzung geltend machte, Miterbin nach dem verstorbenen Erblasser geworden zu sein.

Das OLG hat jedoch festgestellt, dass das notarielle Testament nicht nur wegen der damaligen Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam ist – darüber hinaus war das Testament auch wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Für die Prüfung der Sittenwidrigkeit komme es immer auf den konkreten Einzelfall an, wobei es nicht erforderlich sei, dass sich die Beteiligten bewusst darüber waren, dass das Rechtsgeschäft sittenwidrig sei. Es sei ebenso wenig erforderlich, dass mit dem Geschäft überhaupt eine Schädigungsabsicht verbunden sei. Ausreichend sei, dass der Handelnde die Tatsachen kenne, aus denen sich eine Sittenwidrigkeit objektiv ergeben könne. Ein Betreuer ist ein vom Vormundschaftsgericht gestellter staatlicher Beistand zur Fürsorge in rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten. Aus diesem Grund muss von ihm auch erwartet werden, dass er seine Aufgabe auch ohne die Erwartung besonderer Zuwendungen von Seiten des Betreuten ausübt.

Hinweis: In einem aktuellen Gesetzentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist ein Verbot vorgesehen, dass berufliche Betreuer Geld oder geldwerte Leistungen von den Betreuten annehmen dürfen.

Quelle: OLG Celle, Urt. v. 07.01.2021 – 6 U 22/20

 Thema: Erbrecht

Kein Nachrücken von Abkömmlingen: Klare Nacherbenregelung empfiehlt sich, wenn der eigentliche Erbe kein Abkömmling des Erblassers ist

Auch wenn der Titel „Mein letzter Wille“ es im eigentlichen Wortsinn ausschließt, empfielt es sich dennoch, dabei stets noch einen Schritt weiter zu denken. Zwar kennt das Gesetz die Regel, nach der im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Erblasser beabsichtigt, dass bei einem Vorversterben seines berücksichtigten Abkömmlings dessen eigene Abkömmlinge an seine Stelle treten sollen. Dass bei unklaren Regelungen ein Gericht im Streitfall allerdings auch zu einem anderen Ergebnis kommen kann, zeigt das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) mit seinem folgenden Beschluss.

Die unverheiratete Erblasserin dieses Falls hatte selbst keine Abkömmlinge. Es existierte eine ältere Halbschwester, die ihrerseits zwei Kinder hatte. Im Jahr 1997 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament und setzte ihre Nichte und ihren Neffen zu gleichen Teilen als Miterben ein. Abgesehen von einer Grabpflegeanordnung wurden keine weiteren Verfügungen getroffen. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin war der Neffe bereits vorverstorben. Dessen Kinder waren nun der Ansicht, als Abkömmlinge ihres vorverstorbenen Vaters als dessen gesetzliche Erben an seine Stelle getreten zu sein.

Dieser Ansicht schloss sich das OLG jedoch nicht an. Die Zweifelsregel sei unmittelbar auf den Fall nicht anwendbar, da es sich bei den testamentarischen Erben nicht um Abkömmlinge der eigentlichen Erblasserin gehandelt habe. Aber auch aus einer Auslegung des Testaments sei nicht der Wille der Erblasserin zu entnehmen, dass ein „Nachrücken“ der Kinder des Neffen gewollt war. Bei der Auslegung kommt es darauf an, ob der Neffe der Erblasserin um seiner Person willen als Erbe eingesetzt wurde oder als „Erster seines Stamms“ berufen wurde. Die Umstände des Einzelfalls führten das OLG in diesem Fall zur Ansicht, dass hier keine Umstände festgestellt werden konnten, die eine Bestimmung eines Ersatzerben rechtfertigen konnten. Das Gericht ging daher von einer sogenannten Anwachsung bei der verbliebenen Miterbin aus.

Hinweis: Schwebt dem Erblasser ein konkreter Erbe vor, der um seiner Person willen berufen werden soll, empfiehlt es sich, für den Fall des Vorversterbens des Erben auch eine mögliche Bestellung eines Ersatzerben oder alternativ die gesetzliche Erbfolge nach dem vorverstorbenen Erben in Erwägung zu ziehen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2021 – 3 Wx 132/20

Thema: Erbrecht

Wechselbezüglichkeit ist entscheidend: Nicht jede Verfügung im gemeinschaftlichen Testament entfaltet eine automatische Bindungswirkung

Errichten Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament, haben wechselbezügliche Verfügungen eine Bindungswirkung. Grundsätzlich können diese nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr einseitig abgeändert werden. Dass jedoch nicht jede darin getroffene Verfügung diese bindende Wechselbezüglichkeit bedingt, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG).

Der Erblasser hatte mit seiner bereits verstorbenen ersten Ehefrau im Jahr 1998 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Darüber hinaus haben sie bestimmt, dass nach dem Tod beider Ehegatten für die fünf Kinder die gesetzliche Erbfolge gelten solle. Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser erneut geheiratet und in einem späteren notariellen Testament im Jahr 2014 seine zweite Ehefrau hälftig zur Erbin, seine Kinder zu jeweils einem Zehntel Anteil als Erben eingesetzt. Des Weiteren wurde eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Die überlebende Ehefrau beantragte den Erlass eines Erbscheins auf der Basis des zuletzt errichteten notariellen Testaments. Eine Tochter des Erblassers war jedoch der Ansicht, dass ein Erbschein auf der Basis des ursprünglich errichteten gemeinschaftlichen Testaments zu erteilen sei.

Das OLG hat ausgeführt, dass die Regelung in dem gemeinschaftlichen Testament, dass nach dem Tod der Eheleute die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten solle, keine wechselbezügliche Verfügung sei. Dies könne nur für solche Verfügungen angenommen werden, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte. Es widerspreche laut OLG der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Eltern ihre gemeinsamen Kinder nur mit Rücksicht auf die Verfügung des anderen Elternteils einsetzen. Mangels eben jener entscheidenden Wechselbezüglichkeit konnte der Erblasser hier auch nach der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments eine hiervon abweichende Verfügung treffen. Dabei stellte das Gericht jedoch auch fest, dass diese im Verhältnis zu den Kindern – mit Ausnahme der Anordnung der Testamentsvollstreckung – keine Änderung ergab.

Hinweis: Wollen Ehegatten die Bindungswirkung vermeiden, sollten sie sich im Rahmen der Abfassung des Testaments das Recht zur Abänderung nach dem Tod des Erstversterbenden vorbehalten.
 
 

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.01.2021 – I-3 Wx 245/19

Thema: Erbrecht

Grundbuchänderung mit Eröffnungsprotokoll: Zweifel allein genügen nicht, um einen Erbschein wegen einer Scheidungsklausel einzufordern

Ausschlag für das Verfahren, das das Berliner Kammergericht (KG) hier zu bewerten hatte, gab ein Antrag auf Grundbuchänderung. Unrichtige Grundbucheintragungen können berichtigt werden, sobald durch eine öffentliche Urkunde die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Ob eine solche öffentliche Urkunde nach Versterben eines Berechtigten ein Erbschein sein muss oder auch ein Eröffnungsprotokoll ausreicht, war hier die Frage.

Im Urteilsfall hatten zwei Eheleute ein notarielles Testament errichtet, in dem eine sogenannte Scheidungsklausel besagte, dass die testamentarischen Verfügungen ihrem ganzen Inhalt nach unwirksam seien, sobald einer der Eheleute zu Lebzeiten eine Klage auf Aufhebung oder die Scheidung der Ehe beantragen würde. Nach dem Tod der Frau hatte der überlebende Ehemann eine Berichtigung des Grundbuchs beantragt und zu diesem Zweck das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorgelegt. Das Grundbuchamt hingegen verlangte die Vorlage eines Erbscheins. Zur Begründung führte es an, dass sich die Tatsache, dass die Ehe weder aufgelöst noch ein Scheidungsantrag eingereicht wurde, sich mit grundbuchtauglichen Mitteln nicht nachweisen ließe. Womöglich war das Testament ja doch unwirksam geworden?

Dem KG war dieser Einwand zu theoretisch. Es ist entgegen der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG) der Ansicht, dass ein Erbschein nur verlangt werden könne, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Scheidungsantrag tatsächlich gestellt worden sei. Die allein abstrakte Möglichkeit unter Berufung auf statistische Erhebungen zu Scheidungsquoten reichen dem KG dabei nicht aus, um den Wert eines notariellen Testaments zu schmälern. Der Witwer konnte die Grundbuchänderung also mithilfe des Eröffnungsprotokolls beantragen, ohne einen gesonderten Erbschein vorlegen zu müssen.

Hinweis: Trotz Abweichung von Entscheidungen der OLG-Kollegen in München und Naumburg wurde die Rechtsbeschwerde mangels Beschwer des Beteiligten, dessen Rechtsmittel Erfolg hatte, vom KG nicht zugelassen.


Quelle: KG, Beschl. v. 29.10.2020 – 1 W 1463/20

 Thema: Erbrecht

Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes: Bei Fragen zur Testierfähigkeit ist davon auszugehen, dass die Schweigepflicht entfallen darf

Gerade bei älteren Erblassern wird häufig bestritten, dass sie noch testierfähig waren. Hinterlassene Testamente wären dann unwirksam. Um hierbei Klarheit nach dem Tod des Erblassers zu erhalten, müssen häufig die behandelnden Ärzte befragt werden. Da diese jedoch der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, musste hier das Oberlandesgericht Köln (OLG) Stellung beziehen, wie mit dieser Pflicht umzugehen ist, die durchaus auch noch nach dem Tod des Patienten weiterbesteht.

Eine Frau hinterließ ein notarielles Testament. Die Erben stritten jedoch darüber, ob die Erblasserin testierfähig gewesen war. Daher wurden im Rahmen des Verfahrens die Behandlungsunterlagen aus der Universitätsklinik angefordert, in der sie kurz nach Testamentserrichtung in Behandlung war, und der zuständige Arzt als Zeuge geladen. Dieser verweigerte jedoch die Aussage und die Vorlage der Unterlagen aufgrund seiner ärztlichen Schweigepflicht.

Das OLG stellte klar, dass die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinausreicht, in diesem Fall jedoch davon auszugehen ist, dass der Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden ist. Da sich hier eine positive Willensäußerung der Verstorbenen nicht feststellen ließ, musste ihr mutmaßlicher Wille ermittelt werden. Das Gericht ging dabei davon aus, dass ein mutmaßliches Interesse der Erblasserin an der Klärung der Frage ihrer Testierfähigkeit besteht, da nur so das Testament Wirksamkeit entfalten und ihre vor dem Tod in dem Testament getroffenen Anordnungen durchgesetzt werden können.

Hinweis: Zu Lebzeiten des Patienten kann grundsätzlich nur dieser den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Auch nach dem Tod sind die Erben oder die nahen Angehörigen wegen der höchstpersönlichen Natur des Schutzinteresses generell nicht berechtigt, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. In diesem Urteil wurde jedoch klargestellt, dass in der Regel davon auszugehen ist, dass der Verstorbene den Arzt von der Schweigepflicht entbunden hat, soweit es um Fragen seiner Testierfähigkeit geht.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 15.05.2018 – I-2 Wx 202/18

Thema: Erbrecht

Nachlass der Großmutter: Ein Enkel hat nach der berechtigten Enterbung seines Vaters ein Anrecht auf seinen Pflichtteil

Wird jemand enterbt, stellt sich immer wieder die Frage, welche Ansprüche er selbst, aber auch seine Nachkommen dennoch geltend machen können.

Ein Ehepaar setzte sich mit notariellem Testament gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden und ihren Sohn zum Schlusserben ein. Nach dem Tod des Mannes errichtete die Frau ein notarielles Testament, in dem sie ihren Sohn berechtigterweise enterbte und ihm den Pflichtteil entzog, da er unter anderem Gelder unterschlagen hatte. Zum neuen Alleinerben bestimmte sie einen der Söhne des Enterbten, also ihren Enkel. Dessen Bruder – also ihren zweiten Enkel – überging sie jedoch. Eben dieser wollte nach dem Tod der Großmutter nun aber Pflichtteilsansprüche geltend machen, da sowohl er als auch sein noch lebender Vater enterbt worden waren.

Das Gericht hielt dies für zulässig. Der Enkel wäre infolge der Enterbung seines Vaters zum gesetzlichen Erbe geworden, wurde durch die Nichterwähnung im Testament jedoch enterbt. Damit stand ihm ein Pflichtteilsrecht zu. Sein Vater lebte zwar noch und wäre damit der eigentliche gesetzliche Erbe gewesen, ihm wurde aber sein Pflichtteil berechtigterweise entzogen.

Hinweis: Im Gesetz finden sich Regelungen für den Fall, dass der Erbe durch Ausschlagung der Erbschaft, Erbunwürdigkeit oder einen beschränkten Erbverzicht ausfällt. Dann treten dessen Erben an seine Stelle. Für die Ausschließung eines Abkömmlings von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen fehlt eine solche Regelung. Das Gericht hat aber in diesem Urteil klargestellt, dass auch in einem solchen Fall die gleichen Regeln gelten.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.04.2011 – IV ZR 204/09

Thema: Erbrecht

Eigenhändig ist eigenhändig: Auch ein mit der ungeübten Hand unterschriebenes Testament kann gültig sein

Handschriftliche Testamente unterliegen strengen Wirksamkeitsvorschriften und werden in der Praxis häufig angegriffen, sobald die Erben mit dem Inhalt unzufrieden sind.

Ein an Krebs erkrankter Mann hatte Lähmungserscheinungen in seiner rechten Hand. Er unterzeichnete daher sein handschriftliches Testament, in dem er seine Nachbarn als Erben einsetzte, als Rechtshänder mit seiner ungeübten, linken Hand. Seine Verwandten waren daher der Meinung, dass das Testament unwirksam sei und sie aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zu Erben wurden.

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) holte mehrere Sachverständigengutachten ein und befragte zudem einen Zeugen, der bei der Unterzeichnung anwesend war. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Erblasser selbst unterschrieben hatte – mit jener Hand, die er in gesundem Zustand nicht zum Schreiben gewählt hätte. Das OLG stellte daher klar, dass auch ein mit der ungeübten Hand geschriebenes Testament gültig ist.

Hinweis: Gerade in Situationen, in denen die Wirksamkeit eines Testaments aufgrund von Erkrankungen angezweifelt werden kann, empfiehlt es sich, zur Absicherung entweder verlässliche und unbeteiligte Zeugen bei der Errichtung hinzuzuziehen oder ein notarielles Testament zu errichten.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 03.08.2017 – 2 Wx 169/17

Thema: Erbrecht

Erkennbarer Erbwille: Tierheim wird trotz zwischenzeitlichen Trägerwechsels nach Insolvenz zum Alleinerben

Neben natürlichen Personen können auch sogenannte „juristische Personen“ – wie etwa ein gemeinnütziger Verein, eine Gesellschaft oder Religionsgemeinschaft – als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden.

Ein unverheirateter und kinderloser Mann hinterließ nach seinem Tod ein notarielles Testament, in dem er ein Tierheim zum Alleinerben erklärte. Dieses Tierheim hatte jedoch bereits vor seinem Tod Insolvenz angemeldet, der entsprechende Verein wurde aufgelöst. Das Tierheim selbst wurde jedoch von einem neuen Betreiber gekauft und fortgeführt. Daher ging der neue Betreiber davon aus, nun der Alleinerbe zu sein – und beantragte einen Erbschein. Doch dagegen wehrte sich der Insolvenzverwalter.

Das Gericht vernahm daraufhin einen Zeugen, der aussagte, dass es dem Erblasser vor allem darum ging, den Tieren in dem Tierheim zu helfen. Wer juristisch der Träger des Tierheims war, hatte ihn dabei wenig beschäftigt. Entscheidend war für das Gericht daher, dass ein Erblasser bei einer Zuwendung an eine juristische Person den Zweck fördern will, dem eben jene juristische Person dient – und genau dieser Zweck wurde eben von dem neuen Träger fortgeführt. Somit entspricht es dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Mannes, dass die Erbschaft den Tieren zugutekommt und nicht den Gläubigern des insolventen Vereins. Daher war der beantragte Erbschein auch entsprechend auszustellen.

Hinweis: Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich bei der testamentarischen Zuwendung an juristische Personen, Regelungen für eine mögliche Insolvenz oder Rechtsnachfolge vorzusehen. Möchte man zudem eine ganz bestimmte Organisation bedenken, ist es ratsam, diese im Testament möglichst genau zu benennen – etwa unter Angabe der Vereinsregisternummer. Allgemein gilt: Organisationen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurden, sind bei testamentarischen Zuwendungen oder auch Schenkungen zu Lebzeiten von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2017 – I-3 Wx 257/16

Thema: Erbrecht