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Schlagwort: rauchwarnmelder

Rauchmelder im Wohnungseigentum: WEV darf über öffentlich-rechtliche Einbaupflicht hinausgehende Maßnahmen beschließen

Die Rauchwarnmelder haben in Wohnungseigentumsanlagen schon häufig zu rechtlichen Streitigkeiten geführt, so auch in diesem Fall des Landgerichts Hamburg.

Es ging um eine Wohnungseigentumsanlage. Die Wohnungseigentümerversammlung (WEV) hatte beschlossen, sämtliche Wohnräume der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten und diese von einem Dienstleister warten zu lassen. Das sollte auch die Wohnungen betreffen, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder installiert hatten. Dagegen klagte ein Wohnungseigentümer. Er meinte, der Beschluss entspreche keiner ordnungsgemäßen Verwaltung und für eine solche Regelung fehle der WEV die Regelungskompetenz. Das sah das Gericht allerdings anders. Zwar ging der Beschluss der WEV über die öffentlich-rechtliche Einbaupflicht hinaus, da ein Einbau in sämtlichen Wohnräumen vorgesehen war. Das entsprach aber trotzdem einer ordnungsgemäßen Verwaltung und dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer.

Hinweis: Wohnungseigentümer haben also die Möglichkeit, eine einheitliche, über die Anforderungen der Landesbauordnung hinausgehende Vollausstattung mit Rauchwarnmeldern mit Wartung durch einen externen Dienstleister zu beschließen.

Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 29.03.2017 – 318 S 36/16

Thema: Mietrecht

Rauchwarnmelder: Mieter muss Ersatz selbstinstallierter Geräte durch den Vermieter dulden

In immer mehr Wohnungen werden Rauchwarnmelder installiert. Nun ging es um die Frage, ob Mieter den Einbau von Rauchmeldern durch ihre Vermieter auch dann dulden müssen, wenn sie ihre Wohnung schon selbst mit Warnmeldern ausgestattet haben.

Mieter hatten bereits Rauchwarnmelder in ihren Mietwohnungen installiert, als ihre Vermietungsgesellschaft erklärte, sämtliche Wohnungen einheitlich mit von Ihnen ausgewählten Rauchwarnmeldern ausstatten zu wollen. Die Mieter wollten das nicht dulden, sie hatten ja schon entsprechende Geräte. Schließlich musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Das Gericht führte aus, dass die von der Vermieterin beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen darstellen, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führen. Deshalb müssen die Mieter den Einbau auch dulden. Durch die spätere gemeinsame Wartung wird ferner ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet.

Hinweis: Der Vermieter hat es also in der Hand, eigene Rauchmelder zu installieren und der Mieter muss den Einbau trotz bereits vorhandener selbst eingebauter Melder dulden.

Quelle: BGH, Urt. v. 17.06.2015 – VIII ZR 216/14

Thema: Mietrecht