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Schlagwort: Quelle: OLG Frankfurt/Main

Reglement für Spielervermittlung: DFB muss unwirksame Regeln überarbeiten

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich mit Regelungen für die Spielervermittlung des Deutschen Fußballbundes (DFB) befasst.

Dieser hatte als Dachverband das „DFB-Reglement für Spielervermittlung“ verabschiedet. Demnach müssen

sich Vereine und Fußballspieler, die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen, beim DFB registrieren,sich Vereine und Fußballspieler verpflichten, darauf hinzuwirken, dass von Vermittlern ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt wird und/oder eine Gebühr von 500 EUR gezahlt wird,Vereine und Fußballspieler dem DFB die vollständigen Einzelheiten aller vereinbarten Vergütungen und Zahlungen offenlegen, die an einen Vermittler geleistet werden,Vereine sicherstellen, dass Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang mit einem Transfer nicht an einen Vermittler gehen oder von diesem geleistet werden,Vereine einem Vermittler, dessen Dienste sie in Anspruch nehmen, als Vergütung einen vor Abschluss der Transaktion zu vereinbarenden Pauschalbetrag zahlen.

Zudem wurde es Vereinen und Fußballspielern verboten, für die Dienste eines Vermittlers bei Aushandlung eines Berufsspielervertrags und/oder einer Transfervereinbarung eine Zahlung zu leisten, wenn der betreffende Fußballspieler minderjährig ist.

Eine Spielervermittlerin klagte gegen diese Regelungen. Sie war der Ansicht, der DFB nutze mit der Registrierungspflicht seine marktbeherrschende Stellung aus und schränke die Berufsfreiheit der Vermittler ein. Sie beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Einige Regelungen waren tatsächlich unwirksam: Registrierungspflichten gibt es nicht. Auch ein erweitertes Führungszeugnis ist nicht vorzulegen. Das folgt schon daraus, dass nicht jeder ein solches Zeugnis über sich beantragen kann. Andere Regelungen waren jedoch unbedenklich. Mit der Verpflichtung der Vereine und Fußballspieler, dem DFB die Einzelheiten vereinbarter Vergütungen oder Zahlungen offenzulegen, verfolgt der DFB das legitime Ziel der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Spielervermittlungen. Hinter diesem Ziel steht der erlaubte Zweck, die Vermittlung von Sportlern primär an sportlichen und nicht an finanziellen Interessen auszurichten. Auch der Schutz von Minderjährigen ist in Ordnung. So soll verhindert werden, dass minderjährige Fußballspieler primär durch finanzielle Anreize Transfers abschließen und ohne gesicherte Perspektive aus dem Ausland nach Deutschland gebracht werden.

Hinweis: Die Beteiligten sollten sich genau an dieses Urteil halten – und der DFB seine Regelungen dementsprechend anpassen.

Quelle: OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 02.02.2016 – 11 U 70/15 (Kart)
Thema: Sonstiges

Bundeslandabhängig: Erbeinsetzung von ambulantem Pflegepersonal ist heikel

Es kommt immer wieder vor, dass Pflegebedürftige ihre Pflegekräfte durch Testament oder Erbvertrag als Erben einsetzen wollen. Dies ist jedoch nicht ohne weiteres möglich, da zum Schutz der Pflegebedürftigen entsprechende gesetzliche Verbote bestehen.

Eine ledige und kinderlose Frau wurde von einem ambulanten Pflegedienst mehrere Jahre lang bis zu ihrem Tod betreut. Die Geschäftsführerin dieses Pflegedienstes besuchte sie regelmäßig, unternahm Ausflüge mit ihr und aß zweimal in der Woche mit ihr zusammen zu Mittag. Ein Jahr vor ihrem Tod schloss die Frau mit der Geschäftsführerin einen notariellen Erbvertrag, mit dem sie diese als ihre Alleinerbin einsetzte.

Das Gericht entschied, dass die Erbeinsetzung unwirksam war, da sie gegen ein entsprechendes Verbot im Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen verstieß. Darin ist geregelt, dass es der Leitung und Mitarbeitern von Pflegeeinrichtungen untersagt ist, Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen. Von diesem Verbot sind ausdrücklich auch ambulante Pflegedienste umfasst. Da die Geschäftsführerin nicht nachweisen konnte, dass sie aufgrund eines freundschaftlichen Verhältnisses zu der Verstorbenen und nicht aufgrund ihrer Stellung als Pflegedienstmitarbeiterin zur Erbin eingesetzt wurde, war der Erbvertrag unwirksam.

Hinweis: In jedem Bundesland gibt es diesbezüglich eigene Regelungen. Teilweise erstreckt sich das Verbot auch auf ambulante Pflegedienste, in anderen Bundesländern gilt es jedoch nur für stationäre Alters- und Pflegeheime, da man dort davon ausgeht, dass bei ambulanter Pflege kein Abhängigkeitsverhältnis wie bei einer Heimunterbringung besteht. Häufig ist jedoch auch in den Arbeitsverträgen von stationärem wie ambulantem Pflegepersonal geregelt, dass keine Gelder angenommen werden dürfen. Ist die Erbeinsetzung einer Pflegekraft geplant, empfiehlt es sich daher, fachkundigen Rat einzuholen, um die Bestimmungen im Einzelfall zu klären.

Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 12.05.2015 – 21 W 67/14
Thema: Erbrecht

Kindesunterhalt: Geht ein Kind nicht zur Schule, kann es den Anspruch auf Unterhalt verlieren

Kinder haben ihren Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt, solange sie eine Ausbildung durchlaufen und deshalb noch kein oder nur wenig Geld verdienen. Dieser Grundsatz gilt zumindest dann, wenn das Kind eine seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechende Ausbildung einigermaßen zügig absolviert. Anderenfalls können sich Schwierigkeiten ergeben.

Besonders problematisch wird es, wenn ein Kind nicht einmal seine reguläre Schulausbildung beendet, sondern sich bereits weigert, überhaupt in die Schule zu gehen. Besteht auch dann die Pflicht, den vollen Unterhalt zu bezahlen? Oder kann das Kind dann darauf verwiesen werden, einer ungelernten Tätigkeit nachzugehen und so seinen eigenen Bedarf zu sichern?

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat sich mit genau so einem Fall beschäftigt und entschied, dass ein Kind, das nicht bereit ist, zur Schule zu gehen, durchaus verpflichtet sein kann, stattdessen zu arbeiten. Die Folge kann also sein, dass die ansonsten unterhaltspflichtigen Eltern nicht mehr für den Unterhalt des Kindes aufkommen müssen.

Voraussetzung ist allerdings, dass kein Verstoß gegen die Schulpflicht besteht. Das bedeutet: Solange ein Kind schulpflichtig ist, muss es diese Pflicht erfüllen. Es kann nicht von ihm verlangt werden, stattdessen arbeiten zu gehen, auch wenn es die Schule schwänzt. Ob das Kind minder- oder bereits volljährig ist, ist dabei unerheblich.

Hinweis: Die Regelung der Schulpflicht ist Ländersache. Deren Dauer ist also nicht bundeseinheitlich gleich. Geht ein Kind nicht mehr in die Schule und verlangt dennoch Unterhalt, muss danach unterschieden werden, in welchem Bundesland es lebt. Erst dann kann länderspezifisch geklärt werden, ob ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht oder nicht.

Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 15.07.2015 – 5 UF 50/15
Thema: Familienrecht

Geschäftsräume: Vorsicht bei der Mietminderung wegen Baulärms

Dass die Miete bei Wohnraum wegen Baulärms gemindert werden kann, ist klar. Aber wie sieht es bei Gewerberäumen aus?

Im März 2013 wurde ein Geschäftslokal vermietet. Drei Monate später wurde in der Nähe eine Baustelle errichtet, für die vor dem Laden Container sowie Beton- und Stahlkonstruktionen zur Stromversorgung aufgebaut wurden. Zudem kam es zu einem erheblichen Verkehr durch Baufahrzeuge und Lkws. Die Mieter minderten daher ihre Mietzahlungen um 30 %. Daraufhin erhielten sie nach einigen Monaten die fristlose Kündigung. Schließlich kam es zum Räumungsrechtsstreit, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheiden musste. Die Richter urteilten, dass die Mieter ausziehen müssen. Zwar war die Miete aufgrund der erheblichen Mängel zu kürzen, die Mieter hatten es dabei aber in der Höhe der Minderung übertrieben. Denn grundsätzlich muss jeder Anlieger einer Straße mit Beeinträchtigungen aufgrund üblicher Bautätigkeit rechnen – insbesondere im Innenstadtbereich. Dabei müssen nicht alle Umsatzeinbußen der Mieter ausgeglichen werden. Das Ertragsrisiko des Geschäftsbetriebs kann nicht in vollem Umfang auf den Vermieter abgewälzt werden. Die Richter sahen daher nur eine Mietminderung von 15 % als gerechtfertigt an.

Hinweis: Für Mieter ist es immer ein Risiko, eine zu hohe Mietminderung vorzunehmen. Im Zweifel sollte „unter Vorbehalt“ gezahlt und später die Miete zurückverlangt werden.

Quelle: OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 11.02.2015 – 2 U 174/14
Thema: Mietrecht