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Schlagwort: Pflichtteilsberechtigter

Notarielles Nachlassverzeichnis: Konkrete Anhaltspunkte bestimmen die Nachforschungsanforderungen

Zur Ermittlung eines Nachlasses hat der Erbe ein Bestands- oder Vermögensverzeichnis zu erstellen, um einem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit zu geben, seinen Anspruch beziffern zu können. Dieser kann entscheiden, ob der Erbe ein privates Verzeichnis erstellt oder ein amtliches Verzeichnis durch einen Notar zu erstellen ist. Mit der Problematik der Vollständigkeit eines notariellen Nachlassverzeichnisses musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen.

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Inhaltliche Anforderungen an Nachlassverzeichnis: Verlässt sich ein Notar lediglich auf die Angaben des Erben, erfüllt er seine Pflichten nicht

In erbrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben sind Informationen über den Bestand der Erbmasse von entscheidender Bedeutung. Ein Mittel zur Feststellung dieses Bestands ist die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Was jedoch passiert, wenn diese Erstellung lückenhaft ausfällt, zeigt der folgende Fall, der vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG) landete.

Das Gericht musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem ein Notar im Wesentlichen Angaben des Erben beurkundet hatte, ohne selbst weitere Nachforschungen vorzunehmen. Dem Nachlassverzeichnis waren Kontoauszüge eines Bankhauses beigefügt. Bemängelt wurde durch die Pflichtteilsberechtigte insbesondere, dass in dem Nachlassverzeichnis einige Konten der Erblasserin fehlten. Der Pflichtteilsberechtigten ging es im Kern um die Frage, ob sich aus den Kontoauszügen, die nunmehr vorgelegt wurden, Hinweise auf Schenkungen der Erblasserin ergeben – und ob diese durch den Notar hätten festgestellt werden müssen.

Das OLG betonte, dass es ausreichend sei, wenn der Notar die Pflicht zur Durchsicht von Kontounterlagen auf die Erben delegiert – zumindest solange der Pflichtteilsberechtigte keinerlei bestimmte Auffälligkeiten benennen kann, die den Notar zu einer eigenen Ermittlung veranlassen können. Je relevanter die Hinweise jedoch sind, desto konkreter wird die Verpflichtung des Notars zum Tätigwerden. Ein Notar erfüllt seine Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses jedenfalls nicht, wenn er lediglich Angaben der Erben beurkundet, ohne selbst eigene Ermittlungen aufzunehmen. Diese Verpflichtung ist im Zusammenhang mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses weithin bekannt.

Hinweis: Allein die Beauftragung eines Notars zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses entbindet den Erben nicht zur Mitwirkung und den Pflichtteilsberechtigten nicht von einer Überprüfung der notariellen Urkunde.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 25.03.2021 – 6 U 74/20

Thema: Erbrecht

Ehegattentestament: Schlusserbeneinsetzung entfällt, wenn Schlusserbe trotz Verwirkungsklausel den Pflichtteil verlangt

Gemeinschaftliche testamentarische Verfügungen enthalten oft Klauseln, mit denen ein Pflichtteilsberechtigter auf seinen Pflichtteil begrenzt wird, falls er diesen nach dem Tod des Erstversterbenden geltend macht. Die sich gegenseitig einsetzenden Erben wollen damit sicherstellen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt. Diesen Umstand logisch aufzulösen, war im folgenden komplexen Fall Aufgabe des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).

Hier war ein Streit darüber entstanden, ob ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament eine Schlusserbeneinsetzung beinhaltete. Die Erblasserin und ihr Mann hatten 1997 ein solches Testament errichtet und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Im Jahr 2012 errichteten die Eheleute ein weiteres gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich zu Alleinerben einsetzten und darüber hinaus verfügten, dass ein Haus an die Tochter bzw. nach deren Tod an deren Sohn (den Enkel der Erblasserin) gehen sollte. Ein weiteres Haus sollte an den Sohn der Beteiligten übergehen. Sollte eines der Kinder diesen gemeinsamen letzten Willen nicht anerkennen, verfügten sie ferner, dass dieses nur seinen Pflichtteil bekäme.

Im Jahr 2016 ermordete der Enkel seinen Großvater und wurde zu lebenslanger Haft verurteilt. Im gleichen Jahr verstarb auch die Mutter des Täters, Tochter der Erblasserin. Deren Witwer machte im eigenen Namen – aber auch für seinen im Gefängnis befindlichen Sohn – Pflichtteilsansprüche geltend. Im Jahr 2016 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament und setzte ihren Schwiegersohn zum Alleinerben ein. Das OLG musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die ursprüngliche Verfügung der Eheleute bereits eine gemeinsame Schlusserbeneinsetzung beinhaltete, aufgrund derer die Erblasserin dann gehindert gewesen wäre, eine erneute davon abweichende Verfügung zu treffen.

Das OLG kam nach einer Auslegung des Testaments zu dem Ergebnis, dass die Eheleute in der Verfügung aus dem Jahr 2012 bereits gemeinsam eine Bestimmung der Schlusserben vorgenommen hatten. Zwar hatten sie seinerzeit nur verfügt, dass die Tochter eine Immobilie und der Sohn die andere erhalten solle. Hierbei handelte es sich aber nach Ansicht des Gerichts nicht um eine Vermächtnisanordnung, sondern vielmehr um eine Einsetzung der gemeinschaftlichen Kinder als Miterben, verbunden mit einer Teilungsanordnung. Es könne nicht angenommen werden, dass der Erblasser seinen gesamten wesentlichen Nachlass verteilt, ohne einen oder mehrere Erben einsetzen zu wollen. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Pflichtteilsstrafklausel gestützt. Eine solche ist nur dann sinnvoll, wenn die Erblasser davon ausgegangen waren, dass die Kinder als Schlusserben des überlebenden Ehegatten bestimmt worden sind.

Hinweis: Besonders im Erbrecht sind die Kläger oft auf die gerichtliche Interpretation des eigentlich Gemeinten angewiesen. Um das Risiko einer fehlerhaften Auslegung der letztwilligen Verfügung zu minimieren, ist eine klare Formulierung darüber, wer Schlusserbe sein soll, empfehlenswert.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 27.01.2021 – 10 W 71/20

Thema: Erbrecht

Schenkung bei Verheirateten: Besonderheiten der ehelichen Gemeinschaft rechtfertigen Ungleichbehandlung bei Zehnjahresfrist

Ein Pflichtteilsberechtigter kann bei einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten ergänzend den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dabei werden jedoch nur Schenkungen berücksichtigt, die maximal zehn Jahre zurückliegen. Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt diese Frist allerdings erst mit Auflösung der Ehe. So müssen bei miteinander Verheirateten alle Schenkungen berücksichtigt werden – ganz egal, wie lange sie auch zurückliegen. Eine hiervon betroffene Witwe hielt dies für verfassungswidrig und zog vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).


Ein Mann hatte seiner Frau mehr als zehn Jahre vor seinem Tod ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück geschenkt. Nach seinem Tod verlangte dessen Sohn aus erster Ehe Auskunft über den Wert des Grundstücks, um mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen. Die Frau weigerte sich jedoch und legte Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG musste ihr jedoch widersprechen.

Die Norm ist nach Auffassung der Richter durchaus nicht verfassungswidrig und muss daher angewendet werden. Die ehetypische wirtschaftliche Verflechtung und die aus der Ehe resultierenden gegenseitigen Ansprüche rechtfertigen eine solche Ungleichbehandlung der Schenkungen. So kann der schenkende Ehegatte den Gegenstand typischerweise weiterhin nutzen, was bei einer Schenkung an andere nicht der Fall ist. Die Witwe musste daher Auskunft erteilen und den Pflichtteil gegebenenfalls entsprechend erhöhen.

Hinweis: Schenkungen zu Lebzeiten werden häufig eingesetzt, um den Nachlass noch zu Lebzeiten zu regeln oder um Steuern zu sparen und Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Bei Schenkungen unter Ehegatten kann die letzte Wirkung jedoch nicht erzielt werden, da Schenkungen bis zur Auflösung einer Ehe voll angerechnet werden. Daher empfiehlt es sich, hier fachkundigen Rat einzuholen, um geeignetere Regelungen zu finden.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 BvR 1511/14

Thema: Erbrecht

Zuwendungen zu Lebzeiten: Pflichtteilsergänzungsanspruch entfällt, wenn die Anrechnung an den Pflichtteil gewünscht war

Das Gesetz sieht vor, dass ein Pflichtteilsberechtigter nie weniger als seinen gesetzlichen Anteil bekommen darf. Unabhängig davon also, ob der Erblasser ihm etwas im Testament hinterlassen hat oder nicht, steht ihm dieser Anteil zu. Dessen Berechnung führt jedoch immer wieder zu Schwierigkeiten, insbesondere wenn der Erblasser schon zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht hat, wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG).

Eine Frau hatte mit ihrem Sohn einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie ihn zum Alleinerben einsetzte. Später ergänzten die beiden den Erbvertrag und die Frau vermerkte darin, dass sie ihrer Tochter Kontovollmacht erteilt habe und dass durch Abhebungen vor ihrem Tod deren Pflichtteilanspruch vollständig abgegolten sei. Die Tochter hob im Laufe der Zeit ca. 60.000 EUR ab und verstarb einige Jahre später. Nach dem Tod der Erblasserin stritten nun ihr Sohn und die Kinder ihrer verstorbenen Tochter darüber, ob noch Pflichtteilsansprüche der Tochter bestünden.

Das OLG entschied, dass den Kindern der verstorbenen Tochter kein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht. Es stellte klar, dass nur jene Zuwendungen ergänzungspflichtig sind, die auch an Dritte gingen und nicht ausschließlich an die Pflichtteilsberechtigte selbst. Aus von Zeugen belegten mündlichen Aussagen und der Ergänzung des Erbvertrags ergab sich nach Ansicht des Gerichts, dass die Zuwendungen hier mit der klaren Absicht erfolgt waren, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet werden. Die Enkelkinder gingen daher leer aus.

Hinweis: Es muss zwischen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch unterschieden werden. Den Pflichtteil bekommen nur gesetzliche Erben, wohingegen auch testamentarische Erben einen Ergänzungsanspruch haben, wenn die Anordnung im Testament unter dem Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) liegt. Bei beiden spielen lebzeitige Zuwendungen eine Rolle. Auf den Pflichtteil muss man sich ohne zeitliche Beschränkung das anrechnen lassen, was man bereits zu Lebzeiten des Erblassers bekommen hat. Der Erblasser muss dabei jedoch deutlich machen, dass diese Zuwendung auch auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Der Pflichtteilsberechtigte muss also spätestens bei der Zuwendung von der Anrechnung wissen, damit er die Möglichkeit hat zu entscheiden, ob er die Zuwendung annimmt oder nicht. Auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch werden Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten ebenfalls zeitlich unbegrenzt angerechnet, jedoch ist hierbei keine Anrechnungsanordnung erforderlich. Dies kommt aber nur zur Anwendung, wenn Zuwendungen auch an Dritte erfolgt sind.

Quelle: OLG München, Urt. v. 06.02.2019 – 20 U 2354/18

Thema: Erbrecht

Erbe oder Vermächtnis: Möglichkeiten der Ausgestaltung im Testament

Nach dem Tod einer Person kann jemand auf verschiedene Arten Vermögen von dem Verstorbenen bekommen: Er kann Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder auch Vermächtnisnehmer sein.

Ein Vermächtnisnehmer unterscheidet sich von einem Erben deutlich. Ein Vermächtnisnehmer wird nicht zum Rechtsnachfolger des Erblassers, erbt also nicht die Rechte und Pflichten des Erblassers und ist daher auch nicht für die mit dem Nachlass verbundenen Schulden verantwortlich. Er hat vielmehr das Recht, einen bestimmten Vermögensvorteil von dem Erben herauszufordern. Solche Vermögensvorteile können jedoch nicht nur Geld, Grundstücke oder andere Vermögenswerte sein, sondern auch Rechte – wie ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht oder aber auch die regelmäßige Zahlung einer Rente. Erbschaftsteuer müssen jedoch auch Vermächtnisnehmer zahlen.

Ein gesetzlich angeordnetes Vermächtnis gibt es im Gegensatz zum gesetzlichen Erbrecht naher Angehöriger nicht. Vermächtnisnehmer kann jemand nur werden, wenn dies im Testament oder Erbvertrag vom Erblasser angeordnet wurde.

Ein Vermächtnis kann sogar von höherem Wert sein als das Erbe, etwa wenn ein Kind zwar zum Alleinerben eingesetzt wird, dem (Ehe-)Partner jedoch das Familienheim und ein größerer Geldbetrag vermacht wird, um seine Versorgung sicherzustellen.

Ein Vermächtnis kann also bewusst eingesetzt werden, um jemandem einen bestimmten Gegenstand zukommen zu lassen, den Nachlass nach den eigenen Vorstellungen aufzuteilen oder auch um jemandem die Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Nachlasses zu ersparen. Möglich ist auch ein sogenanntes Vorausvermächtnis, bei dem ein Erbe einen bestimmten Vermögensvorteil bekommt, der nicht auf den Erbteil angerechnet wird. Der Pflichtteilsanspruch kann jedoch nicht durch ein Vermächtnis umgangen oder reduziert werden. Da die Ausgestaltungsmöglichkeiten sehr vielfältig sind, empfiehlt es sich, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

Thema: Erbrecht

Anspruch des „Nichtmehrerben“: Auskunftsersuchen zur Bestimmung eines Pflichtteilsrechts

Um die Ansprüche als Pflichtteilsberechtigter wirksam geltend machen zu können, spielen Auskunftsansprüche eine große Rolle. Über den Umfang dieser Auskunftsansprüche gibt es in der Praxis jedoch häufig Streit.

Ein Erblasser wurde von seinen drei Kindern beerbt. Zwei der Kinder schlugen die mit Vermächtnissen belastete Erbschaft jedoch aus und verlangten daraufhin Auskunft von ihrem Bruder, um ihren Pflichtteil geltend zu machen. Dieser lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hätten und ihnen damit kein Anspruch auf Auskunft mehr zustünde.

Das Gericht stellte klar, dass demjenigen, der sich im Rahmen der gesetzlichen Wahlmöglichkeit gegen die Erbenstellung und stattdessen für die Stellung als Pflichtteilsberechtigter entscheidet, genau die gleichen Rechte wie dem enterbten Erben zustehen. Entschließt er sich also zur Ausschlagung der Erbschaft, hat der Nichtmehrerbe keinen Zugriff auf den Nachlass und ist zur Bestimmung eines Pflichtteilsrechts daher auf Auskunft angewiesen. Eine unterschiedliche Behandlung von enterbtem Erben und freiwilligem Nichtmehrerben ist somit nicht zulässig.

Hinweis: Die Ausschlagung der Erbschaft kann von Vorteil sein, wenn der Nachlass überschuldet oder durch Vermächtnisse belastet ist. Durch die Ausschlagung verliert man aber grundsätzlich auch den Anspruch auf den Pflichtteil. Nur in Ausnahmefällen kann der Pflichtteil trotzdem verlangt werden. Wurde ein Pflichtteilsberechtigter zum Beispiel durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, kann er den Pflichtteil verlangen, selbst wenn er den Erbteil ausschlägt.

Quelle: OLG Naumburg, Urt. v. 17.04.2014 – 1 U 124/13
Erbrecht

Wechselbezügliche Verfügungen: Die nachträgliche Anfechtung der Schlusserbeneinsetzung gefährdet die Alleinerbenstellung

Ehe- bzw. Lebenspartner errichten häufig gemeinschaftliche Testamente. Dies kann jedoch problematisch werden, wenn sich nach dem Tod eines Partners die Umstände ändern, der überlebende Partner jedoch weiterhin an den gemeinsam getroffenen Vereinbarungen gebunden ist.

Ein Ehepaar errichtete ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Söhne zu Erben des Letztversterbenden einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau ging der Mann eine eingetragene Partnerschaft ein. Daraufhin focht er die Schlusserbeneinsetzung der Söhne aus dem Testament wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten – nämlich seines neuen Lebenspartners – an. Nun stellte sich die Frage, wer Erbe der verstorbenen Ehefrau geworden war.

Das Gericht führte aus, dass der überlebende Ehegatte nach dem Eingehen einer neuen Ehe bzw. Lebenspartnerschaft seine eigenen, in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten anfechten kann. Tut er dies, fällt jedoch auch seine eigene Einsetzung als Alleinerbe der Ehefrau weg, da diese mit der Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder wechselbezüglich war. Damit ist sowohl die Alleinerben- als auch die Schlusserbeneinsetzung im Testament unwirksam – die gesetzliche Erbfolge tritt ein. Der Ehemann wird folglich zur Hälfte neben seinen Söhnen zum Erbe der Ehefrau, kann aber über sein Vermögen wieder frei verfügen.

Hinweis: Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten sind in dem Fall wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre – wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll. Die Wechselbezüglichkeit kann (und sollte) im Testament entweder ausdrücklich angeordnet werden oder wird durch Auslegung ermittelt.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 24.07.2017 – 31 Wx 335/16

Thema: Erbrecht

Benachteiligung der Sozialhilfeträger: Sogenannte Behindertentestamente sind auch bei größerem Erbe nicht sittenwidrig

Bei behinderten Familienmitgliedern als potentiellen gesetzlichen Erben stellt sich immer wieder die Frage, wie die Testamente ausgestaltet werden müssen, damit das Erbe nicht vollständig für die Pflege der behinderten Person aufgebraucht wird und so auch noch anderen Erben zugutekommen kann.

Eine Frau hatte zusammen mit ihrem Ehemann ein sogenanntes Behindertentestament verfasst. Nach ihrem Tod erbten danach hauptsächlich der Ehemann und die gemeinsamen Kinder – wobei der gemeinsame Sohn, der am Down-Syndrom litt, nur einen geringen Bruchteil erhielt. Er wurde als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und für ihn wurde eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Sozialversicherungsträger, der für die Unterbringung des Sohns aufkam, hielt das Testament für sittenwidrig, da es sich um ein beträchtliches Vermögen handelte, durch das die Kosten für die Unterbringung des behinderten Sohns abgedeckt wären.

Das Gericht hielt das Testament jedoch für wirksam. Es zweifelte zunächst an, ob es sich bei einem Nachlasswert von noch unter 1 Mio. EUR um ein „beträchtliches“ Vermögen handelt. Zudem wies es darauf hin, dass unabhängig von der Größe des Vermögens Behindertentestamente gerade so ausgestaltet seien, dass es zu einer Benachteiligung der Sozialhilfeträger komme, was aber vom Gesetzgeber so gewollt sei. Das Testament wurde somit als nicht sittenwidrig angesehen und der behinderte Sohn damit als (Vor-)Erbe und nicht als Pflichtteilsberechtigter.

Hinweis: Die Kosten für die Pflege von Menschen mit Behinderungen sind in der Regel so hoch, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Hat die behinderte Person ein eigenes Vermögen – also auch ererbtes Vermögen -, muss dieses für die entstehenden Kosten eingesetzt werden. Daher werden Behindertentestamente üblicherweise so ausgestaltet, dass der Erbe mit Behinderung nur als Vorerbe im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung eingesetzt wird. Als Vorerbe darf diese Person das geerbte Vermögen nicht verbrauchen, sondern muss es für den Nacherben bewahren. Ihr stehen also nur die Erträge zu (z.B. Zinsen). Nach dessen Tod geht das Vermögen dann an die entsprechenden Nacherben – wie etwa die Geschwister. Diese Art der Vertragsgestaltung wurde von der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig erachtet.

Quelle: LG Essen, Urt. v. 03.12.2015 – 2 O 321/14
Thema: Erbrecht