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Schlagwort: Notwendigkeit

Mehr als 1.600 EUR: Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen

Die Frage nach Angemessenheit und Notwendigkeit stellt sich vor Gericht besonders oft, wenn es um Unterhaltsforderungen geht. Aus diesem Grund gibt es die Düsseldorfer Tabelle (DT), die seit 1962 als Leitlinie bei Unterhaltsfragen gilt. Seitdem wird sie stetig an die sich verändernden Lebensumstände angepasst, so auch hinsichtlich der Einkommensgruppen. Dieser Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) zu einem sehr solventen, unterhaltspflichtigen Vater landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und wird in einer Frage auch wieder ans OLG zurückgehen.

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Unfall nach Reifenwechsel: Ohne hinreichend erteilten Wartungshinweis haftet die Werkstatt anteilig

Eine Werkstatt, die einen Reifenservice anbietet, muss ihre Kunden hinreichend auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radschrauben nach 50 bis 100 km Fahrstrecke aufmerksam machen.

Der Kunde eines Autohauses ließ an seinem Fahrzeug Winterreifen aufziehen. Nach einer Fahrstrecke von knapp 2.000 km löste sich eines der montierten Räder. Es kam zu einem Unfall, durch den ein Schaden in Höhe von etwa 4.400 EUR am Fahrzeug des Kunden entstand. Er verlangte daraufhin von der Werkstatt Schadensersatz.

Das Landgericht Heidelberg (LG) verurteilte die Werkstatt, dem Kunden 70 % des ihm entstandenen Schadens auszugleichen. Das Gericht nahm ein Mitverschulden in Höhe von 30 % an, da das Lösen des Rads nach Auffassung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen sowohl akustisch als auch durch ein verändertes Fahrverhalten hätte bemerkt werden müssen. In diesem Fall hätte ein verständiger Fahrer das Fahrzeug unverzüglich zur Kontrolle in die Werkstatt gebracht.

Hinweis: Das LG macht in seiner Entscheidung deutlich, dass ein bloßer Hinweis auf der Rechnung zur Notwendigkeit des Nachziehens der Radmuttern nicht ausreicht. Die Hinweispflicht der Werkstatt ist nur dann erfüllt, wenn sie den Hinweis mündlich erteilt oder dem Kunden den schriftlichen Hinweis so zugänglich macht, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn sich ein solcher Hinweis erst unter einer etwaigen Unterschrift auf der Rechnung befindet. Der Kunde muss letztendlich nämlich nur das lesen, was oberhalb der Unterschrift steht. Ein Anlass, dennoch weiterzulesen, besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. Der Hinweis der Werkstatt sollte daher optisch derart hervorgehoben sein, dass er für den Kunden unmittelbar erkennbar ist.

Quelle: LG Heidelberg, Urt. v. 27.07.2011 – 1 S 9/10
Thema: Verkehrsrecht