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Schlagwort: OLG Naumburg

Fehlfunktion der Parkplatzschranke: Wer als Betreiber nicht regelmäßig eine Wartung veranlasst, haftet voll

Der folgende Fall des Oberlandesgerichts Naumburg (OLG) zeigt auf, welche Gefahr droht, wenn man Wartungen und Überprüfungen von technischen Anlagen nicht ernst genug nimmt und dafür keinerlei entsprechende Unterlagen vorlegen kann. Dann haftet der Betreiber im Ernstfall auch ohne weitere Anhaltspunkte für die Schäden eines Unfalls.

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Aufwendige Ermittlungen: Beiordnung eines Rechtsanwalts ist bei diffiziler Sachlage zur Testierfähigkeit gerechtfertigt

In erbrechtlichen Verfahren ist eine Vertretung durch einen Rechtsbeistand nicht zwingend erforderlich. Dies kann jedoch gerade bei schwierig gelagerten Fällen sehr hilfreich sein. Kann sich jemand eine anwaltliche Vertretung nicht leisten, stellt sich die Frage, wann das Gericht einen Anwalt beiordnen muss. Über eine solche Notwendigkeit hatte im Folgenden auch das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) zu entscheiden.

Eine Frau errichtete gemeinsam mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten und darüber hinaus einen ihrer Söhne zu ihrem alleinigen Schlusserben. Die weiteren vier Kinder erhielten Vermächtnisse. Zugleich bestimmten die Eheleute, dass der überlebende Ehegatte über das beiderseitige Vermögen jederzeit frei verfügen könne. Nach dem Tod ihres Ehemannes und nach Einrichtung einer Betreuung für sich errichtete die Frau ein weiteres notarielles Testament, mit dem sie ihre fünf Kinder zu jeweils gleichberechtigten Erben bestimmte. Der Sohn beantragte nach dem Tod der Frau einen Erbschein als Alleinerbe – er hielt das Testament für unwirksam, weil die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt nach seiner Auffassung testierunfähig gewesen war. Eine seiner Schwestern wandte sich dagegen und beantragte die Beiordnung eines Rechtsanwalts, was jedoch in erster Instanz abgelehnt wurde.

Das OLG gab ihr in zweiter Instanz jedoch Recht. Es stellte darauf ab, dass der vorliegende Fall zumindest in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten aufweist. Die Feststellung einer Testierunfähigkeit bedarf regelmäßig aufwendiger Ermittlungen sowie der tatsächlichen Bewertung komplexer Sachverhalte, was auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vernehmung von Zeugen beinhalte.

Hinweis: Für die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem erbrechtlichen Verfahren muss im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob dies erforderlich ist. Das Gericht muss also die Notwendigkeit anhand der konkreten objektiven und subjektiven Umstände im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sachlage oder auf die Schwierigkeit der Rechtslage prüfen. Dabei können auch die subjektiven Fähigkeiten des Betroffenen oder die Tatsache, dass andere Beteiligte anwaltlich vertreten sind, ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts sein.

Quelle: OLG Naumburg, Beschl. v. 06.05.2019 – 2 Wx 43/18

Thema: Erbrecht

Anspruch des „Nichtmehrerben“: Auskunftsersuchen zur Bestimmung eines Pflichtteilsrechts

Um die Ansprüche als Pflichtteilsberechtigter wirksam geltend machen zu können, spielen Auskunftsansprüche eine große Rolle. Über den Umfang dieser Auskunftsansprüche gibt es in der Praxis jedoch häufig Streit.

Ein Erblasser wurde von seinen drei Kindern beerbt. Zwei der Kinder schlugen die mit Vermächtnissen belastete Erbschaft jedoch aus und verlangten daraufhin Auskunft von ihrem Bruder, um ihren Pflichtteil geltend zu machen. Dieser lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hätten und ihnen damit kein Anspruch auf Auskunft mehr zustünde.

Das Gericht stellte klar, dass demjenigen, der sich im Rahmen der gesetzlichen Wahlmöglichkeit gegen die Erbenstellung und stattdessen für die Stellung als Pflichtteilsberechtigter entscheidet, genau die gleichen Rechte wie dem enterbten Erben zustehen. Entschließt er sich also zur Ausschlagung der Erbschaft, hat der Nichtmehrerbe keinen Zugriff auf den Nachlass und ist zur Bestimmung eines Pflichtteilsrechts daher auf Auskunft angewiesen. Eine unterschiedliche Behandlung von enterbtem Erben und freiwilligem Nichtmehrerben ist somit nicht zulässig.

Hinweis: Die Ausschlagung der Erbschaft kann von Vorteil sein, wenn der Nachlass überschuldet oder durch Vermächtnisse belastet ist. Durch die Ausschlagung verliert man aber grundsätzlich auch den Anspruch auf den Pflichtteil. Nur in Ausnahmefällen kann der Pflichtteil trotzdem verlangt werden. Wurde ein Pflichtteilsberechtigter zum Beispiel durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, kann er den Pflichtteil verlangen, selbst wenn er den Erbteil ausschlägt.

Quelle: OLG Naumburg, Urt. v. 17.04.2014 – 1 U 124/13
Erbrecht

Schrittgeschwindigkeit: 10 km/h: Ein idealer Straßenverlauf berechtigt nicht zur Interpretation des Geschwindigkeitslimits

Ein Tempo von 15 km/h ist für den Wortsinn der Schrittgeschwindigkeit als etwas zu sportlich anzusehen. Genau deshalb gilt hier auch eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h.

In einer verkehrsberuhigten Straße, in der nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf, wurde ein Fahrzeugführer mit einer Geschwindigkeit von mindestens 42 km/h gemessen. Die Messung erfolgte in einer verhältnismäßig breiten und zudem kerzengeraden Straße, auf der sogar Lkw aneinander vorbeifahren konnten. Das Amtsgericht (AG) ging bei solchen Idealbedingungen deshalb davon aus, dass die Schrittgeschwindigkeit hier mit 15 km/h anzunehmen sei, so dass letztendlich „nur“ eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h vorlag. Die Folge: Eine Geldbuße von 100 EUR wurde verhängt. Gegen die Entscheidung des Gerichts legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde mit der Begründung ein, dass die Grenze der Schrittgeschwindigkeit bei 10 km/h liegt.

Das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) war da ganz der Meinung der Staatsanwaltschaft und verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 160 EUR. Zudem verhängte es ein einmonatiges Fahrverbot. Nach Auffassung des OLG ist eine Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach dem Wortsinn nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit anzusehen. Der Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ kann auch nicht beliebig anhand örtlicher Gegebenheiten oder Grad der Gefährdung interpretiert werden.

Hinweis: Da das vom AG zugrunde gelegte Tempo von 15 km/h der Durchschnittsgeschwindigkeit eines Profimarathonläufers entspricht, ist der Entscheidung des OLG wohl zuzustimmen. Andere Gerichte haben eine Schrittgeschwindigkeit sogar auf 4-7 km/h limitiert.

Quelle: OLG Naumburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 2 Ws 45/17

Thema: Verkehrsrecht

Sorgfaltspflichten auf der Tankstelle: Fußgänger und Autofahrer sind gleichsam zur Vorsicht verpflichtet

Überquert ein Fußgänger auf einer Tankstelle beim Weg zur Kasse die Fahrbahn zwischen zwei Tankinseln, hat er mit erhöhter Sorgfalt nicht nur den (vorrangigen) Fahrzeugverkehr zu beachten, er muss auch die an den Zapfsäulen stehenden Fahrzeuge im Auge behalten.

Im Bereich einer Tankstelle kollidierte ein Pkw-Fahrer mit einem Fußgänger, der sich zwischen den Tankstelleninseln auf dem Weg zur Kasse befand. Hierbei zog sich der Fußgänger Verletzungen im Bereich des linken Fußgelenks zu.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat entschieden, dass im vorliegenden Fall sowohl den Fußgänger als auch den Pkw-Fahrer zu gleichen Teilen ein Verschulden an dem Unfall trifft. Laut einem Sachverständigen hätte der Fußgänger den Unfall ganz einfach durch Stehenbleiben verhindern können. Es reicht also nicht aus, sich auf die simple Wahrnehmung von Bewegungen zu verlassen, ohne die Fahrbahn und das dortige Geschehen bewusst erfasst zu haben. Denn im Moment des Überquerens kann – wie der vorliegende Sachverhalt zeigt – ein Fahrzeug gerade im Begriff sein, zum Verlassen der Tankstelle anzufahren.

Aber natürlich traf auch den Autofahrer die unabdingbare Pflicht, die im Bereich der Tankstelle zu erwartenden Fußgänger nicht zu gefährden oder gar zu schädigen. Er hat dabei den zu befahrenden Raum zum Zweck rechtzeitigen Bremsens zu beobachten. Wäre der Pkw-Fahrer dieser Pflicht nachgekommen, hätte er laut Sachverständigem beim Anfahren den Fußgänger sehen müssen.

Hinweis: Das Urteil macht deutlich, dass sowohl Pkw-Fahrer als auch Tankstellenbenutzer besondere Sorgfaltspflichten treffen. Autofahrer müssen sich in einer Tankstelle auf Fußgänger einstellen und deshalb den von ihnen zu befahrenden Bereich sorgfältig im Auge behalten. Andererseits muss auch der Fußgänger jederzeit damit rechnen, dass sich noch stehende Fahrzeuge nach dem Tanken in Bewegung setzen, um das Tankstellengelände zu verlassen.

Quelle: OLG Naumburg, Urt. v. 25.02.2016 – 1 U 99/15

Thema: Verkehrsrecht

Laufendes Scheidungsverfahren: Erloschenes Erbrecht auch bei Rücknahme des Antrags durch verwitweten Gatten

Verheiratete beerben sich von Gesetzes wegen wechselseitig, Geschiedene nicht. Erbrechtlich problematisch ist die Zeit, in der die Ehegatten zwar getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind.

Allein der Umstand der Trennung ändert noch nichts an der oben genannten Regelung. Solange die getrenntlebenden Ehegatten noch verheiratet sind und zwischen ihnen kein Scheidungsverfahren anhängig ist, besteht nach wie vor das wechselseitige Erbrecht.

Sind die Ehegatten nicht nur getrennt, sondern läuft zwischen ihnen bereits das Scheidungsverfahren, ist zu differenzieren: Stirbt einer der Ehegatten, beerbt ihn der andere dann nicht mehr, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Verstorbene derjenige war, der die Scheidung beantragt oder zumindest dem Antrag des anderen zugestimmt hat. Die Zustimmung muss er im Scheidungsverfahren bei Gericht entweder selbst mündlich oder schriftlich bzw. über seinen Anwalt erklärt haben. Selbst vor der Scheidung gelten die Ehegatten erbrechtlich dann bereits als geschieden.

Hinweis: Wenn der verwitwete Ehegatte diese Rechtsfolge wieder aufheben will, indem er zum Beispiel den nur von ihm gestellten Scheidungsantrag zurücknimmt, während der andere bisher nur schriftlich der Scheidung zugestimmt hat, ändert das nichts an der Tatsache, dass das Erbrecht erloschen ist.

Quelle: OLG Naumburg, Beschl. v. 30.03.2015 – 2 Wx 55/14

Thema: Familienrecht

Geschwindigkeitsüberschreitung: Zweifel aufgrund möglicher Messauslösung durch optischen Effekt

Wenn ein Sachverständiger in seinem Gutachten zu einer Geschwindigkeitsmessung zum Ergebnis kommt, dass ein äußerer optischer Effekt die Messung ausgelöst haben kann, ist es vertretbar, den Beklagten vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freizusprechen.

Dem Fahrer eines Pkw wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Er berief sich darauf, dass möglicherweise ein äußerer optischer Effekt die Messung ausgelöst habe, was der vom Gericht bestellte Sachverständige nicht ausschließen konnte. Das Amtsgericht (AG) sprach den Betroffenen deshalb vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Entscheidung des AG bestätigt. Auch wenn es sich bei der Messung mit dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät (ESO 3.0) um ein standardisiertes Messverfahren handelt, führt dies nicht dazu, dass es einem Gericht untersagt ist, die von einem Sachverständigen geäußerten Zweifel zu teilen. Im hier zu entscheidenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, dass sechs Messungen der Messreihe nicht nachvollzogen werden konnten. Damit ist die Vermutung korrekter und nachvollziehbarer Messungen hinsichtlich der gesamten Messreihe dieses Tages zumindest erschüttert. Wenn der Sachverständige weiterhin ausführt, im Fall des Fahrzeugs des Betroffenen sei nicht auszuschließen, dass ein äußerer optischer Effekt die Messung ausgelöst habe, ohne dass der Fahrer schuldhaft daran beteiligt war, ist es vertretbar, diesen freizusprechen.

Hinweis: Bei standardisierten Messverfahren können Gerichte grundsätzlich ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen davon ausgehen, dass die Messungen korrekt erfolgt sind, wenn durch den Betroffenen keine konkreten Einwendungen erhoben wurden. Wie der vorliegende Fall zeigt, muss das Gericht allerdings bei konkreten Anhaltspunkten die Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen überprüfen lassen.

Quelle: OLG Naumburg, Beschl. v. 16.12.2014 – 2 Ws 96/14